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   SG Dresden, 03.09.2014 - S 18 KA 163/11   

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SG Dresden, 03.09.2014 - S 18 KA 163/11 (https://dejure.org/2014,32610)
SG Dresden, Entscheidung vom 03.09.2014 - S 18 KA 163/11 (https://dejure.org/2014,32610)
SG Dresden, Entscheidung vom 03. September 2014 - S 18 KA 163/11 (https://dejure.org/2014,32610)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Höhe des Honorars für vertragsärztliche Leistungen wegen der Abrechnung von Leistungen eines Allgemeinlabors; Streichung von Ansätzen einer Gebührenordnungsposition im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R

    Vertragsarzt - Vergütung von Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten

    Auszug aus SG Dresden, 03.09.2014 - S 18 KA 163/11
    Entsprechende Vorgaben des Bewertungsausschusses halten sich im Rahmen des § 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V. Sie sind mit Rücksicht auf den begrenzten Umfang der Gesamtvergütung insbesondere durch das Anliegen gerechtfertigt, eine Ausweitung der nicht durch Regelleistungs- und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina gesteuerten Anteile der morbiditätsbezogenen Gesamtvergütung zu Lasten des gesteuerten Vergütungsvolumens zu verhindern, wie sie sich nach Einführung der Regelleistungsvolumina ab dem ersten Halbjahr 2009 abgezeichnet hatte (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 45/12 R, juris Rn. 14 ff. und insb. Rn. 19, zur Konvergenzregelung für das Quartal II/2010).

    Aus der Qualifikation der laborärztlichen Grundpauschale nach Nr. 12220 EBM einerseits und der laboranalytischen Gebührenordnungspositionen des Kapitels 32 EBM andererseits als komplementäre Elemente einer Bewertung der ärztlichen sowie nichtärztlichen und technischen Leistungs- bzw. Kostenenteile folgt zugleich deren strukturelle Vergleichbarkeit mit den übrigen, in Punkten bewerteten Gebührenordnungspositionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes, die einer Mengenbegrenzung durch Regelleistungs- und qualifikationsgebundene Zusatzvolumina wie auch durch ergänzende Honorarbegrenzungen für nicht RLV/QZV-gesteuerte Leistungen aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung unterworfen werden dürfen (Bundessozialgericht, Urteil vom 05.06.2013, Az. B 6 KA 32/12 R, juris Rn. 41 f.; Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 45/12 R, juris Rn. 14 ff. und 19).

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bereits oben zu den Vorgaben des Bewertungsausschusses ab dem 01.07.2010 Gesagte sowie auf die dort zitierte Rechtsprechung (insbesondere Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 45/12 R, juris Rn. 14 ff. und 19), Bezug genommen.

    Zur Zulässigkeit der Abstaffelung des Honorars für die aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu vergütenden, aber nicht den Regelleistungs- und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina unterliegenden Leistungen auf Grundlage dieser Öffnungsklausel wird auf die Ausführungen unter 1. und die dort zitierte Rechtsprechung (namentlich Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 45/12 R, juris Rn. 14 ff. und 19) Bezug genommen.

    Das Bundessozialgericht hat bislang offen gelassen hat, ob eine Regelung rechtmäßig wäre, die nicht sicherstellt, dass die freien Leistungen mindestens entsprechend der abgestaffelten Honorierung für über das Regelleistungsvolumen hinausgehende Leistungen oder jedenfalls mit einer Mindestquote honoriert werden (Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 45/12 R, juris Rn. 24).

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R

    Laborärzte - keine Verletzung in ihren Rechten durch Neuregelung der Vergütung

    Auszug aus SG Dresden, 03.09.2014 - S 18 KA 163/11
    Selbst wenn die Verschiebungen der Vergütungsvolumina in den Verantwortungsbereich anderer Arztgruppen fallen oder sogar systembedingt unvermeidbar sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gesamtvertragspartner daraufhin die Honorierung freier Leistungen arztgruppenübergreifend auf einen Referenzmengenbezug umstellen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11.10.2006, Az. B 6 KA 46/05 R, juris Rn. 50 ff., in Abgrenzung zu Bundessozialgericht, Urteil vom 29.09.1993, Az. 6 RKa 65/91; Bundessozialgericht, Urteil vom 28.01.1998, Az. B 6 KA 96/96 R, juris Rn. 18 ff.).

