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   SG Stuttgart, 24.10.2013 - S 11 KA 6099/11   

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SG Stuttgart, 24.10.2013 - S 11 KA 6099/11 (https://dejure.org/2013,57257)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 24.10.2013 - S 11 KA 6099/11 (https://dejure.org/2013,57257)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - S 11 KA 6099/11 (https://dejure.org/2013,57257)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Vergütung - Ermittlung des Regelleistungsvolumens - Quartal //2009

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Vertragsarztes auf Auszahlung des unbudgetierten Honorars für ein Quartal

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 87 Abs 1 S 1 SGB 5, § 87 Abs 2 SGB 5, § 87 Abs 2e S 1 Nr 1 SGB 5, § 87 Abs 2f S 2 Halbs 1 SGB 5, § 87 Abs 4 SGB 5
    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Berechnung des arzt- bzw praxisbezogenen Regelleistungsvolumens - Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des (Erweiterten) Bewertungsausschusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 10 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Honorarverteilung | Vergütung ab Quartal I/09 | Vorgaben des (Erweiterten) Bewertungsausschusses rechtmäßig (Quartal I/09)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • SG Marburg, 06.10.2010 - S 11 KA 340/09

    Vertragsärztliche Vergütung - Ermittlung des Regelleistungsvolumens -

    Auszug aus SG Stuttgart, 24.10.2013 - S 11 KA 6099/11
    Damit ist geklärt, dass der Bewertungsausschuss nicht lediglich ein (Unter-)Ausschuss des Normgebers "Bundesmantelvertragspartner" ist, sondern den Normgeber in der besonderen Organisationsform "Vertragsorgan" repräsentiert (SG Marburg, Urteil vom 6. Oktober 2010 - S 11 KA 340/09, Rn. 82, zitiert nach juris).

    Dabei müssen sie Streitpunkten nachgehen und die Einwände der Prozessbeteiligten würdigen (SG Marburg, Urteil vom 6. Oktober 2010 - S 11 KA 340/09, Rn. 83, zitiert nach juris).

    § 87c SGB V enthält davon abweichend bzw. dazu ergänzend spezifische Vorgaben für die Übergangsjahre 2009 und 2010 (SG Marburg, Urteil vom 6. Oktober 2010 - S 11 KA 340/09, Rn. 83, zitiert nach juris).

    Die Kammer sieht hierin jedoch kein beanstandenswertes Verhalten (so auch: SG Marburg, Urteil vom 6. Oktober 2010 - S 11 KA 340/09, Rn. 93, zitiert nach juris, vgl. auch BSG, Terminbericht Nr. 57/13 zu B 6 KA 4/13 R).

    Zum anderen sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der EBewA bei der Festlegung seinen Gestaltungsspielraum überschritten hätte, so dass keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. auch SG Marburg, Urteil vom 6. Oktober 2010 - S 11 KA 340/09, Rn. 106, zitiert nach juris).

    Andererseits bestand für den EBewA aus Sicht der Kammer keine andere Möglichkeit, um bei der notwendigen Heranziehung von 2007, eine Anpassung für mögliche Steigerungen 2008 und 2009 zu berücksichtigen (vgl. auch SG Marburg, Urteil vom 6. Oktober 2010 - S 11 KA 340/09, Rn. 93, zitiert nach juris).

    Die Kammer hält dieses Vorgehen - in Übereinstimmung mit dem SG Marburg (SG Marburg, Urteil vom 6. Oktober 2010 - S 11 KA 340/09, Rn. 95f, zitiert nach juris) - für nicht zu beanstanden, da sich auch retrospektiv kein Anpassungsbedarf für die EBM-Quote ergeben hat und eine andere Vorgehensweise angesichts des Zeitpunktes der Beschlussfassung nicht erkennbar ist.

    Im Übrigen ist der vom EBewA ermittelte Orientierungspunktwert von 3, 5001 nicht zu beanstanden (SG Marburg, Urteil vom 6. Oktober 2010 - S 11 KA 340/09, Rn. 117, zitiert nach juris).

    Das SG Marburg schreibt in seinem aus Sicht der Kammer überzeugenden Urteil vom 6. Oktober 2010 - S 11 KA 340/09, Rn. 159, zitiert nach juris: "Der EBewA stellt lapidar fest, dass nach sorgfältiger Prüfung der Datengrundlagen und deren Eignung keine Indikatoren zur Messung der regionalen Wirtschaftskraft für das Jahr 2009 anzuwenden seien.

    Insoweit bestehen zwei unterschiedliche Rechtskreise auch weiterhin fort (SG Marburg, Urteil vom 6. Oktober 2010 - S 11 KA 340/09, Rn. 162, zitiert nach juris).

