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   SG Dresden, 05.07.2018 - S 45 AS 2053/17   

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SG Dresden, 05.07.2018 - S 45 AS 2053/17 (https://dejure.org/2018,55959)
SG Dresden, Entscheidung vom 05.07.2018 - S 45 AS 2053/17 (https://dejure.org/2018,55959)
SG Dresden, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - S 45 AS 2053/17 (https://dejure.org/2018,55959)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus SG Dresden, 05.07.2018 - S 45 AS 2053/17
    Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG vielmehr auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln (vgl. BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R Rn. 19).

    Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 21, BSG vom 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 15).

    Zu ihrer Überzeugung sind durch die Neubildung der Vergleichsräume nun ausreichend große Räume der Wohnbebauung durch den Beklagten beschrieben worden, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 21, BSG vom 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 15).

    Da es im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger ist, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und diese auszuwerten und er nach der Rspr. des BSG gerade gehalten ist, sein Konzept selbst nachzubessern, sollten sich Mängel oder Schwächen zeigen (BSG, Urteil vom 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 26), hält die Kammer die erfolgte Nachbesserung des Konzeptes in Form der Neubildung der Vergleichsräume für zulässig.

    Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall (BSG vom 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 19, BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R Rn. 19).

    Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B ... Spannoberwert oder Kappungsgrenze) (BSG vom 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 19, BSG vom 17.12.2009 , B 4 AS 50/09 R Rn. 23, jeweils Juris).

    Hingegen sind derartige Auskünfte allein nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann (BSG vom 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 20, Juris).

    In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, d. h. der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen (BSG vom 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 21, Juris).

    Auszunehmen ist auch Wohnraum, der in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr und damit nur vorübergehend vermietet werden soll (z. B ... Ferienwohnungen, Wohnungen für Montagearbeiter (BSG vom 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 22, Juris).

    Wird Wohnraum etwa (teil-)möbliert vermietet und lässt sich das für die Nutzung der Möbel zu entrichtende Entgelt bestimmen, ist dieser Betrag, ansonsten ein nach dem räumlichen Vergleichsmaßstab hierfür üblicherweise zu zahlender Betrag herauszurechnen (BSG vom 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 23, Juris).

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus SG Dresden, 05.07.2018 - S 45 AS 2053/17
    Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich nach den Werten, die die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl I 2376) bzw. ehedem auf Grund des § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFördG 1994) vom 6. Juni 1994 (BGBl I 1184) festgelegt haben (BSGE 97, 254 (258) = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 S 32, jeweils RdNr 19; krit. zuletzt BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, RdNr 15 ff).

    Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 21, BSG vom 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 15).

    Zu ihrer Überzeugung sind durch die Neubildung der Vergleichsräume nun ausreichend große Räume der Wohnbebauung durch den Beklagten beschrieben worden, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 21, BSG vom 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 15).

    Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten (BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R = Juris Rn. 24).

  • LSG Sachsen, 01.06.2017 - L 7 AS 917/14

    Gewährung von höheren Leistungen für die Unterkunft einschließlich der

    Auszug aus SG Dresden, 05.07.2018 - S 45 AS 2053/17
    Die Anwendung eines 0, 33 Quantils der Angebotsmieten erschiene für sich genommen zulässig zur Definition eines einfachen Standards (ebenso für das 0, 33 Quantil bei Angebotsmieten: Urteil des Sächs. LSG vom 1.6.2017, L 7 AS 917/14, Juris).

    Der Durchschnitt dieser beiden Werte (arithmetisches Mittel) von 5, 02 Euro/qm würde dem 0, 7 Quantil der Datenmenge der SGB-II-Leistungsbezieher entsprechen, so dass nach dieser Betrachtung mehr als 70 % aller Leistungsbezieher angemessen wohnen würden (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 1.6.2017, L 7 AS 917/14, Juris: Keine Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit eines 0, 8 Quantils für Bestandsmieten der SGB II- und SGB XII-Bezieher).

    Maßgeblich ist insofern nicht der Zeitpunkt der Erstellung des Konzepts oder das Inkrafttreten der Richtlinie des Beklagten (so auch Sächs. LSG, Urteil vom 1.6.2017, L 7 AS 917/14, Juris, Rn. 46).

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Dresden, 05.07.2018 - S 45 AS 2053/17
    Die Verwaltung trifft grundsätzlich die Entscheidung über das Vorgehen bei der Ermittlung der angemessenen Wohnungskosten auf Grund eines die lokalen Marktgegebenheiten berücksichtigenden schlüssigen Konzepts (BSG, Urteil vom 20.8.2009, B 14 AS 65/08 R Rn. 20, Juris).

    Es besteht eine Verpflichtung, dies bei der Konzeptbildung zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 20.8.2009, B 14 AS 65/08 R, Rn. 18).

    Es ergibt sich ein Monatswert für die angemessenen Heizkosten (zu der Anwendbarkeit der Obergrenze des Bundesweiten Heizspiegels als Indikator für die Angemessenheit der Heizkosten vgl. BSG vom 20.9.2009, B 14 AS 65/08 R, Juris Rn. 26 ff.) von 64, 50 Euro für 60 qm.

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

    Auszug aus SG Dresden, 05.07.2018 - S 45 AS 2053/17
    Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG vielmehr auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln (vgl. BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R Rn. 19).

    Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall (BSG vom 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 19, BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R Rn. 19).

    Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B ... Spannoberwert oder Kappungsgrenze) (BSG vom 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 19, BSG vom 17.12.2009 , B 4 AS 50/09 R Rn. 23, jeweils Juris).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus SG Dresden, 05.07.2018 - S 45 AS 2053/17
    Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich nach den Werten, die die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl I 2376) bzw. ehedem auf Grund des § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFördG 1994) vom 6. Juni 1994 (BGBl I 1184) festgelegt haben (BSGE 97, 254 (258) = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 S 32, jeweils RdNr 19; krit. zuletzt BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, RdNr 15 ff).

    Zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen (BSGE 97, 231 (238) = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 S 23, jeweils Rn. 24); die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen (BSGE 97, 254 (259) = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 S 32, jeweils Rn. 20).

    Nur bei besonders kleinen Gemeinden, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, kommen größere und bei besonders großen Städten kleinere Gebietseinheiten in Betracht (BSGE 97, 231 (238 f) = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 S 23 f, jeweils Rn. 24; BSGE 97, 254 (260) = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 S 33, jeweils Rn. 21).

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus SG Dresden, 05.07.2018 - S 45 AS 2053/17
    Bei Nutzung anderer Datenquellen ist dies jedoch der Fall (BSG, Urteil vom 10.9.2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 30, Juris).

    Das BSG hat im Urteil vom 10.9.2013 ("München II", B 4 AS 77/12 R, Juris, Rn. 37) die Anwendung eines 0, 2 Quantils für Mietspiegeldaten als zulässig erachtet, die neben dem einfachen auch den mittleren, gehobenen und luxuriösen Standard enthielten.

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus SG Dresden, 05.07.2018 - S 45 AS 2053/17
    Zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen (BSGE 97, 231 (238) = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 S 23, jeweils Rn. 24); die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen (BSGE 97, 254 (259) = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 S 32, jeweils Rn. 20).

    Nur bei besonders kleinen Gemeinden, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, kommen größere und bei besonders großen Städten kleinere Gebietseinheiten in Betracht (BSGE 97, 231 (238 f) = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 S 23 f, jeweils Rn. 24; BSGE 97, 254 (260) = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 S 33, jeweils Rn. 21).

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

    Auszug aus SG Dresden, 05.07.2018 - S 45 AS 2053/17
    Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG vielmehr auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln (vgl. BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R Rn. 19).

    Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss auf einem "schlüssigen Konzept" beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 149, Rn. 16; vgl. auch BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr. 7 S 66 Rn. 23).

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Dresden, 05.07.2018 - S 45 AS 2053/17
    Ein Rückschluss aus den Abrechnungen auf das Verhältnis von warmen zu kalten Betriebskosten wäre einerseits rechtlich nicht zulässig (BSG, Urteil vom 18.11.2014 zum Konzept Dresden, B 4 AS 9/14 R, Juris Rn. 35, m.w.N), da die monatlichen Abschlagszahlungen berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft und Heizung sind, grundsätzlich unabhängig von nachfolgenden Erstattungen oder Nachforderungen von Betriebs- und Heizkosten.
  • BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Wohnflächengrenze -

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - fehlendes

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 55/06 R

    Arbeitslosengeld II - Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen - keine

  • BSG, 05.09.2007 - B 11b AS 49/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - britische

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der

  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 29/06 R

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erklärung

  • LSG Sachsen, 14.12.2023 - L 7 AS 869/18

    Konzepte 2013 und 2016 des Landkreises Bautzen für den Vergleichsraum 5 (Kamenzer

    Als Indikator des einfachen Standards hat er bewusst einzig den Preis der Wohnungen gewählt (so bereits zutreffend: SG Dresden, Urteil vom 05.07.2018 - S 45 AS 2053/17 - juris, RdNr. 62).

    Würde eine Berechnung im Verhältnis der Anzahl der Datensätze erfolgen, würde sich ein niedrigerer Referenzwert ergeben (so bereits zutreffend: SG Dresden, Urteil vom 05.07.2018 - S 45 AS 2053/17 - juris, RdNr. 67).

    Allerdings betrifft dieses Heranziehen bereits ermittelter (früherer) Referenzwerte vor dem (späteren) Inkrafttreten einer entsprechenden Unterkunftskostenrichtlinie lediglich Fallkonstellationen, in denen entweder der Beklagte selbst dies im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens mittels (Teil-)Anerkenntnis zum Verfahrensgegenstand erhoben hat (vgl. dazu beispielsweise [konkret auch den hier konkreten Beklagten betreffend]: SG Dresden, Urteil vom 05.07.2018 - S 45 AS 2053/17 - juris, RdNr. 77) oder Fallkonstellationen, in denen der Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide ohne hinreichende Datengrundlage (also ohne schlüssiges Konzept) entschieden hat (vgl. dazu beispielsweise: Sächsisches LSG, Urteil vom 01.06.2017 - L 7 AS 917/14 - juris, RdNr. 46; Thüringer LSG, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 - juris, RdNr. 58).

  • LSG Sachsen, 14.12.2023 - L 7 AS 870/18

    Konzepte 2013 und 2016 des Landkreises Bautzen für den Vergleichsraum 5 (Kamenzer

    Würde eine Berechnung im Verhältnis der Anzahl der Datensätze erfolgen, würde sich ein niedrigerer Referenzwert ergeben (so bereits zutreffend: SG Dresden, Urteil vom 05.07.2018 - S 45 AS 2053/17 - juris, RdNr. 67).
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