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   SG Marburg, 19.06.2019 - S 17 KA 409/17   

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SG Marburg, 19.06.2019 - S 17 KA 409/17 (https://dejure.org/2019,22159)
SG Marburg, Entscheidung vom 19.06.2019 - S 17 KA 409/17 (https://dejure.org/2019,22159)
SG Marburg, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - S 17 KA 409/17 (https://dejure.org/2019,22159)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 106 Abs. 2 Satz 4 SGB V, § 106 Abs. 3 Prüfvereinbarung nach SGB V
    Vertragsarztrecht

  • Wolters Kluwer

    Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise; Offensichtliches Missverhältnisses im Vergleich zur Fachgruppe im Bereich der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Die Wirtschaftlichkeit der Psychosomatik

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • SG Berlin, 09.01.2019 - S 87 KA 77/18

    Vertragsarzt - Abrechnungsprüfung - Prüfgremien - Beurteilungsspielraum

    Auszug aus SG Marburg, 19.06.2019 - S 17 KA 409/17
    Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist der Bezug allein auf Abrechnungsdiagnosen und Ausschluss jeden weiteren Tatsachenvortrages im Verfahren vor den Prüfgremien beurteilungsfehlerhaft (Anschluss an SG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2019, S 87 KA 77/18).

    Dies gilt auch für die Prüfung der Voraussetzungen der PT-RL (SG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2019, S 87 KA 77/18).

    (so auch SG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2019, S 87 KA 77/18).

    Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Diagnosen als Abrechnungsdiagnosen anzugeben sind, vielmehr ist eine entsprechende Patientendokumentation in den Unterlagen des Vertragsarztes vorgesehen, die dann auch vom Beklagten zu prüfen ist (so auch SG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2019, S 87 KA 77/18).

  • BSG, 06.05.2009 - B 6 KA 17/08 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Regress wegen der Verordnung

    Auszug aus SG Marburg, 19.06.2019 - S 17 KA 409/17
    Ein Tätigkeitsschwerpunkt allein stellt nicht schon eine Praxisbesonderheit dar (BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, B 6 KA 17/08 R).

    Grundsätzlich ist dem Beklagten einzuräumen, hinsichtlich des durch Besonderheiten erhöhten Abrechnungsvolumens den verursachten Mehraufwand zu schätzen (BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, B 6 KA 17/08 R).

  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 17/92

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen - Gerichtliche

    Auszug aus SG Marburg, 19.06.2019 - S 17 KA 409/17
    Das BSG stellt jedoch in ständiger Rechtsprechung klar, dass die statistische Betrachtung nur einen Teil der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausmacht und durch eine sog. intellektuelle Prüfung und Entscheidung ergänzt werden muss, bei der die für die Frage der Wirtschaftlichkeit relevanten medizinisch-ärztlichen Gesichtspunkte, wie das Behandlungsverhalten und die unterschiedlichen Behandlungsweisen innerhalb der Arztgruppe und die bei dem geprüften Arzt vorhandenen Praxisbesonderheiten, in Rechnung zu stellen sind (BSG, Urteil vom 9. März 1994, 6 RKa 17/92).

    Das gilt umso mehr, als mit der Feststellung des offensichtlichen Missverhältnisses eine Verschlechterung der Beweisposition des Arztes verbunden ist, die dieser nur hinzunehmen braucht, wenn die Unwirtschaftlichkeit nach Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles als bewiesen angesehen werden kann (BSG, Urteil vom 9. März 1994, 6 RKa 17/92).

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 45/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Prüfung der Wirtschaftlichkeit bei

    Auszug aus SG Marburg, 19.06.2019 - S 17 KA 409/17
    Ergibt die Prüfung, dass der Behandlungsaufwand des Arztes je Fall bei dem Gesamtfallwert, bei Sparten- oder bei Einzelleistungswerten in einem offensichtlichen Missverhältnis zum durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe steht, d. h., ihn in einem Ausmaß überschreitet, das sich im Regelfall nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur oder in den Behandlungsnotwendigkeiten erklären lässt, hat das die Wirkung eines Anscheinsbeweises der Unwirtschaftlichkeit (BSG, Urteil vom 16. Juli 2003, B 6 KA 45/02).

    Die Wirtschaftlichkeit einzelner Leistungen darf also nicht losgelöst von der Gesamttätigkeit und den Gesamtfallkosten des Vertragsarztes beurteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juli 2003, B 6 KA 45/02 R).

