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   SG Neuruppin, 13.12.2010 - S 25 KR 138/06   

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SG Neuruppin, 13.12.2010 - S 25 KR 138/06 (https://dejure.org/2010,20249)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 13.12.2010 - S 25 KR 138/06 (https://dejure.org/2010,20249)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 13. Dezember 2010 - S 25 KR 138/06 (https://dejure.org/2010,20249)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versicherungspflicht eines Geschäftsführers für einen abhängig Beschäftigten im Hinblick aller Zweige der Sozialversicherung; Fremdgeschäftsführer einer GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung an einer Gesellschaft als abhängig ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB IV § 7 Abs. 1
    Versicherungspflicht des Fremdgeschäftsführers einer GmbH; Einflussnahme durch Kapitaleinsatz

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R

    Fremd-Geschäftsführer - GmbH - Versicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.12.2010 - S 25 KR 138/06
    Demgemäß ist sowohl bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH als auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit einer Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft regelmäßig eine abhängige Beschäftigung gegeben, es sei denn, sie sind aufgrund ihres Kapitaleinsatzes in der Lage, ihnen nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern oder ihr tatsächlicher Einfluss auf die Gesellschaft ist größer als der ihnen aufgrund ihres Geschäftsanteils an sich zustehende Einfluss (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2001, - B 12 KR 10/01 R sowie Urteil vom 07. September 1988, - 10 RAr 10/87, jeweils zitiert nach juris).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2001, - B 12 KR 10/01 R, zitiert nach juris).

    Es bleibt dabei, dass bei Fremdgeschäftsführern in der Regel eine abhängige Beschäftigung angenommen werden muss (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2001, - B 12 KR 10/01 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14).

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.12.2010 - S 25 KR 138/06
    Jedes Kriterium hat dabei lediglich indizielle Wirkung (vgl. hierzu eingehend: Bundessozialgericht, Urteil vom 11. März 2009, - B 12 KR 21/07; Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R sowie Urteil vom 04. Juli 2007, - B 11 a AL 5/06 R, jeweils zitiert nach juris).

    Entscheidend ist hierbei auf die jeweilige Rechtsmacht der am Arbeitsprozess Beteiligten abzustellen (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, zitiert nach juris).

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 21/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Transportfahrer - Abgrenzung zwischen abhängiger

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.12.2010 - S 25 KR 138/06
    Jedes Kriterium hat dabei lediglich indizielle Wirkung (vgl. hierzu eingehend: Bundessozialgericht, Urteil vom 11. März 2009, - B 12 KR 21/07; Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R sowie Urteil vom 04. Juli 2007, - B 11 a AL 5/06 R, jeweils zitiert nach juris).
  • BSG, 04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R

    Insolvenzgeldanspruch - Arbeitnehmereigenschaft - GmbH-Geschäftsführer -

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.12.2010 - S 25 KR 138/06
    Jedes Kriterium hat dabei lediglich indizielle Wirkung (vgl. hierzu eingehend: Bundessozialgericht, Urteil vom 11. März 2009, - B 12 KR 21/07; Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R sowie Urteil vom 04. Juli 2007, - B 11 a AL 5/06 R, jeweils zitiert nach juris).
  • BSG, 07.09.1988 - 10 RAr 10/87

    Anspruch auf Konkursausfallgeld - Gewährung von Leistungen - Vorliegen eines

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.12.2010 - S 25 KR 138/06
    Demgemäß ist sowohl bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH als auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit einer Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft regelmäßig eine abhängige Beschäftigung gegeben, es sei denn, sie sind aufgrund ihres Kapitaleinsatzes in der Lage, ihnen nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern oder ihr tatsächlicher Einfluss auf die Gesellschaft ist größer als der ihnen aufgrund ihres Geschäftsanteils an sich zustehende Einfluss (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2001, - B 12 KR 10/01 R sowie Urteil vom 07. September 1988, - 10 RAr 10/87, jeweils zitiert nach juris).
  • BSG, 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - keine

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.12.2010 - S 25 KR 138/06
    b) Schließlich hat die Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden nach deren Auslegung und ihrem Gesamtzusammenhang nicht nur über die Versicherungspflicht dem Grunde nach entschieden, sondern - zumindest im Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2006 - eine umfassende Entscheidung für den zur Beurteilung gestellten Zeitraum herbeigeführt, so dass es sich nicht lediglich um eine rechtswidrige Elementenfeststellung handelt (vgl. zu diesem Aspekt eingehend: Bundessozialgericht, Urteil vom 11. März 2009, - B 12 R 11/07 R, zitiert nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2005 - L 13 R 112/05

    Rentenversicherung

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.12.2010 - S 25 KR 138/06
    Die Annahme einer selbständigen Tätigkeit ist indes erst dann gerechtfertigt, wenn ein echtes Unternehmerrisiko getragen wird, wovon unter anderem jedoch erst dann ausgegangen werden kann, wenn trotz fehlender Einnahmen Betriebsausgaben zu tragen sind (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. November 2005, - L 13 R 112/05, zitiert nach juris), was hier zu keinem Zeitpunkt der Fall gewesen ist.
  • SG Neuruppin, 06.10.2010 - S 25 KR 73/06

    Sozialversicherungspflicht - Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.12.2010 - S 25 KR 138/06
    Die Problematik der unzulässigen Elementenfeststellung und der Verpflichtung zur konkreten Verbescheidung über das Vorliegen der Versicherungspflicht stellt sich im Übrigen nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht, weil für den Kläger in der Vergangenheit - entsprechend seinem Bruttoarbeitsentgelt - tatsächlich Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind (vgl. hierzu auch: Sozialgericht Neuruppin, Urteil vom 15. September 2010, - S 25 KR 186/06 sowie Urteil vom 06. Oktober 2010, - S 25 KR 73/06, jeweils zitiert nach juris).
  • SG Neuruppin, 15.09.2010 - S 25 KR 186/06

    Sozialversicherungspflicht - Beschäftigung im Unternehmen des Ehegatten -

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.12.2010 - S 25 KR 138/06
    Die Problematik der unzulässigen Elementenfeststellung und der Verpflichtung zur konkreten Verbescheidung über das Vorliegen der Versicherungspflicht stellt sich im Übrigen nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht, weil für den Kläger in der Vergangenheit - entsprechend seinem Bruttoarbeitsentgelt - tatsächlich Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind (vgl. hierzu auch: Sozialgericht Neuruppin, Urteil vom 15. September 2010, - S 25 KR 186/06 sowie Urteil vom 06. Oktober 2010, - S 25 KR 73/06, jeweils zitiert nach juris).
  • BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R

    Rentenversicherung - Entscheidung über Versicherungspflicht - Einzugsstelle -

    Auszug aus SG Neuruppin, 13.12.2010 - S 25 KR 138/06
    Sie besteht vielmehr auch, wenn entsprechende Fragen, wie vorliegend, vom Beschäftigten aufgeworfen werden und entschieden werden müssen (Bundessozialgericht, Urteil vom 23. September 2003, - B 12 RA 3/02 R, zitiert nach juris).
  • BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 12/99 R

    Versicherungspflicht in der Krankenversicherung wegen Erhöhung der

  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89

    Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

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