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   SG Bremen, 22.09.2016 - S 22 AS 636/13   

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https://dejure.org/2016,76185
SG Bremen, 22.09.2016 - S 22 AS 636/13 (https://dejure.org/2016,76185)
SG Bremen, Entscheidung vom 22.09.2016 - S 22 AS 636/13 (https://dejure.org/2016,76185)
SG Bremen, Entscheidung vom 22. September 2016 - S 22 AS 636/13 (https://dejure.org/2016,76185)
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Wird zitiert von ... (4)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2019 - L 15 AS 265/16
    Eines der vom Kläger dabei hinsichtlich der Schilderung seiner Gesundheitsstörungen und der damit verbundenen Kosten in Bezug genommenen Verfahren ist die erstinstanzlich unter dem Aktenzeichen S 22 AS 636/13 geführte Klage, die nun den Gegenstand des Parallelverfahrens L 15 AS 262/16 bildet.

    Im Verfahren S 22 AS 636/13 (= L 15 AS 262/16), das den Bewilligungsabschnitt Dezember 2012 bis Mai 2013 betrifft, hat das SG umfangreiche Ermittlungen zum medizinischen Sachverhalt angestellt und einen Befundbericht der Allgemeinmedizinerin Falk-Struck eingeholt (Befundbericht vom 21. Juli 2014 mit Vervollständigung vom 1. Oktober 2014) sowie ergänzend ein ernährungsmedizinisches Gutachten bei dem Internisten Dr. Otte in Auftrag gegeben (Gutachten vom 13. Januar 2016).

    Hierbei hat das SG diejenigen Gründe wiederholt, aus denen es mit Urteil vom 22. September 2016 die unter dem Aktenzeichen S 22 AS 636/13 geführte Klage abgewiesen hatte.

    - dass die Versorgung mit den beantragten Medikamenten und Heilmitteln medizinisch notwendig und alternativlos sei, die Gerichtsakten zu dem sozialgerichtlichen Verfahren S 22 AS 636/13 (Anm. d. Senats: Hierbei handelt es sich um das dem Parallelverfahren L 15 AS 262/16 zugrundeliegende erstinstanzliche Verfahren), zu den derzeit ruhenden sozialgerichtlichen Verfahren S 22 AS 1503/14, S 22 AS 1504/14 und S 22 AS 640/13 sowie zu dem krankversicherungsrechtlichen Klageverfahren L 4 KR 258/18 (= S 7 KR 187/16) beizuziehen.

    Der Senat folgt insofern dem vom SG im Verfahren S 22 AS 636/13 (= L 15 AS 262/16) eingeholten Gutachten P. vom 13. Januar 2016, der plausibel und überzeugend dargelegt hat, dass bei dem Kläger auch im streitgegenständlichen Zeitraum nach dem Stand des medizinischen Wissens keine Gesundheitsstörungen vorgelegen haben, die eine kostenaufwändige Ernährung nach sich gezogen haben.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2019 - L 15 AS 262/16

    Kostenübernahme für nicht-verschreibungspflichtige Medikamente und

    - dass die Versorgung mit den beantragten Medikamenten und Heilmitteln medizinisch notwendig und alternativlos sei, die Gerichtsakten zu dem sozialgerichtlichen Verfahren S 22 AS 636/13 (Anm. d. Senats: Hierbei handelt es sich um das der Berufung zugrundeliegende erstinstanzliche Verfahren), zu den derzeit ruhenden sozialgerichtlichen Verfahren S 22 AS 1503/14, S 22 AS 1504/14 und S 22 AS 640/13 sowie zu dem krankversicherungsrechtlichen Klageverfahren L 4 KR 258/18 (= S 7 KR 187/16) beizuziehen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2019 - L 15 AS 263/16
    Eines der vom Kläger dabei hinsichtlich der Schilderung seiner Gesundheitsstörungen und der damit verbundenen Kosten in Bezug genommenen Verfahren ist die erstinstanzlich unter dem Aktenzeichen S 22 AS 636/13 geführte Klage, die nun den Gegenstand des Parallelverfahrens L 15 AS 262/16 bildet.