    Insofern mag der Einheitliche Bewertungsausschuss keine Möglichkeit gehabt haben, die gesetzliche Grundlage in vernünftiger Weise umzusetzen (Vgl. auch SG Marburg, Urteil vom 6. Oktober 2010 - S 11 KA 340/09, Rn. 166, zitiert nach juris).

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 21/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Schiedsamt - Honorarvertrag für das Jahr 2009 -

    Auszug aus SG Stuttgart, 24.10.2013 - S 11 KA 6099/11
    Dies habe das BSG bereits im Urteil vom 21. März 2012 (B 6 KA 21/11 R) höchstrichterlich bestätigt.

    Dafür, dass dieser weite Gestaltungsspielraum überschritten wurde, konnte die Kammer keine Anhaltspunkte finden (so wohl auch BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 21/11 R, Rn. 39, zitiert nach juris), zumal aus Sicht der Kammer allein das Fehlen einer Begründung nicht zwingend auf eine fehlende Berücksichtigung schließen lässt.

    Der EBewA hat jedoch mit der Festlegung der Quoten seinen ihm damit eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten (BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 21/11 R, Rn. 40f., zitiert nach juris).

    Die Festsetzung regional unterschiedlicher Honorarverteilungsquoten war bereits logische Folge aus der gesetzlich vorgegebenen Berücksichtigung der in den einzelnen KÄV-Bezirken geltenden unterschiedlichen honorarbegrenzenden Regelungen (BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 21/11 R, Rn. 40, zitiert nach juris).

    In diesem Rahmen bedurfte es komplexer Bewertungen, deren Richtigkeit nicht in jeder Einzelheit mathematisch nachvollziehbar sein muss (BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 21/11 R, Rn. 40, zitiert nach juris, unter Verweis auf: BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 19).

    Das BSG führt in seinem Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 21/11 R, Rn. 41, zitiert nach juris, weiter aus: "Die unterschiedlichen Honorarverteilungsquoten dienen der Verhinderung zu starker Honorarverwerfungen zwischen den einzelnen KÄVen.

  • BSG, 27.06.2012 - B 6 KA 28/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Begrenzung des Gestaltungsspielraums des

    Auszug aus SG Stuttgart, 24.10.2013 - S 11 KA 6099/11
    Bestätigt werde die Kompetenz der Vertragspartner auf Landesebene, über den Beschluss des Bewertungsausschusses hinaus weitere vertragsärztliche Leistungen als besonders förderungswürdige Leistungen aus dem RLV auszunehmen, auch durch die Rechtsprechung des BSG in seinem Urteil vom 27. Juni 2012, (B 6 KA 28/11 R).

    Dementsprechend hat das BSG den Bewertungsausschuss ungeachtet seiner Verselbständigung in ständiger Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 1993 - Az. 6 RKa 65/91 zuletzt Urteil vom 27. Juni 2012 - B 6 KA 28/11 R) als "Vertragsorgan" bezeichnet, durch das die Partner der Bundesmantelverträge Vereinbarungen schließen.

    Zum anderen wird damit klargestellt, dass die Indikatoren lediglich die "Grundlage" für die Vereinbarung von Zuschlägen auf regionaler Ebene darstellen." (BSG, Urteil vom 27. Juni 2012 - B 6 KA 28/11 R, Rn. 71 zitiert nach juris).

    Bestätigt wird die Kompetenz der Vertragspartner auf Landesebene, über den Beschluss des Bewertungsausschusses hinaus weitere vertragsärztliche Leistungen als besonders förderungswürdige Leistungen aus dem RLV auszunehmen, auch durch die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27. Juni 2012 - B 6 KA 28/11 R).

    Das BSG betont die auch im Zusammenhang mit den förderungswürdigen Leistungen weiterhin bestehende Kompetenz der regionalen Vertragspartner und deren Gestaltungsspielraum (BSG, Urteil vom 27. Juni 2012 - B 6 KA 28/11 R, Rn. 37ff.).

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus SG Stuttgart, 24.10.2013 - S 11 KA 6099/11
    Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl BVerfGE 82, 209, 224 ff; 110, 370, 396 f m.w.N.).

    So können unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, sofern sie der Konkretisierung durch Auslegung zugänglich sind (vgl zB BVerfGE 82, 209, 224 bis 227 zu Begriffen wie Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus SG Stuttgart, 24.10.2013 - S 11 KA 6099/11
    Das Verbot einer echten Rückwirkung kann durchbrochen werden, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls oder ein nicht oder nicht mehr vorhandenes schützenswertes Vertrauen des einzelnen eine Durchbrechung gestatten (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97, Rn. 40).

    Ebenso können zwingende Belange des Gemeinwohls echte Rückwirkung rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97).

