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   SG Itzehoe, 31.03.2017 - S 25 KR 214/12   

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https://dejure.org/2017,78045
SG Itzehoe, 31.03.2017 - S 25 KR 214/12 (https://dejure.org/2017,78045)
SG Itzehoe, Entscheidung vom 31.03.2017 - S 25 KR 214/12 (https://dejure.org/2017,78045)
SG Itzehoe, Entscheidung vom 31. März 2017 - S 25 KR 214/12 (https://dejure.org/2017,78045)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 5 Abs 1 Nr 6 SGB 5, § 251 Abs 1 SGB 5
    Krankenversicherung - zu den Voraussetzungen einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 6 SGB 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 15/11 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - GKV-Spitzenverband - Festsetzung

    Auszug aus SG Itzehoe, 31.03.2017 - S 25 KR 214/12
    Die Beitragserhebung richtet sich nach § 240 SGB V. Nachdem die Beklagte die Beiträge mangels Vorlage der für die Beitragsbemessung erforderlichen Nachweise mit Bescheid vom 5. September 2012 zunächst auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt hatte, bemaß die Beklagte - vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 18. Dezember 2013 (B 12 KR 15/11 R) - die Beiträge mit Bescheid vom 24. März 2014 nunmehr auf Grundlage der gesetzlichen Mindestbeitragsbemessungsgrenze.
  • BSG, 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Sozialhilfeempfänger -

    Auszug aus SG Itzehoe, 31.03.2017 - S 25 KR 214/12
    Nach § 96 SGG in das Verfahren einbezogen wurden die nachfolgend erlassenen Beitragsbescheide, die die ursprüngliche Beitragseinstufung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung änderten bzw. ersetzten (vgl. BSG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - B 12 KR 22/09 R, Rn. 18, juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 30.09.2020 - L 5 KR 82/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Entscheidung durch

    Die daraus resultierenden Klagverfahren S 25 KR 214/14 (gerichtet gegen ein Mahnschreiben vom 22. Juli 2014), S 43 KR 349/14 (gerichtet gegen ein Mahnschreiben vom 21. November 2014), S 20 KR 439/16 (gerichtet gegen ein Mahnschreiben vom 21. Oktober 2016) und S 25 KR 495/16 (gerichtet gegen ein Mahnschreiben vom 22. November 2016) wurden zunächst durch die 25. Kammer des Sozialgerichts zu dem hier relevanten Ausgangsverfahren S 25 KR 214/12 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, jedoch mit Beschluss vom 31. März 2017 allesamt wieder von dem vorgenannten (Ausgangs-) Verfahren getrennt.

    Indes ist das vorgenannte Verfahren vom Sozialgericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 zu dem hiesigen Ausgangsverfahren S 25 KR 214/12 verbunden und - anders als alle übrigen ursprünglich einmal hinzuverbundenen Verfahren - nicht mit Beschluss vom 31. März 2017 wieder abgetrennt worden, so dass eine Entscheidung auch über die Klage vom 22. Juli 2015 im Gerichtsbescheid vom 31. März 2017 zu erwarten gewesen wäre.

    Hier erscheint es naheliegend, dass das Sozialgericht über die Klage vom 22. Juli 2015 lediglich versehentlich keine Entscheidung getroffen hat, weil durch die Vielzahl der zunächst zum Verfahren S 25 KR 214/12 verbundenen und anschließend wieder getrennten Verfahren die Übersichtlichkeit im Hinblick auf den Streitstoff nur noch eingeschränkt gegeben war.

    Denn entweder ist der Bescheid vom 24. Juni 2015 unmittelbar über § 96 Abs. 1 SGG oder aber über den "Umweg" des § 86 SGG - nämlich wenn man annimmt, dass der Beitragsbescheid vom 30. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2016 Gegenstand des Klagverfahrens S 25 KR 214/12 geworden ist - Gegenstand des zugrundeliegenden Klageverfahrens geworden.

    Seit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2016 ist die Klage vom 22. Juli 2015 (S 25 KR 225/15) zwar nicht mehr wegen Nichtdurchführung des Vorverfahrens unzulässig, wohl aber wegen doppelter Rechtshängigkeit nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) - eben weil der Bescheid vom 24. Juni 2015 bereits kraft Gesetzes Gegenstand des seit dem 11. September 2012 anhängigen Klagverfahrens S 25 KR 214/12 vor dem Sozialgericht Itzehoe geworden war (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2016, B 2 U 13/14 R, zitiert nach juris; Urteil vom 28. Mai 1957, 2 RU 18/55, BSGE 5, 158 ff.).

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