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   SG Schwerin, 17.11.2010 - S 3 KA 51/09   

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https://dejure.org/2010,29894
SG Schwerin, 17.11.2010 - S 3 KA 51/09 (https://dejure.org/2010,29894)
SG Schwerin, Entscheidung vom 17.11.2010 - S 3 KA 51/09 (https://dejure.org/2010,29894)
SG Schwerin, Entscheidung vom 17. November 2010 - S 3 KA 51/09 (https://dejure.org/2010,29894)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Anspruch auf Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte - Residenzpflicht - keine Verletzung bei Fahrzeiten von über einer Stunde - Berufsausübungsfreiheit

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 24 Abs 2 S 1 rzteZV, § 24 Abs 2 S 2 rzteZV, § 24 Abs 3 rzteZV, § 24 Abs 4 S 2 rzteZV, § 82 Abs 1 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Anspruch auf Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte - Residenzpflicht - keine Verletzung bei Fahrzeiten von über einer Stunde - Berufsausübungsfreiheit

  • IWW
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Sonderbedarfszulassung und mehr als 100 km entfernte Nebenbetriebsstätte - ist das zulässig?

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Vertragsärzte mit Sonderzulassung dürfen Zweigpraxen gründen

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Über eine Stunde Fahrtzeit zwischen Praxis und Zweigpraxis nicht ausgeschlossen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte in der vertragsärztlichen Versorgung bei einer Sonderbedarfszulassung, Verletzung der Residenzpflicht bei Fahrzeiten von über einer Stunde

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 2/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung - Auflage - Entfernung der Wohnung von

    Auszug aus SG Schwerin, 17.11.2010 - S 3 KA 51/09
    § 24 Ärzte-ZV (im Rang eines formellen Gesetzes: BSG v. 05.11.2003 - B 6 KA 2/03 R - juris Rz. 22) eröffnet insoweit ausnahmslos für alle zugelassenen Vertragsärzte bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit der Tätigkeit an weiteren Orten.

    Bei der Prüfung, ob der Vertragsarzt im Hinblick auf die Lage seiner Wohnung und seiner Praxis für die ärztliche Versorgung der Versicherten an seinem Vertragsarztsitz zur Verfügung steht, kommt den Zulassungsgremien ein - der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher - Beurteilungsspielraum nicht zu (so BSG v. 05.11.2003 - B 6 KA 2/03 R - Juris Rz. 27).

  • SG Marburg, 10.02.2010 - S 12 KA 160/09

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung - Zweigpraxis - Beeinträchtigung der

    Auszug aus SG Schwerin, 17.11.2010 - S 3 KA 51/09
    Die für Belegärzte wegen ihrer vollen Verantwortung für einen stationär behandelten Patienten, was u.a. bedeutet, dass dieser in der Lage sein muss, bei Komplikationen, z.B. nach größeren Operationen, kurzfristig die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten bzw. zu treffen, allgemein akzeptierten Zeitkriterien (30 Min. Fahrtzeit) sind auf einen fachärztlich tätigen Rheumatologen nicht übertragbar (vgl. für den "notfallträchtigen" Kinderkardiologen: SG Marburg v. 10.02.2010 - S 12 KA 160/09 - juris).
  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R

    Vertragsarzt - keine Anfechtungsbefugnis gegen Zweigpraxisgenehmigung für

    Auszug aus SG Schwerin, 17.11.2010 - S 3 KA 51/09
    Eine Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort (Stralsund) kann nach Maßgabe der vom BSG (v. 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - juris Rz. 47 ff., "qualifizierte Versorgungsverbesserung") hierzu gemachten Ausführungen nicht ernsthaft streitig sein.
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