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   SG Altenburg, 05.11.2015 - S 36 SF 168/15 E   

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https://dejure.org/2015,69163
SG Altenburg, 05.11.2015 - S 36 SF 168/15 E (https://dejure.org/2015,69163)
SG Altenburg, Entscheidung vom 05.11.2015 - S 36 SF 168/15 E (https://dejure.org/2015,69163)
SG Altenburg, Entscheidung vom 05. November 2015 - S 36 SF 168/15 E (https://dejure.org/2015,69163)
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  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus SG Altenburg, 05.11.2015 - S 36 SF 168/15
    Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2014 - Az.: L 6 SF 1079/14 B m.w.N.).
  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 23/06 R

    Entstehen der Erledigungsgebühr

    Auszug aus SG Altenburg, 05.11.2015 - S 36 SF 168/15
    Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2015 - Az.: L 6 SF 104/15 B unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. November 2006 - Az.: B 1 KR 23/06, nach juris).
  • LSG Thüringen, 26.11.2014 - L 6 SF 1079/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - erheblicher Umfang

    Auszug aus SG Altenburg, 05.11.2015 - S 36 SF 168/15
    Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2014 - Az.: L 6 SF 1079/14 B m.w.N.).
  • LSG Thüringen, 14.02.2011 - L 6 SF 1376/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verzichtstatbestand der

    Auszug aus SG Altenburg, 05.11.2015 - S 36 SF 168/15
    Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
  • LSG Thüringen, 05.03.2015 - L 6 SF 104/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - anwaltliche Tätigkeit -

    Auszug aus SG Altenburg, 05.11.2015 - S 36 SF 168/15
    Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2015 - Az.: L 6 SF 104/15 B unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. November 2006 - Az.: B 1 KR 23/06, nach juris).
  • LSG Thüringen, 15.03.2011 - L 6 SF 975/10
    Auszug aus SG Altenburg, 05.11.2015 - S 36 SF 168/15
    Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B) und zulässig.
  • LSG Thüringen, 06.02.2012 - L 6 SF 1502/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - einstweiliges

    Auszug aus SG Altenburg, 05.11.2015 - S 36 SF 168/15
    Das Thüringer Landessozialgericht habe bereits für die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung entschieden, dass diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter allen Aspekten der Auslegung nicht in Betracht komme (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2011 - Az.: L 6 SF 1502/11 B, nach juris).
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