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SG Regensburg, 08.03.2006 - S 2 KR 396/05 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Arbeitslosen auf Gewährung von Krankengeld im Falle einer vorausgegangenen Ablehnung von Arbeitslosengeld II wegen mangelnder Bedürftigkeit
Verfahrensgang
- SG Regensburg, 08.03.2006 - S 2 KR 396/05
- LSG Bayern - L 4 KR 139/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R
Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen …
Auszug aus SG Regensburg, 08.03.2006 - S 2 KR 396/05
Dieser Begründung ist zu folgen, maßgeblich für die Begründung von Leistungsansprüchen (hier Krankengeld) ist die Art der Versicherung, nicht das Bestehen der Versicherung an sich.Während das Krankengeld bei Beschäftigten als Entgeltersatzleistung den krankheitsbedingten Ausfall des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Arbeitsentgeltes ausgleichen soll (vgl. BSG vom 08.02.2000 B 1 KR 11/98 R), stellt sich in der Krankenversicherung der Arbeitslosen das Krankengeld nicht als Ersatz für Lohnausfall, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit dar (vgl. BSG Beschluss vom 30.12.2004, Az: B 1 KR 27/03 B). - LSG Bayern, 08.03.2007 - L 4 KR 160/05
Wiederaufleben des Anspruchs eines Arbeitsunfähigen auf Zahlung von Krankengeld …
Auszug aus SG Regensburg, 08.03.2006 - S 2 KR 396/05
Verdeutlicht wird diese Lohnersatzfunktion durch die Vorschrift des § 47b Abs. 1 SGB V, wonach das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfebezieher) in Höhe des Betrags des Arbeitslosenentgeltes oder der Arbeitslosenhilfe gewährt wird, d. h. auch aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich ein Krankengeldanspruch des Klägers nicht für den streitigen Zeitraum (vgl. hierzu Urteil des LSG Regensburg vom 21.04.2005 S 2 KR 238/00 anhängig BayLSG L 4 KR 160/05). - BSG, 30.12.2004 - B 1 KR 27/03 B
Leistungsanspruch in der Krankenversicherung
Auszug aus SG Regensburg, 08.03.2006 - S 2 KR 396/05
Dieser Begründung ist zu folgen, maßgeblich für die Begründung von Leistungsansprüchen (hier Krankengeld) ist die Art der Versicherung, nicht das Bestehen der Versicherung an sich.Während das Krankengeld bei Beschäftigten als Entgeltersatzleistung den krankheitsbedingten Ausfall des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Arbeitsentgeltes ausgleichen soll (vgl. BSG vom 08.02.2000 B 1 KR 11/98 R), stellt sich in der Krankenversicherung der Arbeitslosen das Krankengeld nicht als Ersatz für Lohnausfall, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit dar (vgl. BSG Beschluss vom 30.12.2004, Az: B 1 KR 27/03 B). - SG Regensburg, 21.04.2005 - S 2 KR 238/00
Anspruch auf Gewährung von Krankengeld bei fehlender Bedürftigkeit hinsichtlich …
Auszug aus SG Regensburg, 08.03.2006 - S 2 KR 396/05
Verdeutlicht wird diese Lohnersatzfunktion durch die Vorschrift des § 47b Abs. 1 SGB V, wonach das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfebezieher) in Höhe des Betrags des Arbeitslosenentgeltes oder der Arbeitslosenhilfe gewährt wird, d. h. auch aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich ein Krankengeldanspruch des Klägers nicht für den streitigen Zeitraum (vgl. hierzu Urteil des LSG Regensburg vom 21.04.2005 S 2 KR 238/00 anhängig BayLSG L 4 KR 160/05).