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   SG Stralsund, 20.01.2017 - S 3 KR 11/15   

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SG Stralsund, 20.01.2017 - S 3 KR 11/15 (https://dejure.org/2017,1206)
SG Stralsund, Entscheidung vom 20.01.2017 - S 3 KR 11/15 (https://dejure.org/2017,1206)
SG Stralsund, Entscheidung vom 20. Januar 2017 - S 3 KR 11/15 (https://dejure.org/2017,1206)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB 5, § 7 Abs 1a BAfG, § 10 Abs 3 BAfG, § 19 HRG
    Krankenversicherung - Student - Überschreitung der Altershöchstgrenze - Verlängerung der Versicherungspflicht - Betreuung eines Kindes - Aufnahme eines Masterstudiums - Teil eines einheitlichen Studiums iSv § 5 Abs 1 Nr 9 SGB 5

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 3/91

    Krankenversicherung - Student - Absolventen des Zweiten Bildungsweges

    Auszug aus SG Stralsund, 20.01.2017 - S 3 KR 11/15
    Das von der Beklagten zitierte Urteil des BSG vom 30. September 1992 (12 RK 3/91) sei für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant.

    Eine Verknüpfung könne allein wegen der teilweisen Anlehnung der krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften ab die ausbildungsförderungsrechtlichen Vorschriften nicht angenommen werden (BSG vom 30. September 1992, Az.: 12 RK 3/91).

    Das BSG hat mit dem Urteil vom 15. Oktober 2014 (B 12 KR 1/13 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 25, Rn. 15) nochmals bekräftigt, dass zur Wahrung des Ausnahmecharakters von § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V nur Gründe von solcher Art und solchem Gewicht in Betracht kommen, die nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen; das Studium aufzuschieben, weil dieses lediglich als zweckmäßig oder sinnvoll erscheint, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. grundlegend in dem Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 3/91 = BSGE 71, 150, 153 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 14 f; vgl. auch Urteil vom 30. Juni 1993 - 12 RK 6/93 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 13, Rn. 15).

    Dem steht hier nicht entgegen das das BSG in der Vergangenheit unter Hinweis auf eine nicht bestehende Verknüpfung der KVdS in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V mit der Regelung des § 10 Abs. 3 BAföG und der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Altersgrenzen (Eintrittsgrenze - Beendigungsgrenze) mehrfach eine entsprechende Heranziehung der Regelung des § 10 Abs. 3 BAföG bzw. eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum BAföG abgelehnt hat (grundlegend Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 3/91 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 8, Rn. 14; vgl. auch die Ausführungen in dem Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 39/96 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 32, Rn. 15).Wenn auch danach als Ergebnis festzuhalten ist, dass der Bezug entsprechender BAföG-Leistungen über die Altersgrenze hinaus nicht zwangsläufig auch eine Verlängerung der Versicherungspflicht nach sich zieht, kann jedoch nach Auffassung der Kammer umgekehrt auch nicht der Schluss gezogen werden, dass allgemein gültige Wertentscheidungen des Gesetzgebers, welche z.B. auch im Rahmen der Ausbildungsförderung in § 10 Abs. 3 BAföG zum Ausdruck gekommenen sind, bei der Prüfung eines Hinderungsgrundes im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V außer Betracht zu bleiben haben.

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus SG Stralsund, 20.01.2017 - S 3 KR 11/15
    Daneben ist darauf hinzuweisen, dass auch der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 3. September 2015 (VI R 9/15 = BFHE 251, 10) im Rahmen eines Kindergeldanspruches entschieden hat, dass ein Masterstudium jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist (und damit nicht zum Verbrauch der Erstausbildung führt), wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das - von den Eltern und dem Kind - bestimmte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann (Leitsatz und Rn. 16, 17, 21).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Auffassung, dass es sich jedenfalls bei einem sog. konsekutiven Studiengang um eine einheitliche universitäre Ausbildung handelt, insbesondere auch durch die Regelung des § 19 Abs. 4 HRG unterstrichen wird, wonach bei konsekutiven Studiengängen, d.h. bei denen das Masterstudium auf dem Bachelorstudium aufbaut und in einem engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. BFH, Urteil vom 3. September 2015, a.a.O., Rn. 21), die Gesamtregelstudienzeit höchstens 5 Jahre beträgt.

