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   SG Kassel, 24.11.2010 - S 12 KR 103/10   

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SG Kassel, 24.11.2010 - S 12 KR 103/10 (https://dejure.org/2010,22194)
SG Kassel, Entscheidung vom 24.11.2010 - S 12 KR 103/10 (https://dejure.org/2010,22194)
SG Kassel, Entscheidung vom 24. November 2010 - S 12 KR 103/10 (https://dejure.org/2010,22194)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten aus dem Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenhaus und Krankenkasse; Abrechenbarkeit von Leistungen herangezogener Dritter nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) als Bestandteil der allgemeinen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung ambulanter,

    Auszug aus SG Kassel, 24.11.2010 - S 12 KR 103/10
    Denn dann könnten weder Leistungsfähigkeit noch Wirtschaftlichkeit oder Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses an Hand seiner eigenen personellen und sächlichen Ressourcen beurteilt werden, wobei mit dem BSG (Urteil vom 28. Februar 2007, B 3 KR 17/06 R) Dritte ihren Vergütungsanspruch nur gegen das Krankenhaus richten könnten, sofern es sich um Leistungen handele, die im Verhältnis zu der vom Krankenhaus zu erbringenden Hauptleistung lediglich ergänzende oder unterstützende Funktionen hätten.

    Zumindest ansonsten macht sich die Kammer letztlich auf der weiteren Grundlage der vom Sächsischen Landessozialgericht mit Urteil vom 30. April 2008 in der Sache L 1 KR 103/07 aufgezeigten rechtlichen Grundsätze, die mit der Beklagten auch auf vollstationäre Krankenhausbehandlungen anzuwenden sind, sowie im Nachgang zum Urteil des BSG vom 28. Februar 2007 in der Sache B 3 KR 17/06 R, das die Herleitungen im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts nach Auffassung der Kammer ausdrücklich stützt, bei alledem jedenfalls die Ausführungen der Beklagten vollinhaltlich zu Eigen, nimmt vollinhaltlich auf diese Ausführungen Bezug und sieht danach analog § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

    Die Behandlung sei damit auch mit der weiteren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28. Februar 2007, B 3 KR 17/06 R), wonach Dritte ihren Vergütungsanspruch nur gegen das Krankenhaus richten könnten, sofern es sich um Leistungen handele, die im Verhältnis zu der vom Krankenhaus zu erbringenden Hauptleistung lediglich ergänzende oder unterstützende Funktionen hätten, nicht abrechenbar gewesen.

    Zumindest ansonsten macht sich die Kammer letztlich auf der weiteren Grundlage der vom Sächsischen Landessozialgericht mit Urteil vom 30. April 2008 in der Sache L 1 KR 103/07 aufgezeigten rechtlichen Grundsätze, die mit der Beklagten auch auf vollstationäre Krankenhausbehandlungen anzuwenden sind, sowie im Nachgang zum Urteil des BSG vom 28. Februar 2007 in der Sache B 3 KR 17/06 R, das die Herleitungen im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts nach Auffassung der Kammer ausdrücklich stützt, bei alledem jedenfalls die Ausführungen der Beklagten vollinhaltlich zu Eigen, nimmt vollinhaltlich auf diese Ausführungen Bezug und sieht danach analog § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

    Dies gelte mit dem BSG (Urteil vom 28. Februar 2007, B 3 KR 17/06 R) aber gerade nicht, wenn die Verantwortung für die Gesamtbehandlung vollständig beim Dritten liege, so dass die durch Dr. med.

    Zumindest ansonsten macht sich die Kammer letztlich auf der weiteren Grundlage der vom Sächsischen Landessozialgericht mit Urteil vom 30. April 2008 in der Sache L 1 KR 103/07 aufgezeigten rechtlichen Grundsätze, die mit der Beklagten auch auf vollstationäre Krankenhausbehandlungen anzuwenden sind, sowie im Nachgang zum Urteil des BSG vom 28. Februar 2007 in der Sache B 3 KR 17/06 R, das die Herleitungen im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts nach Auffassung der Kammer ausdrücklich stützt, bei alledem jedenfalls die Ausführungen der Beklagten vollinhaltlich zu Eigen, nimmt vollinhaltlich auf diese Ausführungen Bezug und sieht danach analog § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

  • LSG Sachsen, 30.04.2008 - L 1 KR 103/07

    Ambulantes Operieren durch Niedergelassene im Krankenhaus

    Auszug aus SG Kassel, 24.11.2010 - S 12 KR 103/10
    Dies gelte auch insoweit, als das vorgenannte Urteil im Weiteren durch das Sächsische Landessozialgericht mit Urteil vom 30. April 2008 in der Sache L 1 KR 103/07 bestätigt worden sei.