    Im Ausgangspunkt trifft allerdings zu, dass die Bewertung der analytischen Laborleistungen in festen DM- bzw. Euro-Beträgen Ausdruck der Grundentscheidung des Bewertungsausschusses war, durch bundeseinheitliche Festpreise die Laborärzte bereits bei Eingang einer Laboranforderung bzw. Einsendung einer Probe wissen zu lassen, welche Vergütung ihnen insoweit zusteht, und Versendeströme von Präparaten entgegenzuwirken, die allein auf das Bestreben zurückzuführen waren, die Leistungen dort abzurechnen, wo die höchsten Punktwerte zu erwarten waren (Bundessozialgericht, Urteil vom 11.10.2006, Az. B 6 KA 46/05 R, juris Rn. 29; Beschluss vom 23.05.2007, Az. B 6 KA 91/06 B, juris Rn. 6).

    Selbst wenn diese auf der Grundlage von betriebswirtschaftlichen Untersuchungen über die Kostenstrukturen einzelner Praxen vereinbart worden sind, ändert sich dadurch nichts an dem Charakter einer von der Höhe der tatsächlichen "Kosten" des Arztes unabhängigen Festpreisregelung (Bundessozialgericht, Urteil vom 11.10.2006, Az. B 6 KA 46/05 R, juris Rn. 31).

    Dies lässt die Annahme zu, dass eine Begrenzung des Honorarverteilungsvolumens nicht zu Lasten der Vergütung für die überweisungsabhängigen Laborleistungen gehen wird (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11.10.2006, Az. B 6 KA 46/05 R, juris Rn. 54 f.; Bestätigung durch Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2005, Az. B 6 KA 55/03 R, juris Rn. 26).

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsregelung - Bemessung der

    Auszug aus SG Dresden, 03.09.2014 - S 18 KA 163/11
    Die Bezugnahme auf die rechtswidrige Vergütung des Jahres 2008 ziehe die Rechtswidrigkeit der Vergütung für das Quartal III/2009 nach sich (Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 29.08.2007, Az. B 6 KA 2/07 R).

    Die Rechtswidrigkeit ergebe sich bereits aus materiellen Gründen, insoweit liege eine vergleichbare Situation vor wie in dem vom Bundessozialgericht durch Urteil vom 29.08.2007, Az. B 6 KA 2/07 R, beurteilten Fall.

    Eine evtl. Rechtswidrigkeit der mittelbar in die Berechnung eingeflossenen Bemessungsgrößen schlägt auf die Rechtmäßigkeit der Honorarabrechnung des aktuellen Quartals nicht durch (Bundessozialgericht, Urteil vom 29.08.2007, Az. B 6 KA 2/07 R, juris Rn. 30).

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 32/12 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Berücksichtigung

    Auszug aus SG Dresden, 03.09.2014 - S 18 KA 163/11
    Dabei beschränkt sich die Regelungsbefugnis nicht auf das Ziel, eine übermäßige Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu unterbinden, sondern es ist ebenso legitim, da dem Gesetz systemimmanent, durch eine Quotierung der Vergütung das je Leistung erzielbare Honorar dem zur Verteilung stehenden Honorarvolumen anzupassen (Bundessozialgericht, Urteil vom 05.06.2013, Az. B 6 KA 32/12 R, juris Rn. 41 f.).

    Aus der Qualifikation der laborärztlichen Grundpauschale nach Nr. 12220 EBM einerseits und der laboranalytischen Gebührenordnungspositionen des Kapitels 32 EBM andererseits als komplementäre Elemente einer Bewertung der ärztlichen sowie nichtärztlichen und technischen Leistungs- bzw. Kostenenteile folgt zugleich deren strukturelle Vergleichbarkeit mit den übrigen, in Punkten bewerteten Gebührenordnungspositionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes, die einer Mengenbegrenzung durch Regelleistungs- und qualifikationsgebundene Zusatzvolumina wie auch durch ergänzende Honorarbegrenzungen für nicht RLV/QZV-gesteuerte Leistungen aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung unterworfen werden dürfen (Bundessozialgericht, Urteil vom 05.06.2013, Az. B 6 KA 32/12 R, juris Rn. 41 f.; Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 45/12 R, juris Rn. 14 ff. und 19).

