Rechtsprechung
   SG München, 16.01.2020 - S 59 KR 3754/19 ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,245
SG München, 16.01.2020 - S 59 KR 3754/19 ER (https://dejure.org/2020,245)
SG München, Entscheidung vom 16.01.2020 - S 59 KR 3754/19 ER (https://dejure.org/2020,245)
SG München, Entscheidung vom 16. Januar 2020 - S 59 KR 3754/19 ER (https://dejure.org/2020,245)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,245) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    PrüfvV § 8 S. 3; SGB V § 275c; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; KHG § 17c Abs. 2
    Kein Anspruch der Krankenkassen gegen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung auf Abgabe der gutachterlichen Stellungnahme zu einer Krankenhausabrechnung innerhalb einer bestimmten Frist

  • rewis.io

    Kein Anspruch der Krankenkassen gegen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung auf Abgabe der gutachterlichen Stellungnahme zu einer Krankenhausabrechnung innerhalb einer bestimmten Frist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 18.07.2013 - B 3 KR 21/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Abrechnungsprüfung - zeitnahe Durchführung -

    Auszug aus SG München, 16.01.2020 - S 59 KR 3754/19
    Schließlich beruft sich die Ast. auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.07.2013 (Az. B 3 KR 21/12 R), in dem entschieden worden sei, dass aus der in § 275 Abs. 1c SGB V festgelegten Verpflichtung, die Prüfung nach stationärer Behandlung zeitnah durchzuführen, folge, dass der MDK sein Gutachten innerhalb von sechs Monaten zu erstatten habe.

    Insoweit trifft es zu, dass der dritte Senat des BSG mit Urteil vom 18.07.2013 (Az. B 3 KR 21/12 R) entschieden hat, dass eine Rechnungsprüfung in der Regel dann zeitnah durchgeführt wird, wenn die Stellungnahme des MDK spätestens sechs Monate nach Zugang der vollständigen Krankenhausabrechnung bei der Krankenkasse vorliegt (a.a.O. LS 1 und Rdnr. 22 bei juris).

    Im Übrigen ist das Urteil des BSG vom 18.07.2013 (Az. B 3 KR 21/12 R) auch dadurch überholt, dass die in § 275c Abs. 1c Satz 1 SGB V bis zum 31.12.2019 enthaltene Sechsmonatsfrist in die aufgrund des MDK-Reformgesetzes zum 01.01.2020 geschaffene Neuregelung des § 275c SGBV nicht übernommen worden ist.

  • BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00

    Drittbezogenheit der Amtspflicht bei amtsärztlicher Untersuchung

    Auszug aus SG München, 16.01.2020 - S 59 KR 3754/19
    Dies entspreche auch den grundsätzlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum arbeitsteiligen Zusammenwirken zweier öffentlich-rechtlicher Körperschaften (vergleiche BGHZ 116, 312, 315; BGHZ 148, 139, 142), in denen der BGH Schadensersatzansprüche von Krankenkassen gegen Rentenversicherungsträger wegen Verletzung der Informationspflicht des Rentenversicherungsträgers mit der Begründung verneint habe, dass die betreffende Aufgabe beiden Trägern gemeinsam zugewiesen sei und sie bei deren Erfüllung "gleichsinnig zusammenwirkten".

    Einschlägig ist insoweit insbesondere das Urteil des BGH vom 21.06.2001 (Az. III ZR 34/00 = BGHZ 148, 139), in dem es um die Frage ging, ob dem Land Schleswig-Holstein als Einstellungskörperschaft für eine verbeamtete Lehrerin Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung zustehen konnten gegen die Freie und Hansestadt Hamburg als Trägerin des dortigen Gesundheitsamtes, das für die Beamtin die Einstellungsuntersuchung durchgeführt hatte, ohne die körperlichen Schäden festzustellen, die sich ein Jahr später zeigten und die nach Ansicht des klagenden Landes schon zur Zeit der Einstellungsuntersuchung hätten erkannt werden müssen.

  • BGH, 12.12.1991 - III ZR 18/91

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Bediensteten eines

    Auszug aus SG München, 16.01.2020 - S 59 KR 3754/19
    Dies entspreche auch den grundsätzlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum arbeitsteiligen Zusammenwirken zweier öffentlich-rechtlicher Körperschaften (vergleiche BGHZ 116, 312, 315; BGHZ 148, 139, 142), in denen der BGH Schadensersatzansprüche von Krankenkassen gegen Rentenversicherungsträger wegen Verletzung der Informationspflicht des Rentenversicherungsträgers mit der Begründung verneint habe, dass die betreffende Aufgabe beiden Trägern gemeinsam zugewiesen sei und sie bei deren Erfüllung "gleichsinnig zusammenwirkten".

    Der BGH hat hier unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung (insbesondere BGHZ 116, 312) die Möglichkeit jeglicher Amtshaftungsansprüche von vornherein verneint, weil der Dienstherr der zu untersuchenden Beamtin nicht "Dritter" sei, zugunsten dessen Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB bestünden.

  • BSG, 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Übermittlung der Behandlungsdaten an den

    Auszug aus SG München, 16.01.2020 - S 59 KR 3754/19
    Denn der dritte Senat hat in dem Urteil an die Versäumung der Sechsmonatsfrist durch den MDK keine für die Krankenkasse nachteiligen Konsequenzen hinsichtlich der Prüfung der Ansprüche des Krankenhauses geknüpft, weil er insoweit eine Vorlage an den Großen Senat des BSG im Hinblick auf ein abweichendes Urteil des Ersten Senats des BSG vom 13.11.2012 (Az. B 1 KR 24/11 R = BSGE 112, 141) vermeiden wollte, das er zwar für unzutreffend, aber für vertretbar hielt (a.a.O. Rdnr. 32).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus SG München, 16.01.2020 - S 59 KR 3754/19
    Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74; vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236).
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus SG München, 16.01.2020 - S 59 KR 3754/19
    Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74; vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus SG München, 16.01.2020 - S 59 KR 3754/19
    Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74; vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236).
  • LSG Bayern, 05.03.2020 - L 5 KR 84/20

    Krankenversicherung: Eilantrag auf Verpflichtung des MDK zur fristgerechten

    Am 20.12.2019 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt zur vorläufigen Verpflichtung der rechtzeitigen Erstellung der Gutachten zu sechs Prüfaufträgen (Verfahren S 59 KR 3754/19 ER).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht