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   SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 903/14   

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https://dejure.org/2014,37739
SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 903/14 (https://dejure.org/2014,37739)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.11.2014 - S 1 SO 903/14 (https://dejure.org/2014,37739)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. November 2014 - S 1 SO 903/14 (https://dejure.org/2014,37739)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - Verweisung auf Ausgleichsansprüche gegen einen anderen bestattungspflichtigen Familienangehörigen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorrang des Ausgleichs durch einen Angehörigen vor der Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 74 SGB 12, § 93 Abs 1 S 1 SGB 12
    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verweisung auf Ausgleichsansprüche gegen andere bestattungspflichtige Familienangehörige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • SG Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Realisierbare Ausgleichsansprüche gegen andere Bestattungspflichtige stehen vollstän-diger Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln entgegen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Realisierbare Ausgleichsansprüche gegen andere Bestattungspflichtige stehen vollständiger Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln entgegen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorrang des Ausgleichs durch einen Angehörigen vor der Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Realisierbare Ausgleichsansprüche gegen andere Bestattungspflichtige stehen vollständiger Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln entgegen - Sozialhilfeträger muss bei innerfamiliären Zerwürfnissen nicht als "Ausfallbürge" zur Verfügung stehen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 791
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 903/14
    Auf Ausgleichsansprüche gegenüber ihren Geschwistern müsse sie sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht verweisen lassen (Hinweis auf BSG vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R -).

    Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt indes nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Bestattung (vgl. BSG, FEVS 61, 337 ff. sowie - noch zur Vorgängerregelung des § 15 des Bundessozialhilfegesetzes - BVerwGE 105, 51, 52 ff.).

    Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in dieser Bestimmung nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSG, FEVS 61, 337 ff. und LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - ).

    Die Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten kann sich aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ergeben, namentlich aus erbrechtlichen (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches ), aus familienrechtlichen (§ 1615 Abs. 2, 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 und 1615 m BGB), aus einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Verstorbenen oder aus bestattungsrechtlichen Vorschriften in den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen - hier: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BestattG - ergeben (vgl. BSG, FEVS 61, 337 ff. und BSGE 109, 61 ff.).

    Zwar darf der Sozialhilfeträger nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R - =SozR 4-3500 § 74 Nr. 1) einem bedürftigen Bestattungspflichtigen, der die Übernahme von Bestattungskosten beantragt hat, nicht Ausgleichsansprüche gegenüber Dritten entgegenhalten, wenn deren Durchsetzung ein gerichtliches Vorgehen mit unsicherem Ausgang erfordert.

    Der Sachverhalt, über den das BSG am 29.09.2009 im Verfahren S 8 SO 23/08 R zu entscheiden hatte, war jedoch davon gekennzeichnet, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Nichtbestehen eines Ausgleichsanspruchs ausgegangen werden konnte.

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

    Auszug aus SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 903/14
    Eine Verpflichtungsklage war nicht erforderlich, weil § 74 SGB XII (nur) einen Anspruch auf Zahlung an den Bestattungspflichtigen selbst normiert (vgl. BGS SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 und BSGE 109, 61 ff.), und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin die einzelnen die Bestattungskosten betreffenden Rechnungen bereits beglichen hat oder nicht.

    Die Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten kann sich aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ergeben, namentlich aus erbrechtlichen (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches ), aus familienrechtlichen (§ 1615 Abs. 2, 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 und 1615 m BGB), aus einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Verstorbenen oder aus bestattungsrechtlichen Vorschriften in den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen - hier: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BestattG - ergeben (vgl. BSG, FEVS 61, 337 ff. und BSGE 109, 61 ff.).

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 2.03

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -,

    Auszug aus SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 903/14
    Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung (vgl. BVerwGE 120, 111, 113 sowie LSG Baden-Württemberg, FEVS 62, 214 ff.).

    Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gem. § 74 SGB XII ist deshalb, dass der Pflichtige den mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen von vorn herein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig treffen (vgl. BVerwGE 116, 287 ff.; 120, 111, 113 f., ferner LSG Baden-Württemberg, a.a.O., LSG Berlin-Brandenburg vom 25.03.2010 - L 15 SO 305/018 - und LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - ).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - L 8 SO 24/11

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 903/14
    Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in dieser Bestimmung nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSG, FEVS 61, 337 ff. und LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - ).

    Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gem. § 74 SGB XII ist deshalb, dass der Pflichtige den mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen von vorn herein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig treffen (vgl. BVerwGE 116, 287 ff.; 120, 111, 113 f., ferner LSG Baden-Württemberg, a.a.O., LSG Berlin-Brandenburg vom 25.03.2010 - L 15 SO 305/018 - und LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - ).

  • SG Reutlingen, 14.11.2013 - S 4 SO 1520/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 903/14
    In diesen Fällen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die nicht schon mit einer lapidaren Weigerung eines Familienmitglieds zur Kostenübernahme als ausgeschlossen betrachtet werden darf (Anschluss an SG Reutlingen vom 14.11.2013 - S 4 SO 1520/12 - ).

    In diesen Fällen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die nicht schon mit einer lapidaren Weigerung eines Familienmitglieds zur Kostenübernahme als ausgeschlossen betrachtet werden darf (vgl. insoweit SG Reutlingen vom 14.11.2013 - S 4 SO 1520/12 - ).

  • LSG Schleswig-Holstein, 09.10.2008 - L 9 B 434/08
    Auszug aus SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 903/14
    Es ist indes Sache des Hilfesuchenden - hier: der Klägerin - darzulegen und zu beweisen, dass anderweitige Ansprüche nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind (vgl. Hess. LSG, a.a.O. sowie LSG Schleswig-Holstein vom 09.10.2008 - L 9 B 434/08 SO ER, L 9 B 159/08 SO PKH - ).
  • LSG Hessen, 06.10.2011 - L 9 SO 226/10

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - keine Übernahme von

    Auszug aus SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 903/14
    Anders ist aber dann zu entscheiden, wenn möglicherweise nur die Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen mit Schwierigkeiten verbunden ist und der Anspruchsteller selbst keine ernsthaften Bemühungen unternommen und nachgewiesen hat, bestehende Ausgleichsansprüche zu realisieren (vgl. hierzu auch Hess. LSG, FEVS 63, 521 ff.).
  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 16/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligtenfähigkeit - Sozialhilfe -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 903/14
    Dem stehe der in § 2 Abs. 1 SGB XII enthaltenen Nachranggrundsatz nicht entgegen, weil es sich bei dieser Bestimmung nicht um eine isolierte Ausschlussnorm handele, was sich bereits aus dem Wortlaut der Norm ergebe, der nicht auf bestehende andere Leistungsansprüche, sondern auf den Erhalt anderer Leistungen abstelle (vgl. BSG, a.a.O., unter Hinweis auf BSG vom 26.08.2008 - B 8/9 b SO 16/07 R - ).
  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe

    Auszug aus SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 903/14
    Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt indes nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Bestattung (vgl. BSG, FEVS 61, 337 ff. sowie - noch zur Vorgängerregelung des § 15 des Bundessozialhilfegesetzes - BVerwGE 105, 51, 52 ff.).
  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe;

    Auszug aus SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 903/14
    Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gem. § 74 SGB XII ist deshalb, dass der Pflichtige den mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen von vorn herein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig treffen (vgl. BVerwGE 116, 287 ff.; 120, 111, 113 f., ferner LSG Baden-Württemberg, a.a.O., LSG Berlin-Brandenburg vom 25.03.2010 - L 15 SO 305/018 - und LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - ).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08

    Sozialhilfe - keine Übernahme von Bestattungskosten - Bestattungsverpflichteter -

  • BSG, 12.12.2023 - B 8 SO 20/22 R

    Hat ein nach Landesrecht vorrangig Bestattungspflichtiger, der das Erbe

    Das gilt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zweifelhaft erscheinen (zu einem solchen Fall BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1) , und in gleicher Weise, wenn der Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, jedoch dessen Durchsetzung ungewiss ist (Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2023, § 74 RdNr 14; anders wohl SG Karlsruhe vom 28.11.2014 - S 1 SO 903/14 - RdNr 24) .
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