    Dies können floatende Punktwerte sein, Fallwert- bzw. Fallzahlbegrenzungen, individuelle Begrenzungen des vergütungsfähigen Leistungsbedarfs bzw. Honorarvolumens oder, wie hier, Quotierungen der je Leistung zum Regionalpunktwert gezahlten Vergütung (in diesem Sinne bereits Bundessozialgericht, Urteil vom 05.06.2013, Az. B 6 KA 32/12 R, juris Rn. 41 f.).

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 91/06 B

    Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung, Quotierung von

    Auszug aus SG Dresden, 03.09.2014 - S 18 KA 163/11
    Hier sei schon die Pauschalerstattung für Versand und Porto niedrig kalkuliert (Verweis auf Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.05.2007, Az. B 6 KA 91/06 B).

    Diese Entscheidung gehe in der Normhierarchie den Honorarverteilungsregelungen vor (Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 28.01.2004, Az. B 6 KA 25/03 R; Beschluss vom 23.05.2007, Az. B 6 KA 91/06 B).

    Im Ausgangspunkt trifft allerdings zu, dass die Bewertung der analytischen Laborleistungen in festen DM- bzw. Euro-Beträgen Ausdruck der Grundentscheidung des Bewertungsausschusses war, durch bundeseinheitliche Festpreise die Laborärzte bereits bei Eingang einer Laboranforderung bzw. Einsendung einer Probe wissen zu lassen, welche Vergütung ihnen insoweit zusteht, und Versendeströme von Präparaten entgegenzuwirken, die allein auf das Bestreben zurückzuführen waren, die Leistungen dort abzurechnen, wo die höchsten Punktwerte zu erwarten waren (Bundessozialgericht, Urteil vom 11.10.2006, Az. B 6 KA 46/05 R, juris Rn. 29; Beschluss vom 23.05.2007, Az. B 6 KA 91/06 B, juris Rn. 6).

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Bemessung des Regelleistungsvolumens - Vergütung

    Auszug aus SG Dresden, 03.09.2014 - S 18 KA 163/11
    Zudem hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 11.12.2013, Az. B 6 KA 6/13 R, juris Rn. 40, die Zulässigkeit der Begrenzung auf der Honorarverteilungsebene unter anderem damit begründet, dass die Leistungsbewertung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab nach wie vor nicht in Euro-Beträgen, sondern in Punktzahlen erfolge, was den Umkehrschluss aus einer Bewertung in Euro auf die Unzulässigkeit von Abstaffelungen im Rahmen der Honorarverteilung nahezulegen scheint.

    Der Umstand, dass die vertragsärztliche Vergütung auf zwei der die Vereinbarung der Gesamtvergütung und der die Honorarverteilung betreffenden Ebenen geregelt ist, hat zur Folge, dass der einzelne Vertragsarzt keinen Anspruch auf ein Honorar in einer bestimmten Höhe, sondern nur auf einen angemessenen Anteil an der Gesamtvergütung hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2013, Az. B 6 KA 6/13 R, juris Rn. 37 f., Rn. 40 in Bezug auf die Geltung von Regelleistungsvolumina für in Punkten bewertete Leistungen).

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 80/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der regionalisierten Praxisbudgets des

    Auszug aus SG Dresden, 03.09.2014 - S 18 KA 163/11
    Dies stehe einer Heranziehung der Honorarverteilungsvolumina als Berechnungsbasis für künftige Zeiträume nicht entgegen (Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 22.06.2005, Az. B 6 KA 80/03 R).

    Dies steht einer Heranziehung der sich nach den Regelungen des § 8 Abs. 6a HVV 2009 in der Fassung des 2. Nachtrags zum 01.07.2009 ergebenden Honorarverteilungsvolumina als Berechnungsbasis für künftige Zeiträume indessen nicht entgegen (Bundessozialgericht, Urteil vom 22.06.2005, Az. B 6 KA 80/03 R, juris Rn. 27; Beschluss vom 11.03.2009, Az. B 6 KA 31/08 B, juris Rn. 15).

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 55/03 R

    Vertragsarzt - Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen -

    Auszug aus SG Dresden, 03.09.2014 - S 18 KA 163/11
    Eine Bewertung ärztlicher Leistungen stellt es nämlich auch dar, wenn ihr wirtschaftlicher Wert abhängig von der Einhaltung eines Punktzahlkontingents sinkt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2005, Az. B 6 KA 55/03 R, juris Rn. 17 bis 22).

