Rechtsprechung
SG Freiburg, 08.05.2008 - S 12 AS 4839/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vorläufigkeitsregelung - Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kein Individualanspruch auf Überprüfung der Erwerbsfähigkeit - keine dauerhafte Verweisung auf Vorläufigkeitsregelung im Hauptsacheverfahren - ...
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Gewährung laufender Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Gewährung laufender Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch; Ausschluss der Berechtigung zu Grundsicherungsleistungen durch den Bezug von Arbeitslosengeld II
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- LSG Hamburg, 28.01.2005 - L 3 B 16/05
Nachrang der Sozialhilfe gegenüber den Leistungen der Grundsicherung für …
Auszug aus SG Freiburg, 08.05.2008 - S 12 AS 4839/06
Der teilweise in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers allein dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II vorbehalten (LSG Hamburg, Beschluss vom 28.1.2005, Az. L 3 B 16/05 ER SO und Beschluss vom 22.3.2005, Az. L 3 B 46/05 ER SO; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.6.2005, Az. L 7 SO 1840/05 ER-B; LSG Bayern Beschluss vom 13.12.2005, Az. L 11 B 487/05 SO ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.3.2006, Az. L 23 B 1065/05 SO ER -alle veröffentlicht in juris ) und der Träger der Grundsicherung nach dem SGB XII daher zu einer solchen Überprüfung nicht berechtigt bzw. jedenfalls nicht verpflichtet ist, kann jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation, in der weder der Leistungsträger nach dem SGB II noch der Leistungsträger nach dem SGB XII, wohl aber der Betroffene selbst an seiner Erwerbsfähigkeit zweifeln, nicht gefolgt werden. - LSG Bayern, 13.12.2005 - L 11 B 487/05
Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) auf …
Auszug aus SG Freiburg, 08.05.2008 - S 12 AS 4839/06
Der teilweise in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers allein dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II vorbehalten (LSG Hamburg, Beschluss vom 28.1.2005, Az. L 3 B 16/05 ER SO und Beschluss vom 22.3.2005, Az. L 3 B 46/05 ER SO; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.6.2005, Az. L 7 SO 1840/05 ER-B; LSG Bayern Beschluss vom 13.12.2005, Az. L 11 B 487/05 SO ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.3.2006, Az. L 23 B 1065/05 SO ER -alle veröffentlicht in juris ) und der Träger der Grundsicherung nach dem SGB XII daher zu einer solchen Überprüfung nicht berechtigt bzw. jedenfalls nicht verpflichtet ist, kann jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation, in der weder der Leistungsträger nach dem SGB II noch der Leistungsträger nach dem SGB XII, wohl aber der Betroffene selbst an seiner Erwerbsfähigkeit zweifeln, nicht gefolgt werden. - LSG Baden-Württemberg, 01.06.2005 - L 7 SO 1840/05
Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Leistungen - ungeklärte …
Auszug aus SG Freiburg, 08.05.2008 - S 12 AS 4839/06
Der teilweise in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers allein dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II vorbehalten (LSG Hamburg, Beschluss vom 28.1.2005, Az. L 3 B 16/05 ER SO und Beschluss vom 22.3.2005, Az. L 3 B 46/05 ER SO; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.6.2005, Az. L 7 SO 1840/05 ER-B; LSG Bayern Beschluss vom 13.12.2005, Az. L 11 B 487/05 SO ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.3.2006, Az. L 23 B 1065/05 SO ER -alle veröffentlicht in juris ) und der Träger der Grundsicherung nach dem SGB XII daher zu einer solchen Überprüfung nicht berechtigt bzw. jedenfalls nicht verpflichtet ist, kann jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation, in der weder der Leistungsträger nach dem SGB II noch der Leistungsträger nach dem SGB XII, wohl aber der Betroffene selbst an seiner Erwerbsfähigkeit zweifeln, nicht gefolgt werden. - LSG Hamburg, 22.03.2005 - L 3 B 46/05
Glaubhaftmachung des Anspruchs auf Leistungen der Sozialhilfe im Eilverfahren; …
Auszug aus SG Freiburg, 08.05.2008 - S 12 AS 4839/06
Der teilweise in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers allein dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II vorbehalten (LSG Hamburg, Beschluss vom 28.1.2005, Az. L 3 B 16/05 ER SO und Beschluss vom 22.3.2005, Az. L 3 B 46/05 ER SO; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.6.2005, Az. L 7 SO 1840/05 ER-B; LSG Bayern Beschluss vom 13.12.2005, Az. L 11 B 487/05 SO ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.3.2006, Az. L 23 B 1065/05 SO ER -alle veröffentlicht in juris ) und der Träger der Grundsicherung nach dem SGB XII daher zu einer solchen Überprüfung nicht berechtigt bzw. jedenfalls nicht verpflichtet ist, kann jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation, in der weder der Leistungsträger nach dem SGB II noch der Leistungsträger nach dem SGB XII, wohl aber der Betroffene selbst an seiner Erwerbsfähigkeit zweifeln, nicht gefolgt werden. - LSG Berlin-Brandenburg, 22.03.2006 - L 23 B 1065/05
Einstweiliger Rechtsschutz - ungeklärte Erwerbsfähigkeit - Nachrang der …
Auszug aus SG Freiburg, 08.05.2008 - S 12 AS 4839/06
Der teilweise in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers allein dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II vorbehalten (LSG Hamburg, Beschluss vom 28.1.2005, Az. L 3 B 16/05 ER SO und Beschluss vom 22.3.2005, Az. L 3 B 46/05 ER SO; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.6.2005, Az. L 7 SO 1840/05 ER-B; LSG Bayern Beschluss vom 13.12.2005, Az. L 11 B 487/05 SO ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.3.2006, Az. L 23 B 1065/05 SO ER -alle veröffentlicht in juris ) und der Träger der Grundsicherung nach dem SGB XII daher zu einer solchen Überprüfung nicht berechtigt bzw. jedenfalls nicht verpflichtet ist, kann jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation, in der weder der Leistungsträger nach dem SGB II noch der Leistungsträger nach dem SGB XII, wohl aber der Betroffene selbst an seiner Erwerbsfähigkeit zweifeln, nicht gefolgt werden.