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   SG Stade, 23.05.2017 - S 29 KR 267/13   

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https://dejure.org/2017,22459
SG Stade, 23.05.2017 - S 29 KR 267/13 (https://dejure.org/2017,22459)
SG Stade, Entscheidung vom 23.05.2017 - S 29 KR 267/13 (https://dejure.org/2017,22459)
SG Stade, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - S 29 KR 267/13 (https://dejure.org/2017,22459)
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  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Stade, 23.05.2017 - S 29 KR 267/13
    In einer solchen Konstellation kann die Anwendung einer neuen Methode auch ohne Empfehlung bereits dann in Betracht gezogen werden, wenn keine andere Therapie verfügbar ist und wenn aufgrund entsprechender Datenlage die begründete Aussicht besteht, mit der neuen Methode einen Behandlungserfolg zu erzielen (BVerfG - Beschluss vom 6. Dezember 2005, Az. 1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25 ff).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2012 - L 1 KR 342/10

    Krankenversicherung; Selbst beschaffte Leistung; Kostenübernahme; Kopforthese bei

    Auszug aus SG Stade, 23.05.2017 - S 29 KR 267/13
    Die Beklagte, die die einschlägige Rechtsprechung zitiert hat, kann darauf abstellen, in den bisher durchgeführten Studien habe sich eine Überlegenheit der Helmtherapie gegenüber Krankengymnastik oder manueller Therapie nicht hinreichend erweisen lassen, so dass von daher eine Antragstellung nicht geboten sei (vgl. u.a. Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.01.2012, Az L 1 KR 342/10 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 05.08.2011; Eichhorn, Keine Kostenübernahme für Kopforthesenbehandlung, Anmerkung zum Urteil des SG Frankfurt (Oder) vom 08.06.2012, Az. S 4 KR 161/09 in: juris PR-Medizin R2/2013 Anmerkung 2 vom 07.03.2013).
  • SG Frankfurt/Oder, 08.06.2012 - S 4 KR 161/09

    Erstattung der Kosten für eine Kopforthese (Helmtherapie) - Keine

    Auszug aus SG Stade, 23.05.2017 - S 29 KR 267/13
    Die Beklagte, die die einschlägige Rechtsprechung zitiert hat, kann darauf abstellen, in den bisher durchgeführten Studien habe sich eine Überlegenheit der Helmtherapie gegenