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   SG Neuruppin, 13.09.2017 - S 26 AS 2423/12   

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https://dejure.org/2017,34925
SG Neuruppin, 13.09.2017 - S 26 AS 2423/12 (https://dejure.org/2017,34925)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 13.09.2017 - S 26 AS 2423/12 (https://dejure.org/2017,34925)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 13. September 2017 - S 26 AS 2423/12 (https://dejure.org/2017,34925)
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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2010 - L 11 AS 926/10

    Streitgegenstand - Teilaufhebung eines Verwaltungsakts - Grundsicherung für

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.09.2017 - S 26 AS 2423/12
    Die rechtliche Bewertung des - aufgehobenen - Änderungsbescheides als sog "Zweitbescheid" würde nach alledem nicht nur dem eindeutigen Wortlaut des Bescheides widersprechen (" Der Bescheid war dementsprechend abzuändern." ), sondern zu Lasten des Beklagten sogar unterstellen, dass diese eine von ihr ausdrücklich so nicht gewollte und die Regelungswirkung des Ursprungsbescheides missachtende Entscheidung getroffen hat ( vgl hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. November 2010 - L 11 AS 926/10 B, RdNr 11 ).

    Eine solche unter dem Gesichtspunkt der effektiven Rechtsschutzgewährung zu begrüßende ausführliche Begründung führt nicht dazu, dass dem Bescheid ein über seinen Wortlaut hinausgehender Regelungsgehalt zuzumessen wäre ( vgl hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. November 2010 - L 11 AS 926/10 B, RdNr 12 ).

  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R

    Sprungrevision - Schriftform der Zustimmungserklärung - elektronischer

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.09.2017 - S 26 AS 2423/12
    e) Weil die Erstattungsverwaltungsakte an dem aufgezeigten und nicht geheilten Formmangel der fehlenden Begründung leiden, konnte schließlich auch offen bleiben, inwieweit die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach Maßgabe des § 1629a Abs. 1 S 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) zugunsten des Klägers zu 3) zu einer (über das angenommene Teilanerkenntnis des Beklagten vom 13. November 2015 hinausgehenden) Rechtswidrigkeit der gegen ihn gerichteten Erstattungsverfügung führt ( vgl zur Anwendbarkeit des § 1629a BGB auch im Rechtskreis des SGB II Bundessozialgericht, Urteil vom 07. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R, RdNr 41ff ).
  • BSG, 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anforderungen an die Bestimmtheit von

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.09.2017 - S 26 AS 2423/12
    Daher scheidet eine Erstattung der Leistungen in diesem Umfang auf Grundlage von § 50 Abs. 1 S 1 SGB X aus, weshalb die Erstattungsverfügungen - teilweise - rechtswidrig sind, soweit von der Klägerin zu 1) mehr als 100, 56 Euro ( 670, 42 Euro abzüglich 569, 86 Euro ), von dem Kläger zu 2) mehr als 100, 52 Euro ( 386, 42 Euro abzüglich 285, 90 Euro ), von dem Kläger zu 3) mehr als 44, 48 Euro ( 164, 02 Euro abzüglich 119, 54 Euro ) und von dem Kläger zu 4) mehr als 25, 36 Euro ( 83, 28 Euro abzüglich 57, 92 Euro ) gefordert werden ( vgl zu einer ähnlichen Fallkonstellation: Bundessozialgericht, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 196/11 R, RdNr 19 ).
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