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   SG Kassel, 27.11.2020 - S 8 KR 411/18   

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SG Kassel, 27.11.2020 - S 8 KR 411/18 (https://dejure.org/2020,54710)
SG Kassel, Entscheidung vom 27.11.2020 - S 8 KR 411/18 (https://dejure.org/2020,54710)
SG Kassel, Entscheidung vom 27. November 2020 - S 8 KR 411/18 (https://dejure.org/2020,54710)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus SG Kassel, 27.11.2020 - S 8 KR 411/18
    Rechtsgrundlage des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs ist § 13 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. SGB V. Danach gilt: "Hat die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war." Der Erstattungsanspruch reicht, wie in der Rechtsprechung des BSG geklärt ist, nicht weiter als ein entsprechender-primärer-Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach-oder Dienstleistung zu erbringen haben (ständige Rechtsprechung, vergleiche z.B. BSGE 79, 125,126 f=SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 51 f mwN; BSGE 97, 190 =SozR 4-2500 § 13 Nr. 19 RdNr 12; vergleiche zum Ganzen auch Hauck in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung Bd 1, 19. Auflage 66. Lieferung, Stand: 1.3.2008, § 13 SGB V RdNr 233 ff).
  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 2/08 R

    Krankenversicherung - sachleistungsersetzende Kostenerstattung nach

    Auszug aus SG Kassel, 27.11.2020 - S 8 KR 411/18
    Hieran fehlt es, wenn diese vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre (vgl. BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S 74 mwN; BSGE 98, 26= SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, jeweils RdNR 10; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 16 RdNr 13 mwN), oder wenn der Versicherte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war (ständige Rechtsprechung; vergleiche etwa BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 20 RdNr 29).
  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - keine Kostenübernahme von

    Auszug aus SG Kassel, 27.11.2020 - S 8 KR 411/18
    Rechtsgrundlage des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs ist § 13 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. SGB V. Danach gilt: "Hat die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war." Der Erstattungsanspruch reicht, wie in der Rechtsprechung des BSG geklärt ist, nicht weiter als ein entsprechender-primärer-Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach-oder Dienstleistung zu erbringen haben (ständige Rechtsprechung, vergleiche z.B. BSGE 79, 125,126 f=SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 51 f mwN; BSGE 97, 190 =SozR 4-2500 § 13 Nr. 19 RdNr 12; vergleiche zum Ganzen auch Hauck in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung Bd 1, 19. Auflage 66. Lieferung, Stand: 1.3.2008, § 13 SGB V RdNr 233 ff).
  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB 5 ausschließlich nach

    Auszug aus SG Kassel, 27.11.2020 - S 8 KR 411/18
    Hieran fehlt es, wenn diese vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre (vgl. BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S 74 mwN; BSGE 98, 26= SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, jeweils RdNR 10; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 16 RdNr 13 mwN), oder wenn der Versicherte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war (ständige Rechtsprechung; vergleiche etwa BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 20 RdNr 29).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Auszug aus SG Kassel, 27.11.2020 - S 8 KR 411/18
    Dazu muss die Kostenbelastung des Versicherten der ständigen Rechtsprechung des BSGE zufolge wesentlich auf der Leistungsversagung der Krankenkasse beruhen (vergleiche etwa BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, jeweils Rdnr. 24).
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 15/07 R

    Beantragung des Vertragsarztes bei Krankenkasse auf Nichtstellung eines

    Auszug aus SG Kassel, 27.11.2020 - S 8 KR 411/18
    Hieran fehlt es, wenn diese vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre (vgl. BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S 74 mwN; BSGE 98, 26= SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, jeweils RdNR 10; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 16 RdNr 13 mwN), oder wenn der Versicherte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war (ständige Rechtsprechung; vergleiche etwa BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 20 RdNr 29).
  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 33/95

    Grenzen des Kostenerstattungsanspruchs bei selbst beschafften Leistungen

    Auszug aus SG Kassel, 27.11.2020 - S 8 KR 411/18
    Rechtsgrundlage des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs ist § 13 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. SGB V. Danach gilt: "Hat die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war." Der Erstattungsanspruch reicht, wie in der Rechtsprechung des BSG geklärt ist, nicht weiter als ein entsprechender-primärer-Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach-oder Dienstleistung zu erbringen haben (ständige Rechtsprechung, vergleiche z.B. BSGE 79, 125,126 f=SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 51 f mwN; BSGE 97, 190 =SozR 4-2500 § 13 Nr. 19 RdNr 12; vergleiche zum Ganzen auch Hauck in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung Bd 1, 19. Auflage 66. Lieferung, Stand: 1.3.2008, § 13 SGB V RdNr 233 ff).
  • BSG, 15.04.1997 - 1 BK 31/96

    Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung

    Auszug aus SG Kassel, 27.11.2020 - S 8 KR 411/18
    Hieran fehlt es, wenn diese vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre (vgl. BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S 74 mwN; BSGE 98, 26= SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, jeweils RdNR 10; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 16 RdNr 13 mwN), oder wenn der Versicherte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war (ständige Rechtsprechung; vergleiche etwa BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 20 RdNr 29).
  • BSG, 28.09.1999 - B 2 U 32/98 R

    Verletztenrente - Abfindung - Überprüfung - Rücknahme - Anrechnung -

    Auszug aus SG Kassel, 27.11.2020 - S 8 KR 411/18
    Damit ist das weitergehende Leistungsbegehren der Klägerin abgelehnt und mit Bindungswirkung ihr gegenüber entschieden worden, dass Ansprüche nur im Rahmen einer Festbetragsversorgung bestehen (BSGE 84, 281,285 = SozR 3-2200 § 605 Nr. 1 S 5; Steinwedel in; Kasseler Kommentar, SGB X, Stand Mai 2006, § 44 Rn. 24; Schütze in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 44 Rn. 22).
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