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   SG Dresden, 24.06.2015 - S 18 KR 470/14   

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SG Dresden, 24.06.2015 - S 18 KR 470/14 (https://dejure.org/2015,17965)
SG Dresden, Entscheidung vom 24.06.2015 - S 18 KR 470/14 (https://dejure.org/2015,17965)
SG Dresden, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - S 18 KR 470/14 (https://dejure.org/2015,17965)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Versorgung mit einem Duschrollstuhl in einer Behinderteneinrichtung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten mit Pflegestufe II auf Bereitstellung eines Duschrollstuhls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 868
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zustimmungserklärung zur Einlegung der

    Auszug aus SG Dresden, 24.06.2015 - S 18 KR 470/14
    Zur Abgrenzung der Leistungsbereiche bei stationärer Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe nach § 43a SGB XI hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 06.06.2002, Az. B 3 KR 67/01 R, juris Rn. 15 ff., auf die primär zur Hilfsmittelversorgung in Pflegeheimen nach § 71 Abs. 2 SGB XI entwickelten Grundsätze zurückgegriffen.

    Soweit das Bundessozialgericht für eine Zurechnung bestimmter Gegenstände zur Heimausstattung weitergehend darauf abgestellt hat, ob bei diesen zwar noch ein gewisser Behinderungsausgleich zu erkennen sei, ganz überwiegend aber die Pflege im Vordergrund stehe, weil eine Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (vgl. § 1 Satz 1 SGB IX) nicht mehr möglich sei und eine Rehabilitation damit nicht mehr stattfinde (Bundessozialgericht, Urteil vom 06.06.2002, Az. B 3 KR 67/01 R, juris Rn. 18), lässt sich diese Abgrenzung mit Rücksicht auf § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V dagegen nicht mehr aufrecht erhalten (s.o. unter 1.).

    Sie hat darüber hinaus vorsorglich die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil sie der Frage nach der Abgrenzung der Leistungspflichten der Kranken- und Pflegekassen einerseits sowie der Träger der Eingliederungshilfe und der Träger von Einrichtungen der Behindertenhilfe andererseits hinsichtlich der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe mit Hilfsmitteln sowohl rehabilitativer als auch pflegerischer Zweckbestimmung grundsätzliche Bedeutung beimisst und hierzu von den Obergerichten divergierende Auffassungen vertreten werden (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.06.2006, Az. L 4 KR 253/03; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 28.01.2013, Az. L 6 KR 955/09; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2014, Az. L 4 P 4137/13), während die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 06.06.2002, Az. B 3 KR 67/01 R) durch die Einfügung des § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Fassung des Artikel 1 Nr. 17 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) teilweise überholt ist.

  • LSG Thüringen, 28.01.2013 - L 6 KR 955/09

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - vollstationäre Pflege - mobiler

    Auszug aus SG Dresden, 24.06.2015 - S 18 KR 470/14
    Ergänzend macht sie sich die Gründe des Urteils des Thüringer Landessozialgerichts vom 28.01.2013, Az. L 6 KR 955/09, zu eigen.

    Die Auffassung, dass es maßgeblich auf die vertraglich geregelten Vorhaltepflichten des Einrichtungsträgers ankommt, teilt im Ausgangspunkt auch das Thüringer Landessozialgericht, in dessen Urteil vom 28.01.2013, Az. L 6 KR 955/09, juris Rn. 26, es heißt:.

    Sie hat darüber hinaus vorsorglich die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil sie der Frage nach der Abgrenzung der Leistungspflichten der Kranken- und Pflegekassen einerseits sowie der Träger der Eingliederungshilfe und der Träger von Einrichtungen der Behindertenhilfe andererseits hinsichtlich der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe mit Hilfsmitteln sowohl rehabilitativer als auch pflegerischer Zweckbestimmung grundsätzliche Bedeutung beimisst und hierzu von den Obergerichten divergierende Auffassungen vertreten werden (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.06.2006, Az. L 4 KR 253/03; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 28.01.2013, Az. L 6 KR 955/09; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2014, Az. L 4 P 4137/13), während die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 06.06.2002, Az. B 3 KR 67/01 R) durch die Einfügung des § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Fassung des Artikel 1 Nr. 17 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) teilweise überholt ist.

  • BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R

    Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige

    Auszug aus SG Dresden, 24.06.2015 - S 18 KR 470/14
    Bereits in seinem Urteil vom 10.02.2000, Az. B 3 KR 26/99 R, juris Rn. 17 ff., hatte das Bundessozialgericht die Anwendung des § 33 SGB V nicht schon dadurch als ausgeschlossen angesehen, dass der Versicherte zum Kreis pflegebedürftiger Personen gehört, in einem Pflegeheim vollstationär gepflegt wird und das Hilfsmittel auch der Erleichterung der Pflege dient; die Krankenkassen seien für die Versorgung eines Versicherten mit Hilfsmitteln grundsätzlich unabhängig davon verpflichtet, ob er in einer eigenen Wohnung oder in einem Heim lebt.

    Was im Einzelnen dazu gehöre und wie die Abgrenzung zu den von den Krankenkassen zu leistenden Hilfsmitteln in diesen Bereichen vorzunehmen sei, könne nur jeweils für konkrete Gegenstände entschieden werden (vgl. Bundessozialgericht, a.a.O., juris Rn. 15 ff., Bezug nehmend auf Bundessozialgericht, Urteil vom 10.02.2000, Az. B 3 KR 26/99 R, juris Rn. 20).

  • LSG Bayern, 29.06.2006 - L 4 KR 253/03

    Kostenerstattung für ein Pflegebett

    Auszug aus SG Dresden, 24.06.2015 - S 18 KR 470/14
    Die Vergütung der Einrichtungen der Behindertenhilfe wiederum ist nach den anzubietenden Leistungen und der vorzuhaltenden Austattung kalkuliert, wie sie in den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbart sind (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.06.2006, Az. L 4 KR 253/03, juris Rn. 36 f.).

    Sie hat darüber hinaus vorsorglich die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil sie der Frage nach der Abgrenzung der Leistungspflichten der Kranken- und Pflegekassen einerseits sowie der Träger der Eingliederungshilfe und der Träger von Einrichtungen der Behindertenhilfe andererseits hinsichtlich der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe mit Hilfsmitteln sowohl rehabilitativer als auch pflegerischer Zweckbestimmung grundsätzliche Bedeutung beimisst und hierzu von den Obergerichten divergierende Auffassungen vertreten werden (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.06.2006, Az. L 4 KR 253/03; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 28.01.2013, Az. L 6 KR 955/09; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2014, Az. L 4 P 4137/13), während die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 06.06.2002, Az. B 3 KR 67/01 R) durch die Einfügung des § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Fassung des Artikel 1 Nr. 17 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) teilweise überholt ist.

  • LSG Baden-Württemberg, 15.08.2014 - L 4 P 4137/13

    Soziale Pflegeversicherung - Krankenversicherung - zur

    Auszug aus SG Dresden, 24.06.2015 - S 18 KR 470/14
    Eine unreflektierte Fortführung der früheren Rechtsprechung (in deren Sinne noch immer Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2014, Az. L 4 P 4137/13, juris Rn. 34; dazu kritisch Zaher, RdLH 2015, S. 17 f., und Schumacher RdLH 2015, S. 19) ist mit Rücksicht auf den in der Neuregelung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers kaum noch vertretbar.

    Sie hat darüber hinaus vorsorglich die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil sie der Frage nach der Abgrenzung der Leistungspflichten der Kranken- und Pflegekassen einerseits sowie der Träger der Eingliederungshilfe und der Träger von Einrichtungen der Behindertenhilfe andererseits hinsichtlich der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe mit Hilfsmitteln sowohl rehabilitativer als auch pflegerischer Zweckbestimmung grundsätzliche Bedeutung beimisst und hierzu von den Obergerichten divergierende Auffassungen vertreten werden (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.06.2006, Az. L 4 KR 253/03; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 28.01.2013, Az. L 6 KR 955/09; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2014, Az. L 4 P 4137/13), während die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 06.06.2002, Az. B 3 KR 67/01 R) durch die Einfügung des § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Fassung des Artikel 1 Nr. 17 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) teilweise überholt ist.

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R

    Krankenversicherung - Pflegeheim - Abgrenzung der Leistungsverpflichtung bei

    Auszug aus SG Dresden, 24.06.2015 - S 18 KR 470/14
    Nach der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts waren Gegenstände, bei denen zwar noch ein gewisser Behinderungsausgleich zu erkennen ist, bei denen aber ganz überwiegend die Pflege im Vordergrund steht, weil eine Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (vgl. § 1 Satz 1 SGB IX) insoweit nicht mehr möglich ist und eine Rehabilitation damit nicht mehr stattfindet, der Heimausstattung zuzurechnen und die Krankenkassen nur für die Leistung zuständig, wenn das Hilfsmittel überwiegend der Selbstbestimmung und Teilhabe dient (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22.07.2004, Az. B 3 KR 5/03 R, juris Rn. 19).
  • LSG Sachsen, 17.05.2010 - L 1 KR 210/09
    Auszug aus SG Dresden, 24.06.2015 - S 18 KR 470/14
    Der Kläger benötigt den Duschrollstuhl zum Ausgleich seiner Behinderung bei der Befriedigung des elementaren Grundbedürfnisses nach Mobilität im Nahbereich seiner Wohnung und nach elementarer Körperpflege, die auch das Baden oder Duschen umfasst (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.05.2010, Az. L 1 KR 210/09, juris Rn. 22).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2016 - L 16/1 KR 211/14

    Anspruch einer Schwerstmehrfachbehinderten gegen die Krankenkasse auf Versorgung

    Die in dem Urteil des SG Dresden vom 24. Juni 2015 - 2 18 KR 470/14 geäußerten Bedenken sind hier nicht einschlägig.
  • SG Magdeburg, 16.09.2016 - S 1 KR 469/16

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - keine Versorgung eines Versicherten

    Die hierzu vom Sozialgericht Dresden abweichend vertretene Meinung (Urteil vom 24.06.2015 - S 18 KR 470/14, www.juris.de und PflR 2015, 692 ff.) teilt die Kammer nicht.
  • SG München, 14.12.2015 - S 44 KR 1273/13

    Anspruch auf Versorgung mit einem Akustikschalter/Rufschalter

    Die Kammer schließt sich insoweit vollumfänglich den folgenden Ausführungen des Sozialgerichts Dresden im Urteil vom 24.06.2015, Az. S 18 KR 470/14, Juris-Rn. 44 ff. an: "Obwohl der Versorgungsauftrag von Einrichtungen der Behindertenhilfe insbesondere durch die für den Einrichtungsträger geltenden Vereinbarungen konkretisiert wird, können sich im Einzelfall Diskrepanzen zwischen dem individuellen pflegerischen Bedarf des Hilfebedürftigen und den vertraglich konkretisierten Vorhaltepflichten des Einrichtungsträgers ergeben.
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