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   SG Landshut, 14.08.2007 - S 1 KR 172/07 ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,23983
SG Landshut, 14.08.2007 - S 1 KR 172/07 ER (https://dejure.org/2007,23983)
SG Landshut, Entscheidung vom 14.08.2007 - S 1 KR 172/07 ER (https://dejure.org/2007,23983)
SG Landshut, Entscheidung vom 14. August 2007 - S 1 KR 172/07 ER (https://dejure.org/2007,23983)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer ambulanten extrakorporalen Lipid-Apherese als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenkasse muss Gelegenheit zur Prüfung eines Leistungsantrages erhalten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG

    Auszug aus SG Landshut, 14.08.2007 - S 1 KR 172/07
    Schließlich rechtfertige auch der von der Prozessvertreterin vorgelegte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06 kein anderes Ergebnis.

    Die Gerichte müssen entweder die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen oder, falls dies im Eilverfahren nicht möglich ist, dies anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Landshut, 14.08.2007 - S 1 KR 172/07
    In der Entscheidung vom 06.12.2005 (1 BvR 347/98) habe das höchste deutsche Gericht festgestellt, dass es mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar sei, einem gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung stehe, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder einer spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe.
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