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SG Gelsenkirchen, 16.08.2018 - S 43 KR 831/18 ER |
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SG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 16. August 2018 - S 43 KR 831/18 ER (https://dejure.org/2018,48983)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Gelsenkirchen, 16.08.2018 - S 43 KR 831/18 ER
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2019 - L 11 KR 644/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Baden-Württemberg, 30.07.2015 - L 11 KR 3149/15
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz gegen die …
Auszug aus SG Gelsenkirchen, 16.08.2018 - S 43 KR 831/18
Aus diesem Grund begründet auch die Höhe einer Beitragsforderung allein keine unbillige Härte (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2015, L 11 KR 3149/15 ER -, juris). - LSG Sachsen, 22.02.2016 - L 1 KR 217/15
Auszug aus SG Gelsenkirchen, 16.08.2018 - S 43 KR 831/18
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen daher nur, wenn ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, da eine gerichtliche Entscheidung das genannte Regel-Ausnahme-Verhältnis und die darin liegende gesetzliche Risikoverteilung zu Lasten des Betroffenen unterliefe, setzte sie die Vollziehung bereits dann aus, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg, der Aus-gang des Hauptsacheverfahrens also offen ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.08.2016 - L 5 KR 409/16 ER -, juris; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.02.2016 - L 1 KR 217/15 B ER -, juris;… Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt - Keller, SGG, 12. Aufl., § 86a Rn. 27a). - LSG Bayern, 23.08.2016 - L 5 KR 409/16
Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Beitragsbescheid
Auszug aus SG Gelsenkirchen, 16.08.2018 - S 43 KR 831/18
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen daher nur, wenn ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, da eine gerichtliche Entscheidung das genannte Regel-Ausnahme-Verhältnis und die darin liegende gesetzliche Risikoverteilung zu Lasten des Betroffenen unterliefe, setzte sie die Vollziehung bereits dann aus, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg, der Aus-gang des Hauptsacheverfahrens also offen ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.08.2016 - L 5 KR 409/16 ER -, juris; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.02.2016 - L 1 KR 217/15 B ER -, juris;… Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt - Keller, SGG, 12. Aufl., § 86a Rn. 27a).