    Dies lässt die Annahme zu, dass eine Begrenzung des Honorarverteilungsvolumens nicht zu Lasten der Vergütung für die überweisungsabhängigen Laborleistungen gehen wird (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11.10.2006, Az. B 6 KA 46/05 R, juris Rn. 54 f.; Bestätigung durch Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2005, Az. B 6 KA 55/03 R, juris Rn. 26).

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 57/98 R

    Pathologe - Gewebeuntersuchung - Mehrfachabrechnung - Versandpauschale -

    Auszug aus SG Dresden, 03.09.2014 - S 18 KA 163/11
    Eine Vergütung mit Pauschalbeträgen sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25.08.1999, Az. B 6 KA 57/98 R) rechtswidrig, wenn die Bemessung, gemessen am Aufwand typischer Fälle, missbräuchlich niedrig ausfalle.

    Wie das Bundessozialgericht bereits zur Vorläuferregelung in Teil A Nr. 1 Satz 2 der Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt A I EBM in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung entschieden hat, regelt dieser Abrechnungsausschluss nicht nur den Fall der so genannten Spezialität, bei der ein Leistungstatbestand notwendigerweise zugleich mit einem anderen erfüllt wird, sondern er erfasst hierüber hinaus auch die Konstellation, dass eine Leistung im Zuge einer anderen typischerweise miterbracht wird und der für sie erforderliche Aufwand im Regelfall hinter dem für die andere Leistung zurücktritt; in diesen Fällen ist die eine Leistung durch die Vergütung für die andere mit abgegolten (vgl. Urteil vom 22.03.2006, Az. B 6 KA 44/04 R, juris Rn. 11; Urteil vom 25.08.1999, Az. B 6 KA 57/98 R, juris Rn. 23).

  • SG Hannover, 07.08.2013 - S 61 KA 177/10
    Auszug aus SG Dresden, 03.09.2014 - S 18 KA 163/11
    Die Kammer schließt sich damit der Auffassung des Sozialgerichts Hannover aus dessen Urteil vom 07.08.2013, Az. S 61 KA 177/10, juris Rn. 18 ff., an.

    Dies liefe indessen der Intention des Normgebers gerade zuwider, die Abrechenbarkeit der Kostenpauschale nur in den Fällen zu ermöglichen, in denen Leistungen des Speziallabors erbracht werden, um keinen weiteren Anreiz für die vermehrte Versendung von Laborleistungen des Allgemeinlabors an fachärztliche Laborarztpraxen zu setzen (Sozialgericht Hannover, Urteil vom 07.08.2013, Az. S 61 KA 177/10, juris Rn. 20).

  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 31/08 B

    Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung, Gebot der angemessenen Vergütung;

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 96/96 R

    Honorarverteilung - Einbeziehung - Arztgruppe (hier: Laborärzte) -

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Regelung über Vergütung bestimmter Leistungen mit

  • BSG, 08.09.2004 - B 6 KA 82/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsausschluss - Sauerstoffdruckmessung -

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R

    Vertragsarzt - Praxisbudget - Festlegung - bundesdurchschnittliche

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 9/98 R

    Beschränkung - Abrechenbarkeit - vertragsärztliche Leistung -Honorarpolitik -

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 23/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Pauschalerstattung bei fraktionierten

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 14/13 R

    Vertragsarzt - Versendung von Untersuchungsergebnissen an Dritte - keine

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 25/03 R

    Bewertungsausschuss - Festlegung des Inhalts der Honorarverteilungsregelungen zur

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 44/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - sachlich-rechnerische Richtigstellung -

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 13/99 R

    Revisionsgericht ist an Berufungszulassung im Verfahren der

  • SG Marburg, 18.04.2012 - S 12 KA 166/11

    Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung - Absetzung der Kostenpauschale

  • SG Dresden, 21.01.2015 - S 18 KA 180/11

    Quotierung der Vergütung laboranalytischer Untersuchungen bei einer

    Insoweit führt die Kammer die bisherige Rechtsprechung des Sozialgerichts Dresden aus den Urteilen vom 03.09.2014, Az. S 18 KA 163/11 (nachgehend Sächsisches Landessozialgericht, Az. L 8 KA 26/14), Az. S 18 KA 133/11 (nachgehend Sächsisches Landessozialgericht, Az. L 8 KA 27/14), Az. S 18 KA 17/12 (nachgehend Sächsisches Landessozialgericht, Az. L 8 KA 28/14) und Az. S 18 KA 167/11 (nachgehend Bundessozialgericht, Az. B 6 KA 44/14 R) sowie aus den Urteilen vom 27.11.2014, Az. S 11 KA 148/11 (nachgehend Sächsisches Landessozialgericht, Az. L 8 KA 2/15) und Az. S 11 KA 166/11 (nachgehend Sächsisches Landessozialgericht, Az. L 8 KA 1/15) fort.

