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   SG Hamburg, 27.10.2016 - S 4 R 821/12   

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SG Hamburg, 27.10.2016 - S 4 R 821/12 (https://dejure.org/2016,77743)
SG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2016 - S 4 R 821/12 (https://dejure.org/2016,77743)
SG Hamburg, Entscheidung vom 27. Oktober 2016 - S 4 R 821/12 (https://dejure.org/2016,77743)
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  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus SG Hamburg, 27.10.2016 - S 4 R 821/12
    1. Es ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt, dass bei Bestehen eines Rahmenvertrags, auf dessen Grundlage einzelne Auftragsangebote angenommen und durchgeführt werden, für die Frage der Versicherungspflicht nicht auf den gesamten vom Rahmenvertrag erfassten Zeitraum abzustellen ist, sondern jeweils auf die Verhältnisse, die nach Annahme des einzelnen Auftragsangebots während dessen Durchführung bestehen (BSG, Urt. v. 18. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 19 "Rackjobbing"; vgl. bereits Urt. v. 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R, juris-Rn. 24; Urt. v. 11. März 2009, B 12 R 11/07 R, juris-Rn. 27).

    Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG Urt. v. 18. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 17 mwN).

    Anders als sie zu meinen scheint, spricht es aber nicht gegen das Vorliegen eines - ggf. verfeinerten - Weisungsrechts, wenn sich beispielsweise Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus "der Natur der Tätigkeit" ergeben (BSG, Urt. v. 18. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 22 "Rackjobbing").

    Für ein Beschäftigungsverhältnis spricht aus Sicht des Sentas ferner, dass die Hard- und Software, die der Beigeladene zu 1. zur Auftragsdurchführung nutzte, vollständig von der Klägerin gestellt wurde (vgl. zu diesem Umstand BSG, Urt. v. 18. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 24 "Rackjobbing").

    Ein typisches unternehmerisches Risiko kann sich nämlich gerade daraus ergeben, dass vorgreiflich Investitionen (auch) im Hinblick auf eine ungewisse Vielzahl zukünftig am Markt noch einzuwerbender Aufträge getätigt werden (BSG, Urt. v. 18. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 35 "Rackjobbing").

    Aber auch bei dieser Betrachtungsweise vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Beigeladene zu 1. eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes einsetzte (zu diesen Kriterien vgl. etwa BSG, Urt. v. 18. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 36 mwN "Rackjobbing").

    Voraussetzung dafür wäre, dass er das Telefon gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft, hierfür eingesetzt und das hierfür aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibenden weiterer Aufträge als verloren anzusehen wäre (BSG, Urt. v. 18. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 37 "Rackjobbing").

    Gewicht erhält eine - hier streitige - Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (BSG, Urt. v. 18. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 28 mwN "Rackjobbing").

    Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der - wie vorliegend - im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (st. Rspr., vgl. aus jüngerer Zeit BSG, Urt. v. 18. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 27 mwN).

    Dem damit dokumentierten Willen, keine abhängige Beschäftigung begründen zu wollen, kommt indizielle Bedeutung nur zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (BSG, Urt. v. 18. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 26 mwN "Rackjobbing").

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus SG Hamburg, 27.10.2016 - S 4 R 821/12
    1. Es ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt, dass bei Bestehen eines Rahmenvertrags, auf dessen Grundlage einzelne Auftragsangebote angenommen und durchgeführt werden, für die Frage der Versicherungspflicht nicht auf den gesamten vom Rahmenvertrag erfassten Zeitraum abzustellen ist, sondern jeweils auf die Verhältnisse, die nach Annahme des einzelnen Auftragsangebots während dessen Durchführung bestehen (BSG, Urt. v. 18. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 19 "Rackjobbing"; vgl. bereits Urt. v. 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R, juris-Rn. 24; Urt. v. 11. März 2009, B 12 R 11/07 R, juris-Rn. 27).
  • BSG, 23.05.2017 - B 12 KR 9/16 R

    Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen - selbstständiger

    Auszug aus SG Hamburg, 27.10.2016 - S 4 R 821/12
    Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG Urt. v. 23. Mai 2017, B 12 KR 9/16 R, juris-Rn. 24 mwN).
  • BSG, 31.03.2015 - B 12 KR 17/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - abhängige Beschäftigung - selbständige

    Auszug aus SG Hamburg, 27.10.2016 - S 4 R 821/12
    Nach dem Dafürhalten des Senats war der Beigeladene zu 1. vertraglich nicht verpflichtet und wohl nicht einmal berechtigt, sich bei der Auftragsdurchführung Dritter zu bedienen (s. dazu, dass dies grundsätzlich als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit zu werten wäre, BSG Urt. v. 31. März 2015, B 12 KR 17/13 R, juris-Rn. 21).
  • BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 21/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Transportfahrer - Abgrenzung zwischen abhängiger

    Auszug aus SG Hamburg, 27.10.2016 - S 4 R 821/12
    Gedacht hatte man nach dem Gesamtvorbringen der Klägerin eher an die Übernahme durch einen anderen Techniker, der in der Vergangenheit für sie tätig geworden war, oder durch eigene Beschäftigte des Beigeladenen zu 1. Im Übrigen ist die Delegationsbefugnis, wenn wie vorliegend tatsächlich keine Delegation erfolgt, allenfalls dann als ein Indiz für Selbstständigkeit anzusehen, wenn von ihr realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte (BSG Urt. v. 11. März 2009, B 12 KR 21/07 R, juris-Rn. 17).
  • BSG, 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - keine

    Auszug aus SG Hamburg, 27.10.2016 - S 4 R 821/12
    1. Es ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt, dass bei Bestehen eines Rahmenvertrags, auf dessen Grundlage einzelne Auftragsangebote angenommen und durchgeführt werden, für die Frage der Versicherungspflicht nicht auf den gesamten vom Rahmenvertrag erfassten Zeitraum abzustellen ist, sondern jeweils auf die Verhältnisse, die nach Annahme des einzelnen Auftragsangebots während dessen Durchführung bestehen (BSG, Urt. v. 18. Nov. 2015, B 12 KR 16/13 R, juris-Rn. 19 "Rackjobbing"; vgl. bereits Urt. v. 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R, juris-Rn. 24; Urt. v. 11. März 2009, B 12 R 11/07 R, juris-Rn. 27).
  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Erziehungsbeistand nach

    Auszug aus SG Hamburg, 27.10.2016 - S 4 R 821/12
    Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. aus jüngerer Zeit etwa BSG Urt. v. 14. März 2018, B 12 R 3/17 R, juris-Rn. 12; BSG Urt. v. 16. Aug. 2017, B 12 KR 14/16 R, juris-Rn. 17; Urt. v. 31. März 2017, B 12 R 7/15 R, juris-Rn. 21; Urt. v. 30. April 2013, B 12 KR 19/11 R, juris-Rn. 13, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit BVerfG 1. Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 20. Mai 1996, 1 BvR 21/96, juris-Rn. 6 ff.).
  • BSG, 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R

    Sozialversicherungspflicht - ehrenamtlich tätiger Kreishandwerksmeister mit

    Auszug aus SG Hamburg, 27.10.2016 - S 4 R 821/12
    Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. aus jüngerer Zeit etwa BSG Urt. v. 14. März 2018, B 12 R 3/17 R, juris-Rn. 12; BSG Urt. v. 16. Aug. 2017, B 12 KR 14/16 R, juris-Rn. 17; Urt. v. 31. März 2017, B 12 R 7/15 R, juris-Rn. 21; Urt. v. 30. April 2013, B 12 KR 19/11 R, juris-Rn. 13, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit BVerfG 1. Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 20. Mai 1996, 1 BvR 21/96, juris-Rn. 6 ff.).
  • BSG, 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R

    Musikschullehrer: Beachtung eines Lehrplanwerks führt nicht zur

    Auszug aus SG Hamburg, 27.10.2016 - S 4 R 821/12
    Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. aus jüngerer Zeit etwa BSG Urt. v. 14. März 2018, B 12 R 3/17 R, juris-Rn. 12; BSG Urt. v. 16. Aug. 2017, B 12 KR 14/16 R, juris-Rn. 17; Urt. v. 31. März 2017, B 12 R 7/15 R, juris-Rn. 21; Urt. v. 30. April 2013, B 12 KR 19/11 R, juris-Rn. 13, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit BVerfG 1. Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 20. Mai 1996, 1 BvR 21/96, juris-Rn. 6 ff.).
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    Auszug aus SG Hamburg, 27.10.2016 - S 4 R 821/12
    Denn in Zeiträumen, in denen der Auftragsverpflichtete keinen Auftrag angenommen und durchzuführen hat, besteht schon keine "entgeltliche" Beschäftigung iSd § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV), die die Versicherungspflicht begründet (vgl. dazu BSG Urt. v. 24. Sept. 2008, B 12 KR 27/07 R, juris-Rn. 16 ff.; BSG Urt. v. 24. Sept. 2008, B 12 KR 22/07 R, juris-Rn. 13 ff.).
  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • BSG, 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Familienangehöriger - Familienbetrieb

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R

    Sozialversicherungspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis - Altersteilzeit

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