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SG Hamburg, 19.05.2003 - S 36 U 336/01 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit eines Übernahmebescheides zur Zuständigkeit von Unfallversicherungsträgern; Überweisungsakt des Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand an eine gewerbliche Berufsgenossenschaft; Zuständigkeit der gewerbliche Berufsgenossenschaften und der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R
Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf …
Auszug aus SG Hamburg, 19.05.2003 - S 36 U 336/01
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung, weil der Rechtsstreit vor dem 2. Januar 2002 rechtshängig geworden ist; § 197a SGG i.d.F. des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17. August 2001 ist insoweit nicht anzuwenden (vgl. Urteil des BSG vom 30. Januar 2002, Az.: B 6 KA 12/01 R). - BSG, 30.01.1975 - 2 RU 119/74
Berufsgenossenschaft - Zuständigkeit - Steinbruchs-Berufsgenossenschaft - …
Auszug aus SG Hamburg, 19.05.2003 - S 36 U 336/01
Insoweit ist der die sachliche Zuständigkeit regelnde Bundesratsbeschluss vom 22. Mai 1885 (AN 1885, 143 ff.) nach wie vor geltendes Recht (vgl. BSGE 39, 112; 71, 85). - BSG, 04.08.1992 - 2 RU 5/91
Berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit - Selbständiger Grafik-Designer
Auszug aus SG Hamburg, 19.05.2003 - S 36 U 336/01
Insoweit ist der die sachliche Zuständigkeit regelnde Bundesratsbeschluss vom 22. Mai 1885 (AN 1885, 143 ff.) nach wie vor geltendes Recht (vgl. BSGE 39, 112; 71, 85).
- BSG, 24.02.1988 - 2 RU 24/87
Unternehmen - Privatrecht - Gemeinde - Beteiligung
Auszug aus SG Hamburg, 19.05.2003 - S 36 U 336/01
Bei einem Übernahmebescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch [SGB X] mit Drittwirkung auch gegenüber dem gewerblichen Unfallversicherungsträger (vgl. u.a. Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 24. Februar 1988, Az.: 2 RU 24/87, m.w.N. zur vor Inkrafttreten des SGB VII so genannten Bezeichnungsverfügung im Sinne der §§ 653 Abs. 1 Nr. 2, 655 Abs. 1, 657 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung -RVO-). - SG Münster, 23.04.2003 - S 13 U 276/00
Übernahme in die Zuständigkeit eines Gemeindeunfallversicherungsverbandes; …
Auszug aus SG Hamburg, 19.05.2003 - S 36 U 336/01
Die Klägerin, die auf Grund des vorläufigen Zuständigkeitsbescheides bis Ende 2001 Beiträge von der Beigeladenen zu 1) erhoben hat - seit dem 01. Januar 2002 führt der Beigeladene zu 2) die Versicherung der Beigeladenen zu 1) durch -, verbleibt im Wesentlichen bei ihrer vorgerichtlich geäußerten Auffassung, weist darauf hin, dass nach dem vorgelegten Bruttolohnnachweis durch die Beigeladene zu 1) ausschließlich Müllabfuhr betrieben werde, trägt zu ihrer besonderen Kompetenz im Bereich der Prävention durch Darstellung verschiedener Projekte auf diesem Gebiet vor und nimmt Bezug auf ein Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. November 2002, Az.: L 5 U 38/00, zum Begriff des Verkehrsunternehmens, sowie auf ein Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23. April 2003, Az.: S 13 U 276/00, zum Begriff der Erwerbswirtschaftlichkeit. - OLG Braunschweig, 28.12.1994 - 3 U 35/94
Auszug aus SG Hamburg, 19.05.2003 - S 36 U 336/01
Er nimmt ergänzend Bezug auf ein u.a. von ihm ein in Auftrag gegebenes Gutachten des Herrn Prof. Dr. W. vom März 2002 sowie auf ein Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 23. Oktober 1997, Az.: S 3 U 35/94, und trägt - wie die Klägerin - vor, dass sie in der Lage sei, eine optimale Prävention zu gewährleisten und benennt verschiedene Projekte in diesem Bereich. - LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.11.2002 - L 5 U 38/00
Auszug aus SG Hamburg, 19.05.2003 - S 36 U 336/01
Die Klägerin, die auf Grund des vorläufigen Zuständigkeitsbescheides bis Ende 2001 Beiträge von der Beigeladenen zu 1) erhoben hat - seit dem 01. Januar 2002 führt der Beigeladene zu 2) die Versicherung der Beigeladenen zu 1) durch -, verbleibt im Wesentlichen bei ihrer vorgerichtlich geäußerten Auffassung, weist darauf hin, dass nach dem vorgelegten Bruttolohnnachweis durch die Beigeladene zu 1) ausschließlich Müllabfuhr betrieben werde, trägt zu ihrer besonderen Kompetenz im Bereich der Prävention durch Darstellung verschiedener Projekte auf diesem Gebiet vor und nimmt Bezug auf ein Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. November 2002, Az.: L 5 U 38/00, zum Begriff des Verkehrsunternehmens, sowie auf ein Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23. April 2003, Az.: S 13 U 276/00, zum Begriff der Erwerbswirtschaftlichkeit.