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   SG Neuruppin, 09.11.2020 - S 20 KR 293/17   

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https://dejure.org/2020,36185
SG Neuruppin, 09.11.2020 - S 20 KR 293/17 (https://dejure.org/2020,36185)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 09.11.2020 - S 20 KR 293/17 (https://dejure.org/2020,36185)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 09. November 2020 - S 20 KR 293/17 (https://dejure.org/2020,36185)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.06.2020 - L 1 KR 336/18
    Auszug aus SG Neuruppin, 09.11.2020 - S 20 KR 293/17
    f) Dass die Orientierung der Beitragshöhe an den tatsächlichen Einkünften nur zeitversetzt und abhängig von dem Datum der Erstellung des Einkommenssteuerbescheides erfolgen konnte, ist die Folge davon, dass das Gesetz in der für den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Fassung noch zwingend die endgültige Festlegung der Beiträge im Voraus vorsah und außer einem vorliegenden Einkommenssteuerbescheid keine geeignete Erkenntnisquelle für die Höhe der Einkünfte ersichtlich ist ( vgl hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2020 - L 1 KR 336/18, achter Absatz der Entscheidungsgründe ).

    Jedenfalls liegt eine mit jeder Grenzziehung unvermeidlich einhergehende Pauschalierung vor, welche die für sie eingetretenen Änderungen noch nicht als erheblich erscheinen ließ ( vgl hierzu auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2020 - L 1 KR 336/18, achter Absatz der Entscheidungsgründe ).

    Eine rückwirkende Anwendung des § 240 Abs. 4a SGB V auf vor dem 01. Januar 2018 liegende Beitragszeiträume ist damit auch dann nicht vorzunehmen, wenn nach dem 01. Januar 2018 erneut oder erstmals über die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für vorherige Jahre zu entscheiden ist ( vgl hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2020 - L 1 KR 336/18, dritter Absatz der Entscheidungsgründe, unter Hinweis auf Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 2018 - L 11 KR 2654/18 ER-B, RdNr 24 ).

  • BSG, 22.03.2006 - B 12 KR 14/05 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - Festsetzung der

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.11.2020 - S 20 KR 293/17
    Für den hier maßgeblichen Zeitraum habe eine gesetzliche Möglichkeit einer vorläufigen Entscheidung nicht vorgelegen, diese sei nach § 32 SGB X ausgeschlossen; die von dem Bundessozialgericht (Verweis auf Urteil vom 22. März 2006 - B 12 KR 14/05 R) zugelassene Ausnahme betreffe eine hier nicht gegebene Fallgestaltung.

    Die dadurch möglichen Unzuträglichkeiten, dass die zu zahlenden Beiträge und das zur Verfügung stehende aktuelle Einkommen auseinanderfallen, waren nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, weil sie sie für überzeugend hält, hinzunehmen, weil jedenfalls auf längere Sicht wieder mit einem Ausgleich zu rechnen war ( vgl Urteil vom 22. März 2006 - B 12 KR 14/05 R, Rn 16; vgl zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit insoweit auch den von der Beklagten zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2001 - 1 BvL 4/96, RdNr 23ff ).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96

    Freiwillig versicherte Selbständige

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.11.2020 - S 20 KR 293/17
    Dass die gesetzliche Regelung der Beitragsbemessung allein nach Maßgabe des Einkommenssteuerbescheides unter Umständen dazu führe, dass mehr Beiträge zu zahlen seien, als dies den Einnahmen entspreche, habe der Gesetzgeber mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (Verweis auf Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvL 4/96) bewusst in Kauf genommen.

    Die dadurch möglichen Unzuträglichkeiten, dass die zu zahlenden Beiträge und das zur Verfügung stehende aktuelle Einkommen auseinanderfallen, waren nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, weil sie sie für überzeugend hält, hinzunehmen, weil jedenfalls auf längere Sicht wieder mit einem Ausgleich zu rechnen war ( vgl Urteil vom 22. März 2006 - B 12 KR 14/05 R, Rn 16; vgl zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit insoweit auch den von der Beklagten zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2001 - 1 BvL 4/96, RdNr 23ff ).

  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.11.2020 - S 20 KR 293/17
    Gemäß § 240 Abs. 1 S 1 SGB V wird diese Beitragsbemessung - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in den weiteren Bestimmungen des § 240 SGB V - einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt, der hierzu die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" vom 27. Oktober 2008 ( eBAnz VB 4.11.2008; hier idF der Sechsten Änderung vom 10. Dezember 2014, eBAnz VB 15.12.2014 ) erlassen hat, die als untergesetzliche Normen auch die Versicherten binden und als solche grundsätzlich verfassungsgemäß sind ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Dezember 2012 - B 12 KR 20/11 R, RdNr 21ff ).
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.11.2020 - S 20 KR 293/17
    Die Klage, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit Verfügung vom 29. Juni 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), hat keinen Erfolg.
  • BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter hauptberuflich selbständig

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.11.2020 - S 20 KR 293/17
    a) Die Beklagte hat - der Sache nach - seine bisherige den hier streitgegenständlichen Zeitraum betreffende Beitragsfestsetzungsentscheidung nach Maßgabe der Regelung des § 48 Abs. 1 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ( SGB X ) für die Zukunft mit Wirkung ab dem 01. September 2015 wegen der durch die Vorlage weiterer Einkommenssteuerbescheide nachgewiesener Änderungen in den Einkommensverhältnissen ( vgl zu dem insoweit maßgeblichen Anknüpfungspunkt: Bundessozialgericht, Urteil vom 02. September 2009 - B 12 KR 21/08 R, RdNr 19 ) der Klägerin aufgehoben und die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- sowie zur sozialen Pflegeversicherung zu Recht neu festgesetzt und hierbei die rechtlichen Grundlagen hierfür in nicht zu beanstandender Weise angewandt.
  • BSG, 19.03.2020 - B 4 AS 1/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberechnung - selbständige Arbeit -

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.11.2020 - S 20 KR 293/17
    b) Gemäß § 220 Abs. 1 S 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - ( SGB V ) - in der Fassung, die die genannte Vorschrift im streitgegenständlichen Zeitraum hatte, weil in Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist, was auch für die weiteren zitierten Vorschrift gilt < sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu aus dem Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) nur etwa: Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 - B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN ) - werden die Mittel der Krankenversicherung unter anderem durch Beiträge aufgebracht.
  • BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwillig Versicherter -

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.11.2020 - S 20 KR 293/17
    Nach § 57 Abs. 4 S 1 SGB XI ist bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, wie es die Klägerin ist, für die Beitragsbemessung die Regelung des § 240 SGB V entsprechend anzuwenden, was auch dessen Konkretisierung durch die BeitrVerfGrsSz umfasst ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2013 - B 12 KR 3/12 R, RdNr 31 ).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.11.2020 - S 20 KR 293/17
    Die Klage, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit Verfügung vom 29. Juni 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), hat keinen Erfolg.
  • LSG Baden-Württemberg, 31.08.2018 - L 11 KR 2654/18

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verwaltungsvollstreckung -

    Auszug aus SG Neuruppin, 09.11.2020 - S 20 KR 293/17
    Eine rückwirkende Anwendung des § 240 Abs. 4a SGB V auf vor dem 01. Januar 2018 liegende Beitragszeiträume ist damit auch dann nicht vorzunehmen, wenn nach dem 01. Januar 2018 erneut oder erstmals über die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für vorherige Jahre zu entscheiden ist ( vgl hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2020 - L 1 KR 336/18, dritter Absatz der Entscheidungsgründe, unter Hinweis auf Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 2018 - L 11 KR 2654/18 ER-B, RdNr 24 ).
  • SG Neuruppin, 21.12.2020 - S 20 KR 349/12
    d) Nur ergänzend weist die Kammer noch auf Folgendes hin: Dass die Orientierung der Beitragshöhe an den tatsächlichen Einkünften nur zeitversetzt und abhängig von dem Datum der Erstellung des Einkommenssteuerbescheides erfolgen konnte, ist die Folge davon, dass das Gesetz in der für den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Fassung noch zwingend die endgültige Festlegung der Beiträge im Voraus vorsah und außer einem vorliegenden Einkommenssteuerbescheid keine geeignete Erkenntnisquelle für die Höhe der Einkünfte ersichtlich ist ( vgl hierzu Gerichtsbescheid der Kammer vom 09. November 2020 - S 20 KR 293/17, RdNr 28 mwN ).

    Die dadurch möglichen Unzuträglichkeiten, dass die zu zahlenden Beiträge und das zur Verfügung stehende aktuelle Einkommen auseinanderfallen, waren nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, weil sie sie für überzeugend hält, hinzunehmen, weil typischerweise jedenfalls auf längere Sicht wieder mit einem Ausgleich zu rechnen ist ( vgl hierzu Gerichtsbescheid der Kammer vom 09. November 2020 - S 20 KR 293/17, RdNr 28 unter Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 22. März 2006 - B 12 KR 14/05 R, Rn 16; vgl zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit insoweit auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvL 4/96, RdNr 23ff ).

    Eine rückwirkende Anwendung des § 240 Abs. 4a SGB V auf vor dem 01. Januar 2018 liegende Beitragszeiträume ist damit auch dann nicht vorzunehmen, wenn nach dem 01. Januar 2018 erneut oder erstmals über die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für vorherige Jahre zu entscheiden ist ( vgl hierzu Gerichtsbescheid der Kammer vom 09. November 2020 - S 20 KR 293/17, RdNr 30 mwN ).

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