Rechtsprechung
   SG Würzburg, 11.08.2015 - S 10 R 1082/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,70267
SG Würzburg, 11.08.2015 - S 10 R 1082/13 (https://dejure.org/2015,70267)
SG Würzburg, Entscheidung vom 11.08.2015 - S 10 R 1082/13 (https://dejure.org/2015,70267)
SG Würzburg, Entscheidung vom 11. August 2015 - S 10 R 1082/13 (https://dejure.org/2015,70267)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,70267) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rewis.io

    Aufhebung und Erstattung von Leistungen aus einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

  • ra.de

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 07.09.2010 - B 5 KN 4/08 R

    Erstattungsanspruch der Sozialleistungsträger - mehrere Rentenansprüche -

    Auszug aus SG Würzburg, 11.08.2015 - S 10 R 1082/13
    Die mit diesem Bescheid bewilligte Rente stelle Einkommen im Sinne dieser Vorschrift dar (BSG, Urteil vom 07.09.2010, Az.: B 5 KN 4/08 R).

    Richtig ist zwar, dass die nachträglich bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung in Bezug auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Einkommen im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X darstellt (BSG, Urteil vom 07.09.2010, Az.: B 5 KN 4/08 R, Rn. 33).

  • SG München, 14.01.2015 - S 31 R 990/13

    Rentenversicherung

    Auszug aus SG Würzburg, 11.08.2015 - S 10 R 1082/13
    Dies unterscheidet den Rückforderungstatbestand der Nr. 3 von den Rückforderungstatbeständen der Nrn. 2 und 4, die an ein Fehlverhalten des Versicherten anknüpfen und Bescheidaufhebungen und somit Rückforderungen gemäß § 50 SGB X in vollem Umfang vorsehen (vgl. zu Vorstehendem SG München, Gerichtsbescheid vom 14.01.2015, Az.: S 31 R 990/13, Rn. 27 f. m.w.N.).

    Demgemäß ist hinsichtlich der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Aufhebung für den streitgegenständlichen Zeitraum unzulässig, weil der Klägerin schon gar keine Leistungen aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung für die streitgegenständlichen Zeiträume ausgezahlt worden sind (in diesem Sinne auch die Lösung im Falle des SG München, Gerichtsbescheid vom 14.01.2015, a.a.O., Rn. 30).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht