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   SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 31/10   

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SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 31/10 (https://dejure.org/2013,36612)
SG Dresden, Entscheidung vom 11.12.2013 - S 18 KA 31/10 (https://dejure.org/2013,36612)
SG Dresden, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - S 18 KA 31/10 (https://dejure.org/2013,36612)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regressanprruch gegen einen Allgemeinmediziner nach einer Arzneimittel-Richtgrößenprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Sächsische Arzneimittel-Richtgrößen rechtswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sächsische Arzneimittel-Richtgrößen rechtswidrig

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Arzneimittelrichtgrößen in Sachsen rechtswidrig

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Behandlungskosten - Sächsische Arzneimittel-Richtgrößen sind rechtswidrig

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.05.2011 - L 3 KA 9/11

    Vorgaben in § 84 Abs. 6 S. 2 SGB V über die Richtgrößen nach altersgemäß

    Auszug aus SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 31/10
    Entsprechend den Grundsätzen für die Auslegung von Soll-Vorschriften ist davon auszugehen, dass das Gesetz für den Regelfall eine strikte Bindung entfaltet und Abweichungen hiervon nur in atypischen Fällen gestattet sind (so auch: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.05.2011, Az. L 3 KA 9/11 B ER, [...] Rn. 23, Engelhard in: Hauck/Noftz, SGB V § 84 Rn. 128; Freudenberg in: jurisPK-SGB V, § 84 Rn. 94).

    Daten für die genannten Altersgruppen hätten dagegen nicht zur Verfügung gestellt werden müssen, so dass die Grundlagen für die Festsetzung entsprechender Richtgrößen - und für deren anschließende arztbezogene Prüfung - nicht vorhanden gewesen seien (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.05.2011, Az. L 3 KA 9/11 B ER, [...] Rn. 24).

    Selbst wenn man mit Rücksicht auf den notwendigen zeitlichen Vorlauf für die Aufbereitung der prüfungsrelevanten Arzt- und Vergleichsgruppendaten die Zeitspanne zwischen dem Inkrafttreten der Neufassung des § 296 SGB V am 01.01.2004 und dem Geltungszeitraum der Richtgrößenvereinbarung zum 01.01.2006 für zu kurz bemessen halten wollte, stünde die vom 31.12.2001 bis zum 31.12.2003 bestehende Regelungslücke in § 296 SGB V der Lieferung nach Altersklassen aufgegliederter Arzneimittel- und Verordnungsdaten nicht entgegen (anders: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.05.2011, Az. L 3 KA 9/11 B ER, [...] Rn. 24).

  • SG Dresden, 16.12.2010 - S 18 KA 1507/07

    Festsetzung eines Regresses auf der Grundlage von Richtgrößen bei einem

    Auszug aus SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 31/10
    Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 16.12.2010, Az. S 18 KA 1507/07, ausgeführt habe, gingen die Rahmenvorgaben gemäß § 84 Abs. 7 SGB V für Richtgrößenvereinbarungen vom 31.01.2002 nicht von einer zwingenden Anordnung der Richtgrößen in der dort vorgesehenen Altersklassenstaffelung aus, vielmehr sollten nach deren § 2 Abs. 2 erst die organisatorischen und datenlogistischen Voraussetzungen geschaffen werden, bevor zu einer altersmäßigen Gliederung der Richtgrößen übergegangen werde.

    Nur entsprechend der Abweichung vom Fachgruppendurchschnitt kann sodann ein festgestellter Mehraufwand als durch die Praxisbesonderheit bedingt anerkannt werden (vgl. das bereits gegenüber der Klägerin ergangene Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14.12.2011, Az. S 18 KA 831/08, sowie Sozialgericht Dresden, Urteil vom 16.12.2010, Az. S 18 KA 1507/07, [...] Rn. 62).

    Sie ließen jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 ausdrücklich Abweichungen in den Vereinbarungen auf Landesebene zu, bis die Vertragspartner auf der Bundesebene die organisatorischen und datenlogistischen Voraussetzungen für die Lieferung der Verordnungsdaten und Fallzahlen geschaffen haben (Sozialgericht Dresden, Urteil vom 16.12.2010, Az. S 18 KA 1507/07, [...] Rn. 32).

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 9/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulässigkeit der Vereinbarung von Richtgrößen für

    Auszug aus SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 31/10
    Die auf deren Grundlage durchgeführten Richtgrößenprüfungen sind im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung unbeanstandet geblieben (Sozialgericht München, Urteil vom 24.10.2007, Az. S 38 KA 1231/06; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.11.2009, Az. L 12 KA 16/08; Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2011, Az. B 6 KA 9/10 R).
  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 5/92

    Sozialgerichtsverfahren - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Vertragsarzt -

    Auszug aus SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 31/10
    Der Ausgangsbescheid der Prüfungsstelle ist mit der Anrufung des Beklagten ohnehin gegenstandslos geworden (vgl. Bundesozialgericht, Urteil vom 09.03.1994, Az. 6 RKa 5/92, [...] Rn. 15 ff.).
  • LSG Bayern, 25.11.2009 - L 12 KA 16/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulässigkeit der Bekanntgabe von

    Auszug aus SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 31/10
    Die auf deren Grundlage durchgeführten Richtgrößenprüfungen sind im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung unbeanstandet geblieben (Sozialgericht München, Urteil vom 24.10.2007, Az. S 38 KA 1231/06; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.11.2009, Az. L 12 KA 16/08; Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2011, Az. B 6 KA 9/10 R).
  • SG München, 24.10.2007 - S 38 KA 1231/06

    Wirksamkeit einer Richtgrößenvereinbarung für die Verordnung von Arzneimitteln im

    Auszug aus SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 31/10
    Die auf deren Grundlage durchgeführten Richtgrößenprüfungen sind im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung unbeanstandet geblieben (Sozialgericht München, Urteil vom 24.10.2007, Az. S 38 KA 1231/06; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.11.2009, Az. L 12 KA 16/08; Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2011, Az. B 6 KA 9/10 R).
  • BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

    Auszug aus SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 31/10
    Die durch Beschluss des Landesschiedsamtes vom 16.01.2006 festgelegten, in den KVS-Mitteilungen Heft 2/2006, Seite 7, bekannt gegebenen und für die Fachgruppen der Allgemeinmediziner und Praktischen Ärzte sowie hausärztlichen Internisten nach dem Günstigkeitsprinzip (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 02.11.2005, Az. B 6 KA 63/04 R, [...] Rn. 55) rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft getretenen Richtgrößen für das Jahr 2006 differenzieren nicht in rechtswidriger Weise zwischen hausärztlichen Internisten und Allgemeinmedizinern.
  • BSG, 06.05.2009 - B 6 KA 17/08 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Regress wegen der Verordnung

    Auszug aus SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 31/10
    Demenzerkrankungen machten von den Behandlungsfällen nur einen unwesentlichen Anteil aus (Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 06.05.2009, Az. B 6 KA 17/08 R).
  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 8/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Überschreitung des Richtgrößenvolumens - Beratung

    Dies ist jedoch noch hinnehmbar (aA SG Dresden Urteile vom 11.12.2013 - S 18 KA 31/10 ua - Juris) , zum einen, weil es sich bei § 84 Abs. 6 Satz 2 SGB V um eine Sollvorschrift handelt, zum anderen, weil die Rahmenvorgabe keine strikte Verpflichtung enthält, eine solche Regelung in die regionalen RGVen aufzunehmen: Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 der Rahmenvorgaben sind Abweichungen "hiervon" - dh von der in § 2 Abs. 2 Satz 1 aaO vorgegebenen Altersgliederung - zulässig, "bis Satz 2 erfüllt ist".
  • SG Marburg, 04.05.2016 - S 16 KA 658/13

    Teilt eine Krankenkasse dem Vertragsarzt schriftlich und unter Bezugnahme auf

    Das Bundesozialgericht hat entsprechende Bedenken mit der Begründung verworfen, dies sei hinzunehmen (BSG, Urteil vom 22.10.2014, B 6 KA 8/14 R; a.A.: SG Dresden, Urteil vom 11.12.2013, S 18 KA 31/10).
  • SG Dresden, 20.03.2015 - S 18 KA 41/14

    Regress wegen der Überschreitung praxisindividueller Arzneimittelrichtgrößen

    Keine Rolle für das vorliegende Verfahren spielen die von der Kammer (Urt. v. 11.12.2013 S 18 KA 31/10 juris Rn. 29 ff.) erhobenen Einwände gegen die Gliederung der Richtgrößen nach Versichertenklassen anstatt nach Altersgruppen.
  • SG Dortmund, 09.08.2017 - S 16 KA 19/13

    Regressanspruch aufgrund einer Richtgrößenprüfung im Bereich der Heilmittelkosten

    Dass die Richtgrößenvereinbarung nicht nach altersgemäß gegliederten Patientengruppen und darüber hinaus auch nicht nach Krankheitsarten differenziert, sondern nur - relativ grob - zwischen den Gruppen der Mitglieder/Familienversicherten und der Rentner unterscheidet, ist für diesen Prüfzeitraum noch hinnehmbar (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.2014, Az: B 6 KA 8/14 R; a.A. SG Dresden, Urteil vom 11.12.2013, Az: S 18 KA 31/10), zum einen, weil es sich bei § 84 Abs. 6 Satz 2 SGB V um eine Sollvorschrift handelt, zum anderen, weil die nach § 84 Abs. 7 Satz 5 SGB V erlassenen Rahmenvorgaben der Spitzenorganisationen diesbzgl.
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