    Zumindest ansonsten macht sich die Kammer letztlich auf der weiteren Grundlage der vom Sächsischen Landessozialgericht mit Urteil vom 30. April 2008 in der Sache L 1 KR 103/07 aufgezeigten rechtlichen Grundsätze, die mit der Beklagten auch auf vollstationäre Krankenhausbehandlungen anzuwenden sind, sowie im Nachgang zum Urteil des BSG vom 28. Februar 2007 in der Sache B 3 KR 17/06 R, das die Herleitungen im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts nach Auffassung der Kammer ausdrücklich stützt, bei alledem jedenfalls die Ausführungen der Beklagten vollinhaltlich zu Eigen, nimmt vollinhaltlich auf diese Ausführungen Bezug und sieht danach analog § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

    Nachdem das Sächsische Landessozialgericht mit Urteil vom 30. April 2008 in der Sache L 1 KR 103/07 entschieden hatte, dass ein Krankenhaus hinsichtlich der Hauptleistung gegenüber einer Krankenkasse keinen Vergütungsanspruch habe, wenn es die Hauptleistung, hier eine ambulante Operation, durch einen Arzt durchführen lasse, der nicht Beschäftigter des Krankenhauses sei, sondern niedergelassener Arzt und gegen dieses Urteil seitens des Krankenhauses beim BSG unter dem Aktenzeichen B 1 KR 13/08 R Revision eingelegt worden war, ist schließlich im vorliegenden Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. August 2008 auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Rechtsstreits angeordnet worden.

    Zumindest ansonsten macht sich die Kammer letztlich auf der weiteren Grundlage der vom Sächsischen Landessozialgericht mit Urteil vom 30. April 2008 in der Sache L 1 KR 103/07 aufgezeigten rechtlichen Grundsätze, die mit der Beklagten auch auf vollstationäre Krankenhausbehandlungen anzuwenden sind, sowie im Nachgang zum Urteil des BSG vom 28. Februar 2007 in der Sache B 3 KR 17/06 R, das die Herleitungen im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts nach Auffassung der Kammer ausdrücklich stützt, bei alledem jedenfalls die Ausführungen der Beklagten vollinhaltlich zu Eigen, nimmt vollinhaltlich auf diese Ausführungen Bezug und sieht danach analog § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

    Nachdem das Sächsische Landessozialgericht mit Urteil vom 30. April 2008 in der Sache L 1 KR 103/07 entschieden hatte, dass ein Krankenhaus hinsichtlich der Hauptleistung gegenüber einer Krankenkasse keinen Vergütungsanspruch habe, wenn es die Hauptleistung, hier eine ambulante Operation, durch einen Arzt durchführen lasse, der nicht Beschäftigter des Krankenhauses sei, sondern niedergelassener Arzt und gegen dieses Urteil seitens des Krankenhauses beim BSG unter dem Aktenzeichen B 1 KR 13/08 R Revision eingelegt worden war, ist schließlich im vorliegenden Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. August 2008 auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Rechtsstreits angeordnet worden.

    Zumindest ansonsten macht sich die Kammer letztlich auf der weiteren Grundlage der vom Sächsischen Landessozialgericht mit Urteil vom 30. April 2008 in der Sache L 1 KR 103/07 aufgezeigten rechtlichen Grundsätze, die mit der Beklagten auch auf vollstationäre Krankenhausbehandlungen anzuwenden sind, sowie im Nachgang zum Urteil des BSG vom 28. Februar 2007 in der Sache B 3 KR 17/06 R, das die Herleitungen im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts nach Auffassung der Kammer ausdrücklich stützt, bei alledem jedenfalls die Ausführungen der Beklagten vollinhaltlich zu Eigen, nimmt vollinhaltlich auf diese Ausführungen Bezug und sieht danach analog § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

  • BSG, 13.12.2001 - B 3 KR 11/01 R

    Krankenversicherung - Leistungen - Krankenhausbehandlung -

    Auszug aus SG Kassel, 24.11.2010 - S 12 KR 103/10
    Die Klage ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die sich an die höchstrichterliche Rechtsprechung anlehnt, im Gleichordnungsverhältnis als allgemeine (echte) Leistungsklage (vgl. hierzu BSG in SozR 3 - 2500 § 39 Nr. 4, BSG, Urteil vom 17. Mai 2000, B 3 KR 33/99 R und zuletzt BSG, Urteil vom 13. Dezember 2001, B 3 KR 11/01 R) zulässig.

    Die Klage ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die sich an die höchstrichterliche Rechtsprechung anlehnt, im Gleichordnungsverhältnis als allgemeine (echte) Leistungsklage (vgl. hierzu BSG in SozR 3 - 2500 § 39 Nr. 4, BSG, Urteil vom 17. Mai 2000, B 3 KR 33/99 R und zuletzt BSG, Urteil vom 13. Dezember 2001, B 3 KR 11/01 R) zulässig.

    Die Klage ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die sich an die höchstrichterliche Rechtsprechung anlehnt, im Gleichordnungsverhältnis als allgemeine (echte) Leistungsklage (vgl. hierzu BSG in SozR 3 - 2500 § 39 Nr. 4, BSG, Urteil vom 17. Mai 2000, B 3 KR 33/99 R und zuletzt BSG, Urteil vom 13. Dezember 2001, B 3 KR 11/01 R) zulässig.

  • BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter

    Auszug aus SG Kassel, 24.11.2010 - S 12 KR 103/10
    Die Klage ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die sich an die höchstrichterliche Rechtsprechung anlehnt, im Gleichordnungsverhältnis als allgemeine (echte) Leistungsklage (vgl. hierzu BSG in SozR 3 - 2500 § 39 Nr. 4, BSG, Urteil vom 17. Mai 2000, B 3 KR 33/99 R und zuletzt BSG, Urteil vom 13. Dezember 2001, B 3 KR 11/01 R) zulässig.

    Die Klage ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die sich an die höchstrichterliche Rechtsprechung anlehnt, im Gleichordnungsverhältnis als allgemeine (echte) Leistungsklage (vgl. hierzu BSG in SozR 3 - 2500 § 39 Nr. 4, BSG, Urteil vom 17. Mai 2000, B 3 KR 33/99 R und zuletzt BSG, Urteil vom 13. Dezember 2001, B 3 KR 11/01 R) zulässig.

    Die Klage ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die sich an die höchstrichterliche Rechtsprechung anlehnt, im Gleichordnungsverhältnis als allgemeine (echte) Leistungsklage (vgl. hierzu BSG in SozR 3 - 2500 § 39 Nr. 4, BSG, Urteil vom 17. Mai 2000, B 3 KR 33/99 R und zuletzt BSG, Urteil vom 13. Dezember 2001, B 3 KR 11/01 R) zulässig.

  • BSG, 21.08.1996 - 3 RK 2/96

    Kosten eines stationären Aufenthaltes beim sogenannten Krankenhauswandern von

    Auszug aus SG Kassel, 24.11.2010 - S 12 KR 103/10
    Die Klage ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die sich an die höchstrichterliche Rechtsprechung anlehnt, im Gleichordnungsverhältnis als allgemeine (echte) Leistungsklage (vgl. hierzu BSG in SozR 3 - 2500 § 39 Nr. 4, BSG, Urteil vom 17. Mai 2000, B 3 KR 33/99 R und zuletzt BSG, Urteil vom 13. Dezember 2001, B 3 KR 11/01 R) zulässig.

    Die Klage ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die sich an die höchstrichterliche Rechtsprechung anlehnt, im Gleichordnungsverhältnis als allgemeine (echte) Leistungsklage (vgl. hierzu BSG in SozR 3 - 2500 § 39 Nr. 4, BSG, Urteil vom 17. Mai 2000, B 3 KR 33/99 R und zuletzt BSG, Urteil vom 13. Dezember 2001, B 3 KR 11/01 R) zulässig.

    Die Klage ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die sich an die höchstrichterliche Rechtsprechung anlehnt, im Gleichordnungsverhältnis als allgemeine (echte) Leistungsklage (vgl. hierzu BSG in SozR 3 - 2500 § 39 Nr. 4, BSG, Urteil vom 17. Mai 2000, B 3 KR 33/99 R und zuletzt BSG, Urteil vom 13. Dezember 2001, B 3 KR 11/01 R) zulässig.

  • SG Fulda, 19.01.2010 - S 4 KR 495/06

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Bestimmung der Behandlungsberechtigung durch

    Auszug aus SG Kassel, 24.11.2010 - S 12 KR 103/10
    Der gegenteiligen Auffassung des Sozialgerichts Fulda im Urteil vom 19. Januar 2010, S 4 KR 495/06 (nicht veröffentlicht, Berufung anhängig beim Hessischen Landessozialgericht unter dem Az. L 1 KR 77/10) vermochte die Kammer insoweit nicht zu folgen, nachdem dieser eine von der vorgenannten Rechtsprechung, auch des BSG, abweichende Auffassung der Leistungen Dritter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG zugrunde liegt, die die Kammer mit den Ausführungen der Beklagten zumindest bezogen auf das Jahr der hier streitigen Leistungserbringung, also das Jahr 2006, nicht zu teilen vermag.

    Der gegenteiligen Auffassung des Sozialgerichts Fulda im Urteil vom 19. Januar 2010, S 4 KR 495/06 (nicht veröffentlicht, Berufung anhängig beim Hessischen Landessozialgericht unter dem Az. L 1 KR 77/10) vermochte die Kammer insoweit nicht zu folgen, nachdem dieser eine von der vorgenannten Rechtsprechung, auch des BSG, abweichende Auffassung der Leistungen Dritter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG zugrunde liegt, die die Kammer mit den Ausführungen der Beklagten zumindest bezogen auf das Jahr der hier streitigen Leistungserbringung, also das Jahr 2006, nicht zu teilen vermag.

    Der gegenteiligen Auffassung des Sozialgerichts Fulda im Urteil vom 19. Januar 2010, S 4 KR 495/06 (nicht veröffentlicht, Berufung anhängig beim Hessischen Landessozialgericht unter dem Az. L 1 KR 77/10) vermochte die Kammer insoweit nicht zu folgen, nachdem dieser eine von der vorgenannten Rechtsprechung, auch des BSG, abweichende Auffassung der Leistungen Dritter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG zugrunde liegt, die die Kammer mit den Ausführungen der Beklagten zumindest bezogen auf das Jahr der hier streitigen Leistungserbringung, also das Jahr 2006, nicht zu teilen vermag.

  • BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 23/94

    Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung bei Kooperationsvertrag

    Auszug aus SG Kassel, 24.11.2010 - S 12 KR 103/10
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in solchen Fallkonstellationen insoweit bereits mit Urteilen vom 15.März 1995 in der Sache B 6 RKa 23/94 und vom 5. November 1997 in der Sache B 6 RKa 52/97 entschieden, dass bei einem Arzt, welcher sowohl in die ambulante als auch die stationäre Behandlung eines Patienten unmittelbar eingebunden sei, eine Interessen- und Pflichtenkollision bestehe.
  • BSG, 11.12.1998 - B 6 RKa 52/97

    Ermittlung des Gegenstandswertes im vertragsärztlichen Zulassungsverfahren

    Auszug aus SG Kassel, 24.11.2010 - S 12 KR 103/10
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in solchen Fallkonstellationen insoweit bereits mit Urteilen vom 15.März 1995 in der Sache B 6 RKa 23/94 und vom 5. November 1997 in der Sache B 6 RKa 52/97 entschieden, dass bei einem Arzt, welcher sowohl in die ambulante als auch die stationäre Behandlung eines Patienten unmittelbar eingebunden sei, eine Interessen- und Pflichtenkollision bestehe.
  • SG Kassel, 24.11.2010 - S 12 KR 167/10

    Krankenversicherung - kein Vergütungsanspruch des Krankenhauses für Operationen

    Auszug aus SG Kassel, 24.11.2010 - S 12 KR 103/10
    S 12 KR 167/10.
  • SG Kassel, 24.11.2010 - S 12 KR 166/10

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Übernahme der Behandlungskosten

    Auszug aus SG Kassel, 24.11.2010 - S 12 KR 103/10
    S 12 KR 166/10.
  • LSG Hessen, 15.05.2014 - L 1 KR 341/11

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsanspruch bei Inanspruchnahme eines

    Ebenso wie das SG Darmstadt vertritt das SG Kassel (Urteile vom 24.11.2010 - S 12 KR 166/10; S 12 KR 103/10, S 12 KR 167/10, veröffentlicht in: KHR 2010, 207; S 12 KR 168/10), die Auffassung, dass das Krankenhaus nur dann einen Vergütungsanspruch habe, wenn es die Leistung durch eigene Angestellte erbringe.
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