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   SG Dresden, 10.11.2008 - S 24 R 1168/07   

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SG Dresden, 10.11.2008 - S 24 R 1168/07 (https://dejure.org/2008,22190)
SG Dresden, Entscheidung vom 10.11.2008 - S 24 R 1168/07 (https://dejure.org/2008,22190)
SG Dresden, Entscheidung vom 10. November 2008 - S 24 R 1168/07 (https://dejure.org/2008,22190)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung der Beschäftigungszeiten eines Ingenieurs als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech); Prüfung des Vorliegens eines volkseigenen Betriebes; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus SG Dresden, 10.11.2008 - S 24 R 1168/07
    Soweit der 4. Senat des BSG darüber hinaus § 1 Abs. 1 AAÜG verfassungskonform erweiternd dahin auslegt, dass nicht nur denjenigen am 1.8.1991 fiktiv eine Versorgungsanwartschaft im Sinne der Vorschrift zustand, denen eine einmal erteilte Versorgungszusage bereits vor dem 30.6.1990 (rechtmäßig) wieder entzogen worden war (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), sondern zwecks Gleichbehandlung auch denjenigen, denen auf Grund der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage rückschauend nach den zu Bundesrecht gewordenen Regeln der DDR-Versorgungssysteme eine Versorgungszusage zwingend (und nicht nur nach Ermessen) hätte erteilt werden müssen (zum Ganzen ausführlich m. w. N.: BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 31/01 R -, Juris Rn. 18 bis 24 = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R -, Juris Rn. 14 bis 22 = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R -, Juris Rn. 19 bis 35 = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7), so ist der Kläger auch hiernach nicht in den Anwendungsbereich des AAÜG einzubeziehen.

    Soweit versorgungsrechtlich relevant, waren deshalb unter volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens solche Wirtschaftseinheiten der sozialistischen Volkswirtschaft (in Abgrenzung zu wirtschaftsleitenden Organen) zu verstehen, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums (in Abgrenzung zum Privateigentum, dem genossenschaftliche Gemeineigentum und dem Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger) arbeiteten sowie - im hier allein relevanten Bereich der Industrie - organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet und auf die industrielle Fertigung, Fabrikation und Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern (fordistisches Produktionsmodell) ausgerichtet waren (ausführlich: BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R -, Juris Rn. 28 bis 47 = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6).

    An einem "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR unter den Bedingungen der Planwirtschaft, wie dies die AVItech voraussetzt (vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R -, Juris Rn. 45 = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6), kann ein solcher VEB, dessen wirtschaftliche Tätigkeit wegen der bereits erstellten Abschlussbilanz nur noch auf die Umwandlung in eine der AVItech fremde Kapitalgesellschaft ausgerichtet ist, nicht mehr teilnehmen.

  • BSG, 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus SG Dresden, 10.11.2008 - S 24 R 1168/07
    Dies ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des BSG (zuletzt: BSG, Urt. v. 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R -, Juris Rn. 24/25) gemäß den §§ 1 und 5 der Verordnung über die AVItech (VO-AVItech) vom 17.8.1950 (GBl. DDR I S. 844) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) vom 24.5.1951 (GBl. DDR I S. 487) nur bei denjenigen der Fall, die am 30.6.1990 a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), b) eine dementsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung) und c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) beschäftigt waren.

    Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie in Studium und Ausbildung zu dem Beruf im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt (BSG, Urt. v. 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R -, Juris Rn. 43/44).

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus SG Dresden, 10.11.2008 - S 24 R 1168/07
    Soweit der 4. Senat des BSG darüber hinaus § 1 Abs. 1 AAÜG verfassungskonform erweiternd dahin auslegt, dass nicht nur denjenigen am 1.8.1991 fiktiv eine Versorgungsanwartschaft im Sinne der Vorschrift zustand, denen eine einmal erteilte Versorgungszusage bereits vor dem 30.6.1990 (rechtmäßig) wieder entzogen worden war (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), sondern zwecks Gleichbehandlung auch denjenigen, denen auf Grund der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage rückschauend nach den zu Bundesrecht gewordenen Regeln der DDR-Versorgungssysteme eine Versorgungszusage zwingend (und nicht nur nach Ermessen) hätte erteilt werden müssen (zum Ganzen ausführlich m. w. N.: BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 31/01 R -, Juris Rn. 18 bis 24 = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R -, Juris Rn. 14 bis 22 = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R -, Juris Rn. 19 bis 35 = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7), so ist der Kläger auch hiernach nicht in den Anwendungsbereich des AAÜG einzubeziehen.

    Demgegenüber war eine in der ehemaligen DDR (noch vor Inkrafttreten der UmwVO) gegründete GmbH, selbst wenn sie ebenso wie ein VEB als Wirtschaftseinheit der sozialistischen Volkswirtschaft auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums arbeitete und ihr deshalb hinsichtlich der Produktionsmittel nur eine Fondinhaberschaft zugestanden wurde, wegen der gänzlich anderen Organisationsform einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech versorgungsrechtlich nicht gleichgestellt, so dass die Beschäftigten einer solchen GmbH keinen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" für die AVItech hatten (dazu: BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R -, Juris Rn. 41 bis 57).

  • BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 4/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus SG Dresden, 10.11.2008 - S 24 R 1168/07
    Die Kammer geht hierbei im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG davon aus, dass bei der Umwandlung eines VEB in eine Kapitalgesellschaft nach der UmwVO - sofern deren Vorschriften eingehalten werden - mit der notariellen Umwandlungserklärung zugleich eine teilrechtsfähige und nach außen unbeschränkt handlungsfähige Vor-GmbH entsteht (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 UmwVO), die deshalb bereits selbst Arbeitsverhältnisse begründen kann (BSG, Urt. v. 29.7.2004 - B 4 RA 4/04 R -, Juris Rn. 22 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 4) und auf die dementsprechend auch andere Rechte und Pflichten - insbesondere die Fondinhaberschaft an Produktionsmitteln - übertragen werden können.

    Dementsprechend ist es - wie in dem vom BSG entschiedenen Fall (BSG, Urt. v. 29.7.2004 - B 4 RA 4/04 R -, Juris Rn. 21 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 4) - ohne weiteres möglich, durch einen Überleitungsvertrag ein Arbeitsverhältnis schon vor der Registereintragung vom VEB auf die bereits errichtete Vor-GmbH überzuleiten.

  • BGH, 25.01.1999 - II ZR 383/96

    Umwandlung kreisgeleiteter VEB der Wohnungswirtschaft in Kapitalgesellschaften;

    Auszug aus SG Dresden, 10.11.2008 - S 24 R 1168/07
    Der BGH hat lediglich offen gelassen, ob die Umwandlung nach der UmwVO eine formwechselnde oder übertragende ist (BGH, Urt. v. 25.1.1999 - II ZR 383/96 -, Juris Rn. 12 = ZIP 1999, 489 ff.), was jedoch - wie dargelegt - im Sinne einer übertragenden Umwandlung in der Rechtsprechung von BFH und BSG bereits geklärt ist.

    Aus Rechtsgeschäften, die vor der Registereintragung abgeschlossen werden, wird deshalb nach den Grundsätzen des betriebsbezogenen Geschäfts grundsätzlich der wirkliche Betriebsinhaber, mithin der ursprüngliche Unternehmensträger (der VEB), berechtigt und verpflichtet, selbst wenn bereits Rechtsgeschäfte unter der Bezeichnung der Gründungsgesellschaft (der GmbH) abgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 25.1.1999 - II ZR 383/96 -, Juris Rn. 14 = ZIP 1999, 489 ff.).

  • BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 31/03 R

    Zugehörigkeitszeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz -

    Auszug aus SG Dresden, 10.11.2008 - S 24 R 1168/07
    Da es insoweit auf den Schwerpunkt der Tätigkeit ankommt, ändert sich hieran nichts dadurch, dass der Kläger nebenbei und mangels entsprechenden Personals auch noch die Tätigkeiten des Haupttechnologen und des TKO-Leiters mit übernommen hatte, da es sich hierbei nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck der Kammer nicht mehr um den Schwerpunkt der Arbeit des Klägers gehandelt hat (vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 23.8.2007 - B 4 RS 2/07 R -, Juris Rn. 17/18; BSG, Urt. v. 31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R -, Juris Rn. 19/20).
  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 2/07 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus SG Dresden, 10.11.2008 - S 24 R 1168/07
    Da es insoweit auf den Schwerpunkt der Tätigkeit ankommt, ändert sich hieran nichts dadurch, dass der Kläger nebenbei und mangels entsprechenden Personals auch noch die Tätigkeiten des Haupttechnologen und des TKO-Leiters mit übernommen hatte, da es sich hierbei nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck der Kammer nicht mehr um den Schwerpunkt der Arbeit des Klägers gehandelt hat (vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 23.8.2007 - B 4 RS 2/07 R -, Juris Rn. 17/18; BSG, Urt. v. 31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R -, Juris Rn. 19/20).
  • BFH, 21.08.1996 - I R 85/95

    Zeitliche Anwendung der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten,

    Auszug aus SG Dresden, 10.11.2008 - S 24 R 1168/07
    Deshalb unterliegt nach der Rechtsprechung des BFH in solchen Fällen der übertragenden Umwandlung der ursprüngliche Rechtsträger (der VEB) bis zum Wirksamwerden der Umwandlung und der neue Rechtsträger (die GmbH) erst ab diesem Zeitpunkt den jeweiligen abgabenrechtlichen Vorschriften, ohne dass dazwischen eine steuerpflichtige Vorgesellschaft geschaltet wäre, gleichgültig, ob in der Umwandlungserklärung nach § 4 Abs. 1 UmwVO ein früherer Stichtag für den Vermögensübergang vereinbart wurde (BFH, Urt. v. 21.8.1996 - I R 85/95 -, Juris Rn. 15 = BB 1997, 295 f.).
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus SG Dresden, 10.11.2008 - S 24 R 1168/07
    Soweit der 4. Senat des BSG darüber hinaus § 1 Abs. 1 AAÜG verfassungskonform erweiternd dahin auslegt, dass nicht nur denjenigen am 1.8.1991 fiktiv eine Versorgungsanwartschaft im Sinne der Vorschrift zustand, denen eine einmal erteilte Versorgungszusage bereits vor dem 30.6.1990 (rechtmäßig) wieder entzogen worden war (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), sondern zwecks Gleichbehandlung auch denjenigen, denen auf Grund der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage rückschauend nach den zu Bundesrecht gewordenen Regeln der DDR-Versorgungssysteme eine Versorgungszusage zwingend (und nicht nur nach Ermessen) hätte erteilt werden müssen (zum Ganzen ausführlich m. w. N.: BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 31/01 R -, Juris Rn. 18 bis 24 = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R -, Juris Rn. 14 bis 22 = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R -, Juris Rn. 19 bis 35 = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7), so ist der Kläger auch hiernach nicht in den Anwendungsbereich des AAÜG einzubeziehen.
  • BGH, 09.03.1998 - II ZR 366/96

    Haftung auf Handeln im Namen einer GmbH vor deren Errichtung; Zustimmung zur

    Auszug aus SG Dresden, 10.11.2008 - S 24 R 1168/07
    Dies schließt es zwar nicht aus, schon vorher bestimmte Rechte und Pflichten - insbesondere auch die Fondinhaberschaft an den Produktionsmitteln - auf die Vor-GmbH zu übertragen, ebenso wie es der Vor-GmbH möglich ist, selbst Rechtsgeschäfte (etwa Arbeitsverhältnisse) einzugehen, soweit dies ausdrücklich vereinbart wird (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1998 - II ZR 366/96 -, Juris Rn. 8/9 = ZIP 1998, 646 ff.).
  • BGH, 18.05.1998 - II ZR 355/95

    Inanspruchnahme des wahren Geschäftsinhabers

  • BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 57/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 07.09.2006 - B 4 RA 41/05 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 12/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.09.2008 - L 4 R 346/05

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BFH, 27.10.1994 - I R 60/94

    Die Verlustberücksichtigung setzt in Fällen der Umwandlung u. a. eine rechtliche

  • LSG Thüringen, 29.01.2007 - L 6 R 509/05

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz,

  • LSG Sachsen, 26.02.2008 - L 4 RA 603/04

    Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.07.2008 - L 16 R 355/07

    Zusatzversorgung der technischen Intelligenz; Umwandlung eines VEB in eine GmbH

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.10.2009 - L 1 R 299/06
    Dabei muss es sich um einen VEB gehandelt haben, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war (siehe BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 47; zu dieser Voraussetzung auch SG Dresden, Urteil vom 10. November 2008, Az: S 24 R 1168/07, dokumentiert in juris, Rdnr. 39).
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