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   SG Osnabrück, 17.07.2017 - S 13 KR 1906/13   

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SG Osnabrück, 17.07.2017 - S 13 KR 1906/13 (https://dejure.org/2017,63019)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 17.07.2017 - S 13 KR 1906/13 (https://dejure.org/2017,63019)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 17. Juli 2017 - S 13 KR 1906/13 (https://dejure.org/2017,63019)
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  • BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 28/12 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse

    Auszug aus SG Osnabrück, 17.07.2017 - S 13 KR 1906/13
    Die Beklagte nahm in dem Schreiben Bezug auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. März 2013, B 3 KR 28/12 R, wonach ambulant durchführbare Behandlungen den Krankenkassen gegenüber begründungspflichtig seien und bei fehlender Begründung die Entgeltforderung des Krankenhauses nicht fällig werde.
  • BSG, 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Übermittlung der Behandlungsdaten an den

    Auszug aus SG Osnabrück, 17.07.2017 - S 13 KR 1906/13
    b) Das Umstandsmoment setzt voraus, dass der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde und der Verpflichtete hat tatsächlich darauf vertraut, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. November 2012, B 1 KR 24/11 R mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 18.07.2013 - B 3 KR 22/12 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse

    Auszug aus SG Osnabrück, 17.07.2017 - S 13 KR 1906/13
    Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs steht unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben nach § 242 BGB, der über § 69 SGB V auch für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten gilt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 2013, B 3 KR 22/12 R).
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