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R

    Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist für den Erlass von

    Auszug aus SG Marburg, 19.06.2019 - S 17 KA 409/17
    Honorarforderungen für fehlerhaft erbrachte Leistungen unterfallen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 6. September 2006, B 6 KA 40/05 R).

    Wenn der Schwerpunkt der Beanstandungen bei einer fehlerhaften Anwendung der Gebührenordnung liegt, müssten die Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung das Prüfverfahren abschließen und der KV Gelegenheit geben, eine sachlich-rechnerische Richtigstellung durchzuführen (BSG, Urteil vom 6. September 2006, B 6 KA 40/05 R).

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 14/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - kostenmäßige

    Auszug aus SG Marburg, 19.06.2019 - S 17 KA 409/17
    In diesen Fällen ist eine ausschließliche Zuständigkeit der KV gegeben, soweit sich die Prüfgremien nicht auf eine Randzuständigkeit (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. August 2010, B 6 KA 14/09 R) berufen können.
  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 24/99 R

    Feststellung der Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise

    Auszug aus SG Marburg, 19.06.2019 - S 17 KA 409/17
    Ein bestimmter Patientenzuschnitt kann z. B. durch eine spezifische Qualifikation des Arztes, etwa aufgrund einer Zusatzbezeichnung bedingt sein (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2000, B 6 KA 24/99 R).
  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 79/03 R

    Beschwerdeausschuss - statistische Überprüfung von Gesprächsleistungen eines

    Auszug aus SG Marburg, 19.06.2019 - S 17 KA 409/17
    Die betroffene Praxis muss sich nach der Zusammensetzung der Patienten und hinsichtlich der schwerpunktmäßig zu behandelnden Gesundheitsstörungen vom typischen Zuschnitt einer Praxis der Vergleichsgruppe unterscheiden, und diese Abweichung muss sich gerade auf die überdurchschnittlich häufig erbrachten Leistungen auswirken (BSG, Urteil vom 23. Februar 2005, B 6 KA 79/03 R).
  • BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 35/94

    Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten bei der vertragsärztlichen

    Auszug aus SG Marburg, 19.06.2019 - S 17 KA 409/17
    Vielmehr muss substantiiert dargetan werden, inwiefern sich die Praxis gerade in Bezug auf diese Merkmale von den anderen Praxen der Fachgruppe unterscheidet (BSG, Urteil vom 21. Juni 1995, 6 RKa 35/94).
  • SG Marburg, 17.12.2018 - S 17 KA 223/17

    Anforderungen an eine Kürzung des ärztlichen Honorars

    Auszug aus SG Marburg, 19.06.2019 - S 17 KA 409/17
    Die Kammer hat bereits entschieden, dass der im Rahmen der Prävalenzprüfung ermittelte diagnosebasierte Mehrversorgungsanteil einen Orientierungswert für das zuzugestehende Abrechnungsvolumen im Hinblick auf die GOP 35100 und 35110 EBM bietet (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2018 - S 17 KA 223/17 ).
  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 37/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Regressbescheid gegen Gemeinschaftspraxis -

  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 18/92

    RLV 2009 - Verlangen Sie eine Offenlegung der Fallwertberechnung

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 14/02 R

    Statistische Wirtschaftlichkeitsprüfung - Begründung - Honorarkürzungsbescheid -

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 39/04 R

    Vertragsarzt - Abrechnung und Erbringung von allgemeinen Beratungsleistungen bei

  • BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 3/92

    Krankenversicherung - Wirtschaftlichkeit - Schätzung - Unwirtschaftlicher

  • BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 37/93

    Prüfung der Wirtschaftlichkeit ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.08.2011 - L 7 KA 157/07

    Wirtschaftlichkeitsprüfung; Zahnarzt; Prüfung in besonderen Fällen; Verstoß gegen

  • SG Marburg, 19.06.2019 - S 17 KA 476/17

    Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise; Offensichtliches

  • SG Marburg, 14.02.2024 - S 18 KA 96/23

    Wirtschaftlichkeitsprüfung: Arzt darf fehlerhafte Codierung einer

    Es sind vielmehr sämtliche - im Verwaltungsverfahren vorgelegte - Behandlungsunterlagen zu prüfen (Anschluss an SG Marburg, Urteil vom 19.06.2019, S 17 KA 409/17).

