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   SG Hamburg, 05.06.2002 - S 3 KA 1356/00   

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SG Hamburg, 05.06.2002 - S 3 KA 1356/00 (https://dejure.org/2002,21002)
SG Hamburg, Entscheidung vom 05.06.2002 - S 3 KA 1356/00 (https://dejure.org/2002,21002)
SG Hamburg, Entscheidung vom 05. Juni 2002 - S 3 KA 1356/00 (https://dejure.org/2002,21002)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen

    Auszug aus SG Hamburg, 05.06.2002 - S 3 KA 1356/00
    Vielmehr ergehen Honorarbescheide, wie in der neueren Rechtsprechung des BSG präzisiert worden ist (Urteile vom 31.10.2001, B 6 KA 16/00 R u.a.), grundsätzlich unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit.

    Das Entstehen von Vertrauensschutz für (ggf. in rechtswidriger Weise) begünstigte Fachärzte hätte dadurch verhindert werden können, dass die Beklagte in alle die Quartale I/00 und II/00 betreffenden Honorarbescheide einen präzisen Hinweis der Art aufgenommen hätte, dass es rechtlich umstritten sei, ob eine Trennung der hausärztlichen und fachärztlichen Vergütungen bereits zum 1.1.2000 hätte erfolgen müssen, und dass ggf. mit Honorarrückforderungen in gewisser Höhe zu rechnen sei (zu den Anforderungen im Einzelnen siehe die Urteile des BSG vom 31.10.2001 a.a.O.).

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 21/95

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage, Unwirksamkeit des Überweisungsverbotes für

    Auszug aus SG Hamburg, 05.06.2002 - S 3 KA 1356/00
    Nach der Rechtsprechung des BSG kommt eine Feststellungsklage zur Kontrolle untergesetzlicher Rechtsnormen, zu denen auch Honorarverteilungsmaßstäbe gehören (BSGE 75, 37, 39 u.a.), ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Betroffenen andernfalls keinerlei Rechtsschutz erhalten könnten bzw. gezwungen wären, unmittelbar gegen die von ihnen beanstandete untergesetzliche Rechtsnorm Verfassungsbeschwerde zu erheben (BSG, Urteil vom 28.4.1999, B 6 KA 52/98 R unter Hinweis auf BSGE 72, 15 = SozR 3-2500 § 88 Nr. 2 und BSGE 78, 91 f. = SozR 3-5540 § 25 Nr. 2 S. 3 f.).

    So hat das BSG eine unmittelbar gegen das im Bundesmantelvertrag geregelte Überweisungsverbot für OI- Laborleistungen gerichtete Feststellungsklage deswegen als zulässig angesehen, weil die betroffenen Ärzte andernfalls erst gegen das Überweisungsverbot hätten verstoßen müssen, um dessen Ungültigkeit im Rahmen einer Inzidentprüfung klären zu können (vgl. BSGE 78, 91 = SozR 3-5540 § 25 Nr. 2).

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus SG Hamburg, 05.06.2002 - S 3 KA 1356/00
    Dass diese Rückstellungen auch von der Klägerin mit finanziert worden sind, ist eine zwingende Folge des der Bildung der Kassenärztlichen Vereinigungen innewohnenden Genossenschaftsgedankens (siehe BVerfGE 11, 30, 39).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus SG Hamburg, 05.06.2002 - S 3 KA 1356/00
    Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Norm wäre zulässig, wenn die untergesetzlichen Rechtsnormen keines Vollzugsaktes mehr bedürfen oder soweit ausnahmsweise wegen besonderer Umstände der Rechtsschutz gegen den Vollzugsakt nicht effektiv oder das Abwarten auf einen solchen unzumutbar wäre (BSGE 71, 42, 52 unter Hinweis auf BVerfGE 79, 174, 187 ff.; siehe hierzu auch Axer in NZS 1997, 10, 11 ff.).
  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

    Auszug aus SG Hamburg, 05.06.2002 - S 3 KA 1356/00
    So dürften von den Rückstellungen, die zum Ausgleich der vom BSG (vgl. BSGE 81, 86) für rechtswidrig erklärten rückwirkenden Budgetierung der Gesprächsleistungen in den Quartalen I/96 und II/96 gebildet wurden, vornehmlich Hausärzte profitiert haben, obwohl sie auch aus fachärztlichen Honoraren finanziert wurden.
  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93

    Honorarverteilung - Fallwertminderung

    Auszug aus SG Hamburg, 05.06.2002 - S 3 KA 1356/00
    Nach der Rechtsprechung des BSG kommt eine Feststellungsklage zur Kontrolle untergesetzlicher Rechtsnormen, zu denen auch Honorarverteilungsmaßstäbe gehören (BSGE 75, 37, 39 u.a.), ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Betroffenen andernfalls keinerlei Rechtsschutz erhalten könnten bzw. gezwungen wären, unmittelbar gegen die von ihnen beanstandete untergesetzliche Rechtsnorm Verfassungsbeschwerde zu erheben (BSG, Urteil vom 28.4.1999, B 6 KA 52/98 R unter Hinweis auf BSGE 72, 15 = SozR 3-2500 § 88 Nr. 2 und BSGE 78, 91 f. = SozR 3-5540 § 25 Nr. 2 S. 3 f.).
  • BSG, 01.07.1992 - 14a/6 RKa 1/90

    Sozialgerichtsverfahren - Urteil - Ergänzung - Krankenversicherung -

    Auszug aus SG Hamburg, 05.06.2002 - S 3 KA 1356/00
    Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Norm wäre zulässig, wenn die untergesetzlichen Rechtsnormen keines Vollzugsaktes mehr bedürfen oder soweit ausnahmsweise wegen besonderer Umstände der Rechtsschutz gegen den Vollzugsakt nicht effektiv oder das Abwarten auf einen solchen unzumutbar wäre (BSGE 71, 42, 52 unter Hinweis auf BVerfGE 79, 174, 187 ff.; siehe hierzu auch Axer in NZS 1997, 10, 11 ff.).
  • BSG, 20.12.1983 - 6 RKa 19/82

    Honorar - Kassenarzt - Vertragsarzt - Honoraranspruch des Vertragsarztes -

    Auszug aus SG Hamburg, 05.06.2002 - S 3 KA 1356/00
    So sind etwa vertragsärztliche Honorarforderungen im Falle des Obsiegens weder nach § 44 SGB I noch nach anderen Vorschriften zu verzinsen (vgl. BSGE 56, 116, 117, 118 = SozR 1200 § 44 Nr. 10, S.33, 34; ebenso BSG, Urteil vom 9.5.1985, Az. 6 RKa 2/84 = USK 85185; BSG, Urteil vom 13.11.1996, 6 RKa 78/95 S 9/10).
  • BSG, 13.01.1993 - 14a/6 RKa 67/91

    Zulässigkeit einer Klage - Kassenzahnarztrecht - Rechtsnormen - Unwirksamkeit

    Auszug aus SG Hamburg, 05.06.2002 - S 3 KA 1356/00
    Nach der Rechtsprechung des BSG kommt eine Feststellungsklage zur Kontrolle untergesetzlicher Rechtsnormen, zu denen auch Honorarverteilungsmaßstäbe gehören (BSGE 75, 37, 39 u.a.), ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Betroffenen andernfalls keinerlei Rechtsschutz erhalten könnten bzw. gezwungen wären, unmittelbar gegen die von ihnen beanstandete untergesetzliche Rechtsnorm Verfassungsbeschwerde zu erheben (BSG, Urteil vom 28.4.1999, B 6 KA 52/98 R unter Hinweis auf BSGE 72, 15 = SozR 3-2500 § 88 Nr. 2 und BSGE 78, 91 f. = SozR 3-5540 § 25 Nr. 2 S. 3 f.).
  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 52/98 R

    Teilurteil - Prozeßstoff - Teilbarkeit - Zurückverweisung - Normenkontrolle -

    Auszug aus SG Hamburg, 05.06.2002 - S 3 KA 1356/00
    Nach der Rechtsprechung des BSG kommt eine Feststellungsklage zur Kontrolle untergesetzlicher Rechtsnormen, zu denen auch Honorarverteilungsmaßstäbe gehören (BSGE 75, 37, 39 u.a.), ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Betroffenen andernfalls keinerlei Rechtsschutz erhalten könnten bzw. gezwungen wären, unmittelbar gegen die von ihnen beanstandete untergesetzliche Rechtsnorm Verfassungsbeschwerde zu erheben (BSG, Urteil vom 28.4.1999, B 6 KA 52/98 R unter Hinweis auf BSGE 72, 15 = SozR 3-2500 § 88 Nr. 2 und BSGE 78, 91 f. = SozR 3-5540 § 25 Nr. 2 S. 3 f.).
  • BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 78/95

    Anspruch eines niedergelassenen Arztes für Chirurgie auf Erstattung der auf

  • BSG, 09.05.1985 - 6 RKa 2/84
  • BVerwG, 10.03.1999 - 3 B 35.99

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses mit der Revision

  • SG Hamburg, 01.08.2001 - S 3 KA 4/00
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

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