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R

    Anfechtbarkeit gesonderter Feststellungen, Teilelemente und Vorfragen zur

    Auszug aus SG Stuttgart, 24.10.2013 - S 11 KA 6099/11
    Der Zuweisungsbescheid für das Regelleistungsvolumen (RLV) und der Honorarbescheid für das Quartal I/09 stellen Verwaltungsakte dar, die mit Widerspruch und Klage angefochten werden können (BSG, Urteil vom 15. August 2012 - B 6 KA 38/11 R).

    Geltungszeitraum des RLV ist der "Abrechnungszeitraum" (vgl. § 87b Absatz 2 Satz 5 SGB V(in der Fassung vom 26. März 2007)), mithin das Quartal (BSG, Urteil vom 15. August 2012 - B 6 KA 38/11 R).

  • BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R

    Bewertungsausschuss - Partner der Honorarverteilungsverträge - Absehen von der

    Auszug aus SG Stuttgart, 24.10.2013 - S 11 KA 6099/11
    Dem Bewertungsausschuss kommt bei der ihm übertragenen Aufgabe der Konkretisierung des Inhalts des Gesetzes Gestaltungsfreiheit zu (so das BSG in ständiger Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 17. März 2010, Az. B 6 KA 43/08 R; Urteil vom 03. Februar 2009, Az. B 6 KA 31/08 R).

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist das Maß der Gestaltungsfreiheit des BewA und damit auch des EBewA nach der Wesensart der Ermächtigungsvorschrift und der ihr zugrundeliegenden Zielsetzung zu bestimmen (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 21).

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R

    Ärztliche und nichtärztliche Psychotherapeuten - angemessene Höhe der Vergütung

    Auszug aus SG Stuttgart, 24.10.2013 - S 11 KA 6099/11
    Dies ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht (BVerfGE 108, 1, 19), d. h. in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (so BVerwGE 125, 384 Rn. 16; vgl. auch BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 6 KA 49/07 R).

    Die Richtigkeit jedes einzelnen Elements in einem mathematischen, statistischen oder betriebswirtschaftlichen Sinne ist deshalb nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der gesamten Regelung (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 6 KA 49/07 R).

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

    Auszug aus SG Stuttgart, 24.10.2013 - S 11 KA 6099/11
    Er muss sein Verhalten danach ausrichten können (vgl. BVerfGE 108, 52, 75 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus SG Stuttgart, 24.10.2013 - S 11 KA 6099/11
    Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94, Rn. 94, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 9/07 R

    Bewertungsausschuss - angemessene Höhe der Vergütung psychotherapeutischer

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 4/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bewertungsausschuss - Regelleistungsvolumen -

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 40/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 47/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Regelleistungsvolumina - Ausgleichzahlungen an

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 42/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Aufnahme von

  • VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns

  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2006 - L 5 KA 796/03

    Rechtmäßigkeit des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes, Verstoß eines

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • BVerwG, 26.04.2006 - 6 C 19.05

    Äquivalenzprinzip, Beitrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Handwerkskammer,

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R

    Eigenständige Klärung von Vorfragen mit Auswirkungen auf die vertragsärztliche

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R

    Vertragsarzt - Praxisbudget - Festlegung - bundesdurchschnittliche

  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 528/04

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch Kürzung

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 27/09 R

    Honorarverteilungsvertrag - Regelung über Einbeziehung von Leistungen in das

  • BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 41/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Privilegierung von Gemeinschaftspraxen gegenüber

  • LSG Baden-Württemberg, 10.01.2017 - L 5 KA 2440/14
    Die erkennende Kammer schließt sich - nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage - den überzeugenden Ausführungen der 11. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart im Urteil vom 24.10.2013 - S 11 KA 6099/11 - an.
  • LSG Baden-Württemberg, 11.04.2014 - L 5 KA 2436/14
    Hierfür werde auf die - auszugsweise abgedruckten - Entscheidungsgründe des Urteils des SG vom 24.10.2013 (- S 11 KA 6099/11 -) Bezug genommen, die auch - auf Grund des unverändert gebliebenen Vortrags - für die Quartale 2/2009 bis 4/2009 gälten.
  • LSG Baden-Württemberg, 24.05.2016 - L 5 KA 2374/14
    Im Hinblick auf die im Berufungsverfahren noch relevanten Punkte führte das SG unter Bezugnahme auf das Urteil des SG vom 24.10.2013 (S 11 KA 6099/11) im Einzelnen aus, der (E)BewA habe insbesondere die gesetzlichen Vorgaben im Hinblick auf die Berücksichtigung regionaler Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur sowie im Hinblick auf das Morbiditätskriterium "Geschlecht" eingehalten.
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