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   SG Koblenz, 22.06.2010 - S 16 KR 87/09   

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SG Koblenz, 22.06.2010 - S 16 KR 87/09 (https://dejure.org/2010,16596)
SG Koblenz, Entscheidung vom 22.06.2010 - S 16 KR 87/09 (https://dejure.org/2010,16596)
SG Koblenz, Entscheidung vom 22. Juni 2010 - S 16 KR 87/09 (https://dejure.org/2010,16596)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5, § 16 Abs 1 Nr 4 SGB 5
    Krankenversicherung der Rentner - Vorversicherungszeit - Anrechnung von Haftzeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung von Zeiten bei Ruhen des Leistungsanspruchs auf die Vorversicherungszeiten der Krankenversicherung der Renten; Prüfung der sog. Vorversicherungszeit als Voraussetzung für die Bestimmung der sog. Rahmenfrist; Berücksichtigung von Zeiten der Inhaftierung bei ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB V § 16 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11
    Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner; Berücksichtigung von Haftzeiten bei der Vorversicherungszeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 04.06.2009 - B 12 KR 26/07 R

    Krankenversicherung der Rentner - Berechnung der Vorversicherungszeit - Ende der

    Auszug aus SG Koblenz, 22.06.2010 - S 16 KR 87/09
    Denn das Gesetz ist insoweit eindeutig und stellt ausschließlich auf die Stellung des Rentenantrags ab (BSG, Urteil vom 04.06.2009 - B 12 KR 26/07 R); darauf, zu welchem Zeitpunkt der Renten bezug tatsächlich einsetzt, kommt es insoweit nicht an.

    Allein dieser Zeitpunkt ist maßgeblich; daran hat der Gesetzgeber bis heute festgehalten, auch wenn er ein anderes Enddatum für die sog. Rahmenfrist hätte festlegen, etwa den Rentenbeginn als ein solches hätte bestimmen können (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2009 - B 12 KR 26/07 R).

    Dass weiterhin die Zeiten zwischen der Antragstellung und dem Beginn der Rentengewährung bei der Berechnung der Vorversicherungszeiten außer Acht zu lassen sind, hat jüngst das Bundessozialgericht bestätigt (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2009 - B 12 KR 26/07 R).

  • LSG Brandenburg, 19.02.2003 - L 4 KR 16/02

    Ruhen des Leistungsanpruchs bei gleichzeitigem Fortbestehen der Beitragspflicht ;

    Auszug aus SG Koblenz, 22.06.2010 - S 16 KR 87/09
    c) Für dieses Ergebnis spricht weiterhin auch die Tatsache, dass trotz der Inhaftierung die Beitragspflicht zur GKV bestehen bliebt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2006 - L 11 KR 4028/05; Landessozialgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 19.02.2003 - L 4 KR 16/02).

    Da sich hier keine Vorschrift findet, nach der während der Inhaftierung eines Mitglieds keine Beiträge zu entrichten sind, bleibt die Beitragspflicht im Umkehrschluss bestehen (Landessozialgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 19.02.2003 - L 4 KR 16/02).

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus SG Koblenz, 22.06.2010 - S 16 KR 87/09
    Zunächst bleiben nämlich die Ansprüche auf Familienversicherung nach § 10 SGB V unberührt (BT-Drucks. 11/2237, S. 225 zu § 252 Abs. 1).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2006 - L 11 KR 4028/05

    Krankenversicherung - Beitragspflicht als Rentenantragsteller - keine Befreiung

    Auszug aus SG Koblenz, 22.06.2010 - S 16 KR 87/09
    c) Für dieses Ergebnis spricht weiterhin auch die Tatsache, dass trotz der Inhaftierung die Beitragspflicht zur GKV bestehen bliebt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2006 - L 11 KR 4028/05; Landessozialgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 19.02.2003 - L 4 KR 16/02).
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