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   SG Wiesbaden, 28.11.2018 - S 29 SO 99/17   

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https://dejure.org/2018,45375
SG Wiesbaden, 28.11.2018 - S 29 SO 99/17 (https://dejure.org/2018,45375)
SG Wiesbaden, Entscheidung vom 28.11.2018 - S 29 SO 99/17 (https://dejure.org/2018,45375)
SG Wiesbaden, Entscheidung vom 28. November 2018 - S 29 SO 99/17 (https://dejure.org/2018,45375)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    SGB XII § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, SGB XII § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, SGB XII § 92 Abs. 2 Satz 2, SGB XII § 56, SGB XII § 102, SGB X § 43
    Die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist nur vermögensprivilegiert, sofern ein Tatbestand nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 — 8 SGB XII vorliegt. Eine Tagesstätte für psychisch kranke Menschen stellt nur dann eine, mit einer Werkstatt für behinderte Menschen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 - L 23 SO 277/08

    Kostenbeteiligung bei Leistungen der Eingliederungshilfe, Leistungen zur Teilhabe

    Auszug aus SG Wiesbaden, 28.11.2018 - S 29 SO 99/17
    Bei einer Tagesstätte dürfte es sich zwar um eine teilstationäre Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift handeln (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.04.2010, Az.: L 23 SO 277/08).

    Um bestimmen zu können, welche Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt wurden, ist der Ausgangsbescheid nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.04.2010, Az.: L 23 SO 277/08 - juris - Rn. 49).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 474/12

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX

    Auszug aus SG Wiesbaden, 28.11.2018 - S 29 SO 99/17
    Ansonsten wäre sie denknotwendig als originäre Werkstatt für behinderte Menschen anzuerkennen (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2017, Az.: L 9 SO 474/12 - juris - Rn. 104).

    Dazu gehört zwingend die Unterteilung in einen Eingangs-, Berufsbildungs- und Arbeitsbereich (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2017, Az.: L 9 SO 474/12 - juris - Rn. 104; allgemeiner formuliert Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, Sozialgesetzbuch XII, Kommentar, 19. Auflage 2015, § 56 Rn. 4: keine Erfassung von Diensten und Einrichtungen, die keine arbeits- und berufsfördernden Maßnahmen anbieten).

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

    Auszug aus SG Wiesbaden, 28.11.2018 - S 29 SO 99/17
    Dabei ist diesen Privilegierungsfällen nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB XII gemeinsam, dass sie einen spezifischen Förderbedarf und eine entsprechende Förderung voraussetzen, zu dem die vermögens- und einkommensprivilegierte Hilfe einen (objektiv) finalen Bezug dergestalt aufweisen muss, dass der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung nicht allein oder vorrangig bei der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sondern zumindest gleichwertig bei den von ihnen verfolgten beruflichen, schulischen, ausbildungsbezogenen und medizinischen Zielen liegt (BSG, Urteil vom 20. September 2012, Az.: B 8 SO 15/11 R - juris - Rn. 18).
  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 2/09 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Vermögen aus einer Rente der Stiftung

    Auszug aus SG Wiesbaden, 28.11.2018 - S 29 SO 99/17
    Es fehlt bereits an der Rechtmäßigkeit der erbrachten Sozialhilfeleistungen (dazu unter 1.), welche jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung eines Kostenbeitrags nach § 102 SGB XII darstellt (vgl. H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, Sozialgesetzbuch XII, Kommentar, 19. Auflage 2015, § 102 Rn. 109; BSG, Urteil vom 23. März 2010, Az.: B 8 SO 2/09 R - juris - Rn. 8).
  • BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 39.85

    Hilfegewährung - Kostenersatzpflicht des Erben - Sozialhilfe-Leistungen an

    Auszug aus SG Wiesbaden, 28.11.2018 - S 29 SO 99/17
    Eine Umdeutung nach § 43 SGB X kommt nach § 43 Abs. 3 SGB X nicht in Betracht, da es sich bei der Geltendmachung des Kostenersatzanspruches nach § 102 SGB X ausweislich des Wortlauts ("ist") jedenfalls hinsichtlich des "Ob" der Geltendmachung um eine gebundene Entscheidung handelt, während § 45 SGB X bereits diesbezüglich Ermessen eröffnet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1987, Az.: 5 C 39/85 - juris - Rn. 12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.10.2013 - L 7 AL 102/10
    Auszug aus SG Wiesbaden, 28.11.2018 - S 29 SO 99/17
    Eine sonstige Beschäftigungsstätte ist dabei in ihren Arbeitsanforderungen unterhalb der Schwelle einer Werkstatt für behinderte Menschen anzusiedeln sind (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl., § 56 Rn. 3; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30. Oktober 2013, Az.: L 7 AL 102/10 - Rn. 23 - juris).
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