  • BSG, 30.06.1993 - 12 RK 6/93

    Krankenversicherung - Student - Zweiter Bildungsweg - Kinderbetreuung

    Auszug aus SG Stralsund, 20.01.2017 - S 3 KR 11/15
    Das BSG hat mit dem Urteil vom 15. Oktober 2014 (B 12 KR 1/13 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 25, Rn. 15) nochmals bekräftigt, dass zur Wahrung des Ausnahmecharakters von § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V nur Gründe von solcher Art und solchem Gewicht in Betracht kommen, die nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen; das Studium aufzuschieben, weil dieses lediglich als zweckmäßig oder sinnvoll erscheint, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. grundlegend in dem Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 3/91 = BSGE 71, 150, 153 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 14 f; vgl. auch Urteil vom 30. Juni 1993 - 12 RK 6/93 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 13, Rn. 15).

    Das BSG hat es bislang immer offengelassen, ob die Betreuung eines Kindes allgemein als Hinderungsgrund im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs 2 SGB V angesehen werden kann (vgl. das bereits oben angeführte Urteil vom 30. Juni 1993, a.a.O., Rn. 17; vgl. auch das bereits angeführte Urteil vom 15. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 16).

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 8/91

    Krankenversicherung - Student - Diplom-Biologe - Aufbaustudium -

    Auszug aus SG Stralsund, 20.01.2017 - S 3 KR 11/15
    Das BSG hat zwar bereits entschieden, dass die Aufnahme oder Weiterführung eines Zweitstudiums, nachdem bereits ein Hochschuldstudium abgeschlossen wurde (Erststudium), auch dann nicht die Überschreitung der Altersgrenze von 30 Lebensjahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V rechtfertigt, wenn sie einen sinnvollen Weg zur Verbesserung der Berufsaussichten darstellt (Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 8/91 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 7, Rn. 14).

    So hat das BSG in dem bereits oben angeführten Urteil vom 30. September 1992 in dem Verfahren 12 RK 8/91, bei dem der dortige Kläger vor Vollendung des 30. Lebensjahres ein längeres Studium als Diplom-Biologe abgeschlossen hatte und bei dem vom BSG über die Versicherungspflicht im Rahmen eines nach Überschreiten der Altersgrenze aufgenommenen Aufbaustudiums zu entscheiden war, ausdrücklich ausgeführt, ein grundsätzlicher Ausschluss von der Versicherungspflicht in der KVdS jedenfalls nach Überschreiten der Altersgrenze von 30 Jahren nur dann in Betracht kommen könnte, wenn bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V das Aufbaustudium als neuer Studiengang losgelöst von dem ursprünglichen Biologie-Studium zu betrachten wäre.

  • SG Mainz, 19.09.2006 - S 6 KR 400/04

    Krankenversicherungspflicht - Student - Auswirkung des Abschlusses eines

    Auszug aus SG Stralsund, 20.01.2017 - S 3 KR 11/15
    Jedenfalls dann, wenn dem Studium nach Erlangen des Abschlusses eines Bachelors ein Master-Studium folgen würde, sei dabei das Bachelor - Studium nicht als vollständig abgeschlossenes Erststudium und das anschließende Master - Studium nicht als Zweit- oder Aufbaustudium anzusehen, sondern als Fortsetzung des Erststudiums (SG Mainz, Urteil vom 19. September 2006 - S 6 KR 400/04; ähnlich in einem anderen Kontext das SG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2013 - L 1 KR 10/13 B ER).

    So hat beispielsweise das Sozialgericht Mainz in dem Urteil vom 19. September 2006 (S 6 KR 400/04, veröffentlich u.a. bei juris, Rn. 17) überzeugend für eine Heranziehung der Vorschriften des BAföG angeführt, dass beide Gesetze hinsichtlich der Förderungswürdigkeit der Berufsausbildung eine ähnliche Zielrichtung verfolgen.

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91

    Studenten - Begrenzung der Krankenversicherung - Alter - Fachstudienzeit -

    Auszug aus SG Stralsund, 20.01.2017 - S 3 KR 11/15
    Das BSG hat mit dem Urteil vom 15. Oktober 2014 (B 12 KR 1/13 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 25, Rn. 15) nochmals bekräftigt, dass zur Wahrung des Ausnahmecharakters von § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V nur Gründe von solcher Art und solchem Gewicht in Betracht kommen, die nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen; das Studium aufzuschieben, weil dieses lediglich als zweckmäßig oder sinnvoll erscheint, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. grundlegend in dem Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 3/91 = BSGE 71, 150, 153 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 14 f; vgl. auch Urteil vom 30. Juni 1993 - 12 RK 6/93 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 13, Rn. 15).
  • BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 1/13 R

    Krankenversicherung - Student - Überschreitung der Altershöchstgrenze -

    Auszug aus SG Stralsund, 20.01.2017 - S 3 KR 11/15
    Auch das von der Klägerin angeführte Urteil des BSG vom 15. Oktober 2014 (12 KR 1/13 R) würde zu keiner anderen Beurteilung der Versicherungspflicht führen.
  • BSG, 30.01.1997 - 12 RK 39/96

    Krankenversicherung der Studenten bei Überschreitung der Altersgrenze

    Auszug aus SG Stralsund, 20.01.2017 - S 3 KR 11/15
    Dem steht hier nicht entgegen das das BSG in der Vergangenheit unter Hinweis auf eine nicht bestehende Verknüpfung der KVdS in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V mit der Regelung des § 10 Abs. 3 BAföG und der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Altersgrenzen (Eintrittsgrenze - Beendigungsgrenze) mehrfach eine entsprechende Heranziehung der Regelung des § 10 Abs. 3 BAföG bzw. eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum BAföG abgelehnt hat (grundlegend Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 3/91 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 8, Rn. 14; vgl. auch die Ausführungen in dem Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 39/96 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 32, Rn. 15).Wenn auch danach als Ergebnis festzuhalten ist, dass der Bezug entsprechender BAföG-Leistungen über die Altersgrenze hinaus nicht zwangsläufig auch eine Verlängerung der Versicherungspflicht nach sich zieht, kann jedoch nach Auffassung der Kammer umgekehrt auch nicht der Schluss gezogen werden, dass allgemein gültige Wertentscheidungen des Gesetzgebers, welche z.B. auch im Rahmen der Ausbildungsförderung in § 10 Abs. 3 BAföG zum Ausdruck gekommenen sind, bei der Prüfung eines Hinderungsgrundes im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V außer Betracht zu bleiben haben.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2013 - L 1 KR 10/13

    Krankenversicherung - Student - Befreiung von der Versicherungspflicht -

    Auszug aus SG Stralsund, 20.01.2017 - S 3 KR 11/15
    Jedenfalls dann, wenn dem Studium nach Erlangen des Abschlusses eines Bachelors ein Master-Studium folgen würde, sei dabei das Bachelor - Studium nicht als vollständig abgeschlossenes Erststudium und das anschließende Master - Studium nicht als Zweit- oder Aufbaustudium anzusehen, sondern als Fortsetzung des Erststudiums (SG Mainz, Urteil vom 19. September 2006 - S 6 KR 400/04; ähnlich in einem anderen Kontext das SG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2013 - L 1 KR 10/13 B ER).
  • SG München, 25.09.1991 - S 3 KR 17/91

