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   SG Hannover, 06.12.2019 - S 22 U 206/16   

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SG Hannover, 06.12.2019 - S 22 U 206/16 (https://dejure.org/2019,64262)
SG Hannover, Entscheidung vom 06.12.2019 - S 22 U 206/16 (https://dejure.org/2019,64262)
SG Hannover, Entscheidung vom 06. Dezember 2019 - S 22 U 206/16 (https://dejure.org/2019,64262)
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Wird zitiert von ...

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2020 - L 3 U 26/20
    Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 29. Juli 2016 Klage zum Sozialgericht (SG) Hannover erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen S 22 U 206/16 geführt worden ist und mit der er an seiner Ansicht festgehalten hat, der Schlaganfall sei Folge des Arbeitsunfalls.

    Im Verfahren S 22 U 206/16 hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Dezember 2019 abgewiesen.

    Zur Begründung trägt er ua vor, die Entscheidung im Verfahren S 22 U 206/16 habe er am 10. Dezember 2019 "durch förmliche Zustellung erhalten", wobei auf der Umschlagtasche das Aktenzeichen S 22 U 20/19 vermerkt gewesen sei.

    Auch wenn der Kläger erst dem LSG gegenüber am 19. Februar 2020 förmlich Berufung eingelegt hat, kann bereits dem vorangegangenen Schreiben vom 12. Februar 2020 entnommen werden, dass er die Entscheidung im Verfahren S 22 U 206/16 anfechten wollte.

    Zur Begründung seines sinngemäß mit den Schreiben vom 12. bzw 19. Februar 2020 (und ausdrücklich mit Schreiben vom 22. August 2020) gestellten Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger ausgeführt, die Entscheidung im Verfahren S 22 U 206/16 sei ihm am 10. Dezember 2019 formell zugestellt worden, auf der entsprechenden Umschlagtasche sei aber das Aktenzeichen S 22 U 20/19 vermerkt gewesen.

    Hierzu legt der Kläger eine Ablichtung des (inneren) Zustellungsumschlags zum Aktenzeichen S 22 U 20/19 vor, in dem sich "das Urteil" zum Verfahren S 22 U 206/16 befunden haben soll.

    In der vorgelegten Umschlagkopie mit dem Aktenzeichen S 22 U 20/19 kann sich nicht der Gerichtsbescheid zum Aktenzeichen S 22 U 206/16 befunden haben, weil auf dem Umschlag das Zustellungsdatum "10.12." vermerkt ist.

    Wie sich aus der Schlussverfügung in der Gerichtsakte S 22 U 206/16 eindeutig ergibt, ist der Gerichtsbescheid vom 6. Dezember 2019 aber erst am 11. Dezember 2019 zur Zustellung an den Kläger abgesandt worden, sodass er sich nicht in einem schon am Tag vorher zugestellten Umschlag befunden haben kann.

    Dies wird dadurch bestätigt, dass als Zustellungsdatum des Gerichtsbescheids in der Zustellungsurkunde des Verfahrens S 22 U 206/16 der 13. Dezember 2019 angeführt ist.

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