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SG Nürnberg, 29.04.2020 - S 20 SO 63/20 ER |
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Sozialhilfe
- BAYERN | RECHT
Leistungen, Eingliederungshilfe, Anordnungsgrund, Anordnungsanspruch, Krankenkasse, Bescheid, Versorgung, Widerspruchsbescheid, Teilhabe, Anordnung, Jugendhilfe, Widerspruch, Hilfebedarf, Beteiligung, einstweiligen Anordnung, einstweilige Anordnung, Teilhabe am Leben
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- LSG Bayern, 28.01.2019 - L 18 SO 320/18
Sozialhilfe: Übernahme von Kosten des Antragstellers für einen …
Auszug aus SG Nürnberg, 29.04.2020 - S 20 SO 63/20
Das bedeutet weiter, dass vorliegend für den erforderlichen Beweismaßstab bzw. für den erforderlichen Überzeugungsgrad es bereits ausreicht, dass eine gute Möglichkeit für das Vorliegen eines Anspruches in der Hauptsache ausreicht und nicht - wie bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit - absolut mehr für als gegen einen Anspruch sprechen muss; es dürfen daher gewisse Zweifel am Anspruch bestehen bleiben können (zum Prüfungsmaßstab vgl. BayLSG, Beschluss vom 28.01.2019, Az.: L 18 SO 320/18 B ER).Mangels anderer Grundlagen im Sinne des § 124 SGB IX greift das Gericht daher hilfsweise auf die vom BayLSG in dessen Entscheidung vom 28.01.2019 (Az.: L 18 SO 320/18 B ER) zugrunde gelegten EUR 50, 00 pro Stunde zurück, und zwar inklusive aller Nebenkosten.
- BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05
Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)
Auszug aus SG Nürnberg, 29.04.2020 - S 20 SO 63/20
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Aktenzeichen: 1 BvR 569/05). - LSG Baden-Württemberg, 18.07.2013 - L 7 SO 4642/12
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - …
Auszug aus SG Nürnberg, 29.04.2020 - S 20 SO 63/20
Es kann an dieser Stelle auch offenbleiben, ob insofern die UN-BRK, insbesondere deren Art. 30. Abs. 4 und Art. 24 einen unmittelbaren und klagbaren Anspruch auf Erlernen der DGS vermittelt (dagegen: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013, Az.: L 7 SO 4642/12). - LSG Bayern, 28.06.2018 - L 8 SO 240/15
Kein Anspruch auf Petö-Therapie zur medizinischen Rehabilitation
Auszug aus SG Nürnberg, 29.04.2020 - S 20 SO 63/20
Vorliegend besteht jedoch kein alternativer Leistungserbringer, weswegen nach Auffassung des Gerichts auch bei fehlendem Angebot von A. ein Anspruch besteht (zur alten Rechtslage: vgl. BayLSG, 28.06.2018, Az.: L 8 SO 240/15).
- SG Nürnberg, 14.07.2020 - S 20 SO 105/20
Leistungen, Eingliederungshilfe, Anordnungsgrund, Behinderung, …
Analog zum Beschluss des Sozialgerichts N. vom 29.04.2020 (S 20 SO 63/20 ER) komme in Ermangelung vergütungsrechtlicher Vereinbarungen der A. mit dem Sozialhilfeträger wohl nur ein Stundensatz von EUR 60, 00 in Betracht.Eine telefonische Rückfrage des Vorsitzenden beim AG im Verfahren S 20 SO 63/20 ER hat ergeben, dass zwar keine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen dem AG und A. besteht, aber wohl Verhandlungen laufen.
Es sei daher aus Sicht des AS analog zum Beschluss des SG A-Stadt vom 29.04.2020 zum Aktenzeichen S 20 SO 63/20 ER von einem Stundensatz vom EUR 60, 00 auszugehen.