    Im Parallelverfahren S 22 AS 636/13 (= L 15 AS 262/16), das den Bewilligungsabschnitt Dezember 2012 bis Mai 2013 betrifft, hat das SG derweil umfangreiche Ermittlungen zum medizinischen Sachverhalt angestellt und einen Befundbericht der Allgemeinmedizinerin J. eingeholt (Befundbericht vom 21. Juli 2014 mit Vervollständigung vom 1. Oktober 2014) sowie ergänzend ein ernährungsmedizinisches Gutachten bei dem Internisten K. in Auftrag gegeben (Gutachten vom 13. Januar 2016).

    Hierbei hat das SG diejenigen Gründe wiederholt, aus denen es mit Urteil vom 22. September 2016 die unter dem Aktenzeichen S 22 AS 636/13 geführte Klage abgewiesen hatte.

    - dass die Versorgung mit den beantragten Medikamenten und Heilmitteln medizinisch notwendig und alternativlos sei, die Gerichtsakten zu dem sozialgerichtlichen Verfahren S 22 AS 636/13 (Anm. d. Senats: Hierbei handelt es sich um das dem Parallelverfahren L 15 AS 262/16 zugrundeliegende erstinstanzliche Verfahren), zu den derzeit ruhenden sozialgerichtlichen Verfahren S 22 AS 1503/14, S 22 AS 1504/14 und S 22 AS 640/13 sowie zu dem krankversicherungsrechtlichen Klageverfahren L 4 KR 258/18 (= S 7 KR 187/16) beizuziehen.

    Der Senat folgt insofern dem vom SG im Verfahren S 22 AS 636/13 (= L 15 AS 262/16) eingeholten Gutachten R. vom 13. Januar 2016, der plausibel und überzeugend dargelegt hat, dass bei dem Kläger auch im streitgegenständlichen Zeitraum nach dem Stand des medizinischen Wissens keine Gesundheitsstörungen vorgelegen haben, die eine kostenaufwändige Ernährung nach sich gezogen haben.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2019 - L 15 AS 266/16
    Eines der vom Kläger dabei hinsichtlich der Schilderung seiner Gesundheitsstörungen und der damit verbundenen Kosten in Bezug genommenen Verfahren ist die erstinstanzlich unter dem Aktenzeichen S 22 AS 636/13 geführte Klage, die nun den Gegenstand des Parallelverfahrens L 15 AS 262/16 bildet.

    Im Verfahren S 22 AS 636/13 (= L 15 AS 262/16), das den Bewilligungsabschnitt Dezember 2012 bis Mai 2013 betrifft, hat das SG umfangreiche Ermittlungen zum medizinischen Sachverhalt angestellt und einen Befundbericht der Allgemeinmedizinerin I. eingeholt (Befundbericht vom 21. Juli 2014 mit Vervollständigung vom 1. Oktober 2014) sowie ergänzend ein ernährungsmedizinisches Gutachten bei dem Internisten J. in Auftrag gegeben (Gutachten vom 13. Januar 2016).

    Hierbei hat das SG diejenigen Gründe wiederholt, aus denen es mit Urteil vom 22. September 2016 die unter dem Aktenzeichen S 22 AS 636/13 geführte Klage abgewiesen hatte.

    - dass die Versorgung mit den beantragten Medikamenten und Heilmitteln medizinisch notwendig und alternativlos sei, die Gerichtsakten zu dem sozialgerichtlichen Verfahren S 22 AS 636/13 (Anm. d. Senats: Hierbei handelt es sich um das dem Parallelverfahren L 15 AS 262/16 zugrundeliegende erstinstanzliche Verfahren), zu den derzeit ruhenden sozialgerichtlichen Verfahren S 22 AS 1503/14, S 22 AS 1504/14 und S 22 AS 640/13 sowie zu dem krankversicherungsrechtlichen Klageverfahren L 4 KR 258/18 (= S 7 KR 187/16) beizuziehen.

    Der Senat folgt insofern dem vom SG im Verfahren S 22 AS 636/13 (= L 15 AS 262/16) eingeholten Gutachten Q. vom 13. Januar 2016, der plausibel und überzeugend dargelegt hat, dass bei dem Kläger auch im streitgegenständlichen Zeitraum nach dem Stand des medizinischen Wissens keine Gesundheitsstörungen vorgelegen haben, die eine kostenaufwändige Ernährung nach sich gezogen haben.

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