    Durch die vom Arzt angegebenen Abrechnungsdiagnosen tritt keine Präklusion des weiteren Tatsachenvortrages ein (vgl. SG Marburg, Urteil vom 19.06.2019, S 17 KA 409/17, Rn. 92 unter Bezugnahme auf SG Berlin, Urteil vom 09.01.2019, S 87 KA 77/18).

  • SG Marburg, 31.01.2024 - S 17 KA 319/21

    Wirtschaftlichkeitsprüfung zu GOP 35100 und 35110 EBM: Arzt soll

    Grundsätzlich hält die Kammer an ihrer ständigen Rechtsprechung (seit Urteil vom 19. Juni 2019, S 17 KA 409/17) dahingehend fest, dass es an einer Vorschrift fehlt, die die Angabe einer F-Diagnose bereits in der Abrechnung als Voraussetzung für die Erbringung der hier streitigen GOP 35100 EBM vorsieht und deshalb den Ausschluss weiteren Tatsachenvortrages rechtfertigen könnte.
  • SG Marburg, 16.11.2022 - S 17 KA 234/21

    Vertragsarztrecht

    Grundsätzlich hält die Kammer zudem an ihrer Rechtsprechung (Urteil vom 19. Juni 2019, S 17 KA 409/17) dahingehend fest, dass es an einer Vorschrift fehlt, die die Angabe einer F-Diagnose bereits in der Abrechnung als Voraussetzung für die Erbringung der hier streitigen GOP 35110 EBM vorsieht und deshalb den Ausschluss weiteren Tatsachenvortrages rechtfertigen könnte.
  • SG München, 17.05.2023 - S 38 KA 5120/21

    Offensichtliches Missverhältnis als Indikator für eine zahnärztlich

    Dabei haben die Prüfgremien einen weiten Beurteilungsspielraum, der von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar ist (SG Marburg, Urteil vom 19.06.2019, Az 17 KA 409/17).
  • SG Marburg, 27.09.2023 - S 17 KA 22/21

    Vertragsarztrecht

    Grundsätzlich hält die Kammer zudem an ihrer ständigen Rechtsprechung (Urteil vom 19. Juni 2019, S 17 KA 409/17) dahingehend fest, dass es an einer Vorschrift fehlt, die die Angabe einer F-Diagnose bereits in der Abrechnung als Voraussetzung für die Erbringung der hier streitigen GOP 35110 EBM vorsieht und deshalb den Ausschluss weiteren Tatsachenvortrages rechtfertigen könnte.
  • SG Marburg, 08.09.2023 - S 17 KA 87/18

    Vertragsarztrecht

    Grundsätzlich hält die Kammer zudem an ihrer Rechtsprechung (Urteil vom 19. Juni 2019, S 17 KA 409/17) dahingehend fest, dass es an einer Vorschrift fehlt, die die Angabe einer F-Diagnose bereits in der Abrechnung als Voraussetzung für die Erbringung der hier streitigen GOP 35110 EBM vorsieht und deshalb den Ausschluss weiteren Tatsachenvortrages rechtfertigen könnte.
  • SG Marburg, 12.10.2022 - S 17 KA 12/18

    Vertragsarztrecht

    Die Kammer hält zudem an Ihrer Rechtsprechung (Urteil vom 19. Juni 2019, Az. S 17 KA 409/17) dahingehend fest, dass die Abrechnung der GOP 35110 EBM nicht grundsätzlich des Ansatzes einer F-Diagnose bedarf.
  • SG Marburg, 27.09.2023 - S 17 KA 157/21

    Vertragsarztrecht

    Grundsätzlich hält die Kammer jedoch an ihrer ständigen Rechtsprechung (seit Urteil vom 19. Juni 2019, S 17 KA 409/17) dahingehend fest, dass es an einer Vorschrift fehlt, die die Angabe einer F-Diagnose bereits in der Abrechnung als Voraussetzung für die Erbringung der hier streitigen GOP 35100 EBM vorsieht und deshalb den Ausschluss weiteren Tatsachenvortrages rechtfertigen könnte.
  • SG Marburg, 03.05.2023 - S 17 KA 527/20

    Vertragsarztrecht

    Die Kammer hält an Ihrer ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil vom 19. Juni 2019, Az. S 17 KA 409/17; Urteil vom 12. Oktober 2022, S 17 KA 12/18) dahingehend fest, dass die Abrechnung der GOP 35110 EBM nicht grundsätzlich des Ansatzes einer F-Diagnose bedarf.
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