    Künstlersozialversicherung; keine Abgabepflicht für Reisekosten

    Auszug aus SG Stralsund, 20.01.2017 - S 3 KR 11/15
    Dieser Auffassung würden auch die Spitzenverbände der Krankenkassen folgen, die eine Betreuung des Kindes für die Dauer des gesetzlichen Erziehungsurlaubs (seit 1. Januar 1992: 36 Monate) für einen ausreichenden familiären und persönlichen Grund halten würden, der die Versicherungspflicht entsprechend (6 Semester) pro Kind) verlängern würde (Besprechungsergebnis vom 11. Februar 1992, BB 1992, 1000).
  • LSG Hamburg, 25.02.2021 - L 1 KR 147/19

    Zeitliche Begrenzung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten

    Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Auffassung, dass es sich jedenfalls bei einem sog. konsekutiven Studiengang um eine einheitliche universitäre Ausbildung handele, insbesondere auch durch die Regelung des § 19 Abs. 4 HRG unterstrichen werde, wonach bei konsekutiven Studiengängen, d.h. bei denen das Masterstudium auf dem Bachelorstudium aufbaue und in einem engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit diesem stehe (Hinweis auf BFH, Urteil vom 3. September 2015, a.a.O., juris-Rn. 21), die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre betrage (Hinweis auf SG Stralsund, Urteil vom 20. Januar 2017 - S 3 KR 11/15 -).

    Es entspricht Sinn und Zwecke des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, in einem engen sachlichen Zusammenhang stehende Bachelor- und Masterstudiengänge als einheitlichen Studiengang zu begreifen (ebenso: SG Mainz, Urteil vom 19. September 2006 - S 6 KR 400/04, juris; SG Stralsund, Urteil vom 20. Januar 2017 - S 3 KR 11/15, juris; SG Berlin, Urteil vom 7. Februar 2019 - S 72 KR 748/18, juris; Felix in juris-PK SGB V, 4. Aufl. 2020, § 5 Rn. 80).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2022 - L 16 KR 758/20

    Keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten

    Der Sinn und Zweck der Regelung ist also erfüllt (ebenso SG Stralsund, Urteil vom 20.01.2017 - S 3 KR 11/15 -, Rn. 28, juris; SG Berlin, Urteil vom 07.02.2019 - S 72 KR 748/18 -, Rn. 22, juris; LSG Hamburg, Urteil vom 25.02.2021 - L 1 KR 147/19 -, Rn. 53, juris).

    Ziel der Unterteilung der Hochschulausbildung in mehrere abgestufte akademische Abschlüsse ist die Verkürzung der Studiendauer und die Flexibilisierung der akademischen Ausbildung (SG Stralsund, Urteil vom 20.01.2017 - S 3 KR 11/15 -, Rn. 32, juris).

  • SG Berlin, 07.02.2019 - S 72 KR 748/18

    Krankenversicherung der Studenten - Studium der Elektrotechnik - Bachelor- und

    "Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Auffassung, dass es sich jedenfalls bei einem sog. konsekutiven Studiengang um eine einheitliche universitäre Ausbildung handelt, insbesondere auch durch die Regelung des § 19 Abs. 4 HRG unterstrichen wird, wonach bei konsekutiven Studiengängen, d.h. bei denen das Masterstudium auf dem Bachelorstudium aufbaut und in einem engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. BFH, Urteil vom 3. September 2015, a.a.O., Rn. 21), die Gesamtregelstudienzeit höchstens 5 Jahre beträgt." (SG Stralsund, Urteil vom 20. Januar 2017 - S 3 KR 11/15 -, Rn. 32 f, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.05.2017 - L 4 KR 176/15
    Zwar sind mittlerweile erstinstanzliche Entscheidungen ergangen, die sich diesen Gedankengang (mehr oder weniger) zu eigen gemacht haben (SG Mainz, Urt. v. 19.09.2006, Az: S 6 KR 400/04; SG Marburg, Urt. v. 08.07.2008, Az: S 6 KR 38/07; SG Stralsund, Urt. v. 20.01.2017, Az: S 3 KR 11/15), jedoch kann kein Automatismus dahingehend angenommen werden, dass das Vorliegen der Voraussetzungen in einem Gesetz zur Bejahung der Voraussetzungen nach dem anderen Gesetz bewirkt.
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