    Hinsichtlich der rechnerischen Herleitung der Quote aus den MGV-Anteilen des Quartals III/2009, die auf die von der Regelung erfassten Laborleistungen entfallen, wird auf die Gründe des Urteils der Kammer vom 03.09.2014, Az. S 18 KA 163/11, verwiesen.

    Aus der Befugnis des Bewertungsausschusses zur Vorgabe bestimmter Vorwegabzüge für die Bildung der RLV/QZV in Teil F Abschnitt I Nr. 2.5.1 Satz 2 (§ 87b Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V) sowie zur Gestattung von Mengenbegrenzungen bei nicht in die RLV/QZV einbezogenen Leistungen im Rahmen der Konvergenzregelung in Teil F Abschnitt II Nr. 1 des Beschlusses aus der 218. Sitzung am 26.03.2010 (vgl. zur Vorläuferreglung im Quartal II/2010 Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 45/12 R, juris Rn. 15) resultiert somit zugleich die Berechtigung des Bewertungsausschusses, die von den Partnern der Bundesmantelverträge festgesetzten Euro-Beträge zur Vergütung der laboranalytischen Untersuchungen des Kapitels 32 EBM in die auf diesen Vorgaben beruhenden Mengenbegrenzungen einzubeziehen (so in Bezug auf das streitgegenständliche Quartal III/2010 bereits Sozialgericht Dresden, Urteil vom 03.09.2014, Az. S 18 KA 163/11; Urteil vom 03.09.2014, Az. S 18 KA 167/11; Urteil vom 27.11.2014, Az. S 11 KA 166/11).

  • LSG Hamburg, 19.08.2015 - L 5 KA 62/13

    Quotierte Vergütung von Kostenerstattungen

    Der dort normierten Bewertung in Euro-Beträgen anstatt in Punktzahlen kommt keine normative Bedeutung zu, wonach die in Kapitel 32 EBM geregelten Leistungen außerhalb des sonstigen Systems der vertragsärztlichen Honorarverteilung stünden (aus neuerer Zeit auch SG Dresden, Urteil vom 3. September 2014 - S 18 KA 163/11, juris).
  • SG Dresden, 21.01.2015 - S 18 KA 118/11

    Quotierung der Vergütung laboranalytischer Untersuchungen bei einer

    Insoweit führt die Kammer die bisherige Rechtsprechung des Sozialgerichts Dresden aus den Urteilen vom 03.09.2014, Az. S 18 KA 163/11 (nachgehend Sächsisches Landessozialgericht, Az. L 8 KA 26/14), Az. S 18 KA 133/11 (nachgehend Sächsisches Landessozialgericht, Az. L 8 KA 27/14), Az. S 18 KA 17/12 (nachgehend Sächsisches Landessozialgericht, Az. L 8 KA 28/14) und Az. S 18 KA 167/11 (nachgehend Bundessozialgericht, Az. B 6 KA 44/14 R) sowie aus den Urteilen vom 27.11.2014, Az. S 11 KA 148/11 und Az. S 11 KA 166/11 (Revision zugelassen) fort.
  • SG Dresden, 03.09.2014 - S 18 KA 167/11

    Quotierung der abgerechneten labormedizinischen und humangenetischen Leistungen

    Hinsichtlich der rechnerischen Herleitung der Quote aus den MGV-Anteilen des Quartals III/2009, die auf die von der Regelung erfassten Laborleistungen entfallen, wird auf die Gründe des Urteils der Kammer vom 03.09.2014, Az. S 18 KA 163/11, verwiesen.
  • SG Dresden, 27.11.2014 - S 11 KA 166/11

    Sachliche Richtigstellung der Honorarverteilung von Vertragsärzten

    Hierzu hat die 18. Kammer im Urteil vom 03.09.2014 im Verfahren S 18 KA 163/11 ausgeführt: "Vergütungstatbestände sind entsprechend ihrem Wortlaut auszulegen und anzuwenden.
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