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   SG Bayreuth, 13.04.2005 - S 9 KR 427/04   

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SG Bayreuth, 13.04.2005 - S 9 KR 427/04 (https://dejure.org/2005,27997)
SG Bayreuth, Entscheidung vom 13.04.2005 - S 9 KR 427/04 (https://dejure.org/2005,27997)
SG Bayreuth, Entscheidung vom 13. April 2005 - S 9 KR 427/04 (https://dejure.org/2005,27997)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • SG München, 04.10.2001 - S 44 KR 624/99

    Kostenübernahme für ein Bildtelefon durch die Krankenkasse

    Auszug aus SG Bayreuth, 13.04.2005 - S 9 KR 427/04
    Das Bildtelefon sei zur Befriedigung von Grundbedürfnissen erforderlich, so habe auch bereits das SG München mit rechtskräftigem Urteil vom 04.10.2001 (S 44 KR 624/99) entschieden.

    Zwar ermöglicht einzig das Bildtelefon einen direkten Dialog in Gebärdensprache, dieser direkte Dialog ist jedoch nicht zur Befriedigung von Grundbedürfnissen erforderlich (anders SG München, Urteil vom 04.10.2001, S 44 KR 624/99).

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus SG Bayreuth, 13.04.2005 - S 9 KR 427/04
    Während bei Schreibtelefonen und Telefaxgeräten daher in den 90er Jahren durch das Bundessozialgericht die Frage noch offen gelassen wurde, ob ein Schreibtelefon oder Telefaxgerät generell erforderlich ist, um im Bereich der Kommunikation einen Basisausgleich zu schaffen (vgl. BSG, Urteil vom 17.01.1996, 3 RK 39/94; BSG, Urteil vom 03.11.1993, 1 RK 42/92; in den 80er Jahren war dies noch abgelehnt worden, vgl. BSG, Urteil vom 26.10.1982, 3 RK 28/82; BSG, Urteil vom 22.05.1984, 8 RK 45/83), muss diese Frage heutzutage bezüglich eines Bildtelefons im Regelfall verneint werden.

    Auf dem heutigen Markt existieren damit wirtschaftlichere und vielseitigere Kommunikationsmittel, die zudem zwischenzeitlich so weit verbreitet sind, dass sie zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehören (vgl. zum PC bereits BSG, Urteil vom 23.08.1995, 3 RK 7/95 bei einem damaligen Verbreitungsgrad von PCs von 12 %; auch Faxgeräte, die im Jahr 1994 noch zu weniger als 3 % verbreitet waren - vgl. BSG, Urteil vom 17.01.1996, 3 RK 39/94 -, sind heute zu mehr als 14 % verbreitet, vgl. www.statistik-hessen.de zur Verbreitung in Hessen; Mobiltelefone haben sogar schon einen Verbreitungsgrad von bis zu 80 % erreicht, vgl. www.innovationsmanagement.de /telekom/mobil.htm).

  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R

    Notebook kein Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus SG Bayreuth, 13.04.2005 - S 9 KR 427/04
    Zu den elementaren Grundbedürfnissen gehören dabei die körperlichen Grundfunktionen, die Körperpflege, das selbstständige Wohnen und die dazu erforderliche Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation und das Erlernen von Schulwissen umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2001, B 3 KR 10/00 R).
  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94

    Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus SG Bayreuth, 13.04.2005 - S 9 KR 427/04
    Generell gilt, dass die gesetzliche Krankenkasse nur dann zuständig ist, wenn das Hilfsmittel zur Erfüllung allgemeiner Grundbedürfnisse im Rahmen der alltäglichen Lebensbetätigung dient, nicht hingegen für Hilfsmittel auf beruflichem, gesellschaftlichem oder auch privatem Gebiet (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1995, 3 RK 30/94).
  • BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95

    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,

    Auszug aus SG Bayreuth, 13.04.2005 - S 9 KR 427/04
    Auf dem heutigen Markt existieren damit wirtschaftlichere und vielseitigere Kommunikationsmittel, die zudem zwischenzeitlich so weit verbreitet sind, dass sie zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehören (vgl. zum PC bereits BSG, Urteil vom 23.08.1995, 3 RK 7/95 bei einem damaligen Verbreitungsgrad von PCs von 12 %; auch Faxgeräte, die im Jahr 1994 noch zu weniger als 3 % verbreitet waren - vgl. BSG, Urteil vom 17.01.1996, 3 RK 39/94 -, sind heute zu mehr als 14 % verbreitet, vgl. www.statistik-hessen.de zur Verbreitung in Hessen; Mobiltelefone haben sogar schon einen Verbreitungsgrad von bis zu 80 % erreicht, vgl. www.innovationsmanagement.de /telekom/mobil.htm).
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 8/97 R

    Behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeugs kein Hilfsmittel der

    Auszug aus SG Bayreuth, 13.04.2005 - S 9 KR 427/04
    Ein Hilfsmittel ist dann erforderlich, wenn es der Sicherung der Grundbedürfnisse dient, wenn es somit dazu dient, ein selbstständiges Leben zu führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können (vgl. BSG, Urteil vom 06.08.1998, B 3 KR 8/97 R).
  • BSG, 22.05.1984 - 8 RK 45/83

    Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel für Gehörlose

    Auszug aus SG Bayreuth, 13.04.2005 - S 9 KR 427/04
    Während bei Schreibtelefonen und Telefaxgeräten daher in den 90er Jahren durch das Bundessozialgericht die Frage noch offen gelassen wurde, ob ein Schreibtelefon oder Telefaxgerät generell erforderlich ist, um im Bereich der Kommunikation einen Basisausgleich zu schaffen (vgl. BSG, Urteil vom 17.01.1996, 3 RK 39/94; BSG, Urteil vom 03.11.1993, 1 RK 42/92; in den 80er Jahren war dies noch abgelehnt worden, vgl. BSG, Urteil vom 26.10.1982, 3 RK 28/82; BSG, Urteil vom 22.05.1984, 8 RK 45/83), muss diese Frage heutzutage bezüglich eines Bildtelefons im Regelfall verneint werden.
  • BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Schreibtelefon - Gehörlosigkeit -

    Auszug aus SG Bayreuth, 13.04.2005 - S 9 KR 427/04
    Während bei Schreibtelefonen und Telefaxgeräten daher in den 90er Jahren durch das Bundessozialgericht die Frage noch offen gelassen wurde, ob ein Schreibtelefon oder Telefaxgerät generell erforderlich ist, um im Bereich der Kommunikation einen Basisausgleich zu schaffen (vgl. BSG, Urteil vom 17.01.1996, 3 RK 39/94; BSG, Urteil vom 03.11.1993, 1 RK 42/92; in den 80er Jahren war dies noch abgelehnt worden, vgl. BSG, Urteil vom 26.10.1982, 3 RK 28/82; BSG, Urteil vom 22.05.1984, 8 RK 45/83), muss diese Frage heutzutage bezüglich eines Bildtelefons im Regelfall verneint werden.
  • BSG, 26.10.1982 - 3 RK 28/82

    Schreibtelefon - Notwendiges Hilfsmittel für taubstumme Versicherte

    Auszug aus SG Bayreuth, 13.04.2005 - S 9 KR 427/04
    Während bei Schreibtelefonen und Telefaxgeräten daher in den 90er Jahren durch das Bundessozialgericht die Frage noch offen gelassen wurde, ob ein Schreibtelefon oder Telefaxgerät generell erforderlich ist, um im Bereich der Kommunikation einen Basisausgleich zu schaffen (vgl. BSG, Urteil vom 17.01.1996, 3 RK 39/94; BSG, Urteil vom 03.11.1993, 1 RK 42/92; in den 80er Jahren war dies noch abgelehnt worden, vgl. BSG, Urteil vom 26.10.1982, 3 RK 28/82; BSG, Urteil vom 22.05.1984, 8 RK 45/83), muss diese Frage heutzutage bezüglich eines Bildtelefons im Regelfall verneint werden.
  • LSG Hessen, 12.04.2007 - L 1 KR 219/05

    Krankenversicherung - Bildtelefon kein notwendiges Hilfsmittel

    Eine wirtschaftlichere Alternative zu einem Bildtelefon stellt eine Webcam dar, zumal der Kläger über einen PC verfügt (vgl. auch SG Bayreuth, Urteil vom 13. April 2005 -S 9 KR 427/04 -JURIS).
  • LSG Sachsen, 17.10.2007 - L 1 KR 18/06

    Krankenversicherung - Kein Anspruch auf Versorgung mit einem Bildtelefon

    Ein PC mit Webcam ist deutlich billiger als das vom Kläger begehrte Bildtelefon für 950 EUR (so auch in vergleichbaren Fällen Hessisches LSG, Urteil vom 12.04.2007 - L 1 KR 219/05 - juris, S. 3, und SG Bayreuth, Urteil vom 13.04.2005 - S 9 KR 427/04 - juris, S. 2).
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