Rechtsprechung
SG Hannover, 01.07.2020 - 73 AS 2310/19 |
Verfahrensgang
- SG Hannover, 01.07.2020 - 73 AS 2310/19
- SG Hannover, 15.07.2020 - S 73 AS 2310/19
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2020 - L 11 AS 362/20
- BSG, 07.01.2021 - B 4 AS 94/20 R
Wird zitiert von ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2020 - L 11 AS 362/20 Das mit Schriftsatz vom 13. Juli 2020 hinsichtlich des erstinstanzlichen Aktenzeichens S 73 AS 2310/19 eingelegte Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
Mit Telefax vom 13. Juli 2020 hat der Kläger unter dem Betreff "Antrag auf Rechtsmittel und mündliche Verhandlung" in insgesamt 14 mit erstinstanzlichem Aktenzeichen bezeichneten Verfahren Berufung eingelegt, ua hinsichtlich eines beim Sozialgericht (SG) Hannover geführten Verfahrens mit dem Aktenzeichen S 73 AS 2310/19.
Auf Nachfrage des erkennenden Senats hat das SG mitgeteilt, dass dort kein den Kläger betreffendes Verfahren mit dem Aktenzeichen S 73 AS 2310/19 existiere.
Mit richterlicher Verfügung vom 31. Juli 2020 hat der Senat den Kläger über die Auskunft des SG informiert und darauf hingewiesen, dass die das Aktenzeichen S 73 AS 2310/19 betreffende Berufung daher unzulässig sei.
Das mit Schriftsatz vom 13. Juli 2020 zum erstinstanzlichen Aktenzeichen S 73 AS 2310/19 eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig.