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SG Mannheim, 26.06.2003 - S 8 KR 2662/02 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R
Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike …
Auszug aus SG Mannheim, 26.06.2003 - S 8 KR 2662/02
Es soll nicht das vollständige Gleichziehen mit einem Gesunden gewährleistet werden (BSG, SozR 3-2500 § 33 Nr. 31).Wenn der Kläger ausführt, dass die Bordsteine in seinem unmittelbaren Wohngebiet zum Teil lediglich nur einen halben Meter breit seien, so können diese Besonderheiten seines Wohnortes für die Versorgung mit einem Hilfsmittel nicht maßgeblich sein (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 33 Nr. 31).
- BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95
Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung, …
Auszug aus SG Mannheim, 26.06.2003 - S 8 KR 2662/02
Denn dieses dient nicht dazu, den Anspruch des Versicherten einzuschränken, sondern nur als Richtschnur für die Kassen und als unverbindliche Auslegungshilfe für die Gerichte (BSG, SozR 3-2500 § 33 Nr. 16). - BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R
Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung - …
Auszug aus SG Mannheim, 26.06.2003 - S 8 KR 2662/02
Das eigenständige Führen eines Kraftfahrzeugs bzw. die Verlademöglichkeit des Shopriders in ein solches Kraftfahrzeug, um mit ihm weitere Strecken zurücklegen zu können, ist kein Grundbedürfnis im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 33 Nr. 29).
- BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R
Krankenversicherung - Hilfsmittel - Elektrorollstuhl - Shoprider - …
Auszug aus SG Mannheim, 26.06.2003 - S 8 KR 2662/02
Das heißt, die Körperfunktion soll so weit wie möglich wiederhergestellt werden, um ein selbständiges Leben zu führen und den Alltag meistern zu können (BSG SozR 3-1200 § 33 Nr. 1). - BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94
Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung
Auszug aus SG Mannheim, 26.06.2003 - S 8 KR 2662/02
Die Frage, ob ein Mittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen ist, stellt sich für einen Gegenstand, der von der Konzeption her vorwiegend für Kranke oder Behinderte gedacht ist, erst dann, wenn er in nennenswertem Umfang auch von gesunden Menschen benutzt wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 19). - BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92
Krankenversicherung - Kostenübernahme - Schreibtelefon - Gehörlosigkeit - …
Auszug aus SG Mannheim, 26.06.2003 - S 8 KR 2662/02
Das vom Kläger angeschaffte Elektromobil ist kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens Denn darunter fallen nur Gegenstände, die allgemein im täglichen Leben verwendet werden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5;… SozR 2200 § 182 b Nr. 6).