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SG Landshut, 09.01.2009 - S 1 KR 223/07 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer Klage gegen einen bestandskräftigen Statusfeststellungsbescheid
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R
Rentenversicherungspflicht - Einstrahlung - Bank mit Auslandssitz - Entsendung - …
Auszug aus SG Landshut, 09.01.2009 - S 1 KR 223/07
Die Klägerin habe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 01.01.1999 - Az.: B 12 KR 2/99 R) auch ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis, da ihre Leistungen wesentlich von der Beitragsentrichtung abhängen und durch etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht gesichert werden können.Nach dem Urteil des BSG vom 01.07.1999 (B 12 KR 2/99) bestehe eine Beschwer und damit ein Klagebefugnis nur für den eigenen Versicherungszweig, d.h. vorliegend für die Klägerin nur für den Zweig der Rentenversicherung.
Die Klägerin ist zwar klagebefugt, da sie als Rentenversicherungsträger durch den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 08.04.2003 beschwert ist (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGG; BSG, Urteil vom 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2007 - L 16 B 3/07
Festsetzung des Streitwerts in Statusfeststellungsverfahren
Auszug aus SG Landshut, 09.01.2009 - S 1 KR 223/07
In Statusfeststellungsverfahren richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach dem dreifachen Wert der jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträge, wobei im Zweifel pauschalierend nur der Anteil der Arbeitgeberbeiträge zugrunde zu legen ist (LSG Essen, Beschluss vom 06.11.2007 - L 16 B 3/07 R).