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   SG Neuruppin, 15.10.2020 - S 26 AS 1265/18   

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https://dejure.org/2020,36499
SG Neuruppin, 15.10.2020 - S 26 AS 1265/18 (https://dejure.org/2020,36499)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 15.10.2020 - S 26 AS 1265/18 (https://dejure.org/2020,36499)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 15. Oktober 2020 - S 26 AS 1265/18 (https://dejure.org/2020,36499)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 2/13 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Zwillingsgeburt - allein sorgeberechtigter

    Auszug aus SG Neuruppin, 15.10.2020 - S 26 AS 1265/18
    b) Streitgegenstand des Verfahrens - mithin der aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleitete Anspruch des Klägers auf Verurteilung des Beklagten zu der begehrten Leistung ( vgl § 123 SGG ), der dem auch im Zivilprozessrecht herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff entspricht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2014 - B 10 EG 2/13 R, RdNr 9 mwN ) - ist (demgegenüber) unter Berücksichtigung der Klarstellung durch den anwaltlich vertretenen Kläger dessen Anspruch auf Gewährung von zuschussweisen Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. Juni 2018 bis zum 30. November 2018.

    Er entspricht dem auch im Zivilprozessrecht herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ( vgl hierzu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2014 - B 10 EG 2/13 R, RdNr 9 mwN ).

  • BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus SG Neuruppin, 15.10.2020 - S 26 AS 1265/18
    Indes geht die Kammer - auch ohne zeitliche Konkretisierung durch den Kläger - mit Blick auf die dem Kläger durch den Beklagten zeitlich zuvor und danach bewilligten Leistungen ( vgl einerseits den Bewilligungsbescheid vom 14. November 2017, der erstmals Regelungen für den Bewilligungszeitraum vom 01. Dezember 2017 bis 31. Mai 2018 trifft, sowie andererseits den Darlehensbewilligungsbescheid vom 10. Dezember 2018, der erstmals Regelungen für den Bewilligungszeitraum vom 01. Dezember 2018 bis zum 31. März 2019 trifft ) davon aus, dass der streitige Zeitraum auf den Zeitraum vom 01. Juni 2018 bis zum 30. November 2018 begrenzt ist, weil jedenfalls die Zeiträume der zuvor und der danach ergangenen bewilligenden Verfügungen jeweils eine zeitliche Zäsur bewirken ( vgl hierzu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2017 - B 4 AS 17/16 R, RdNr 13 ).
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 15.10.2020 - S 26 AS 1265/18
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlichen Verfügungen vom 14. Oktober 2019 und vom 20. Mai 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg.
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 15.10.2020 - S 26 AS 1265/18
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlichen Verfügungen vom 14. Oktober 2019 und vom 20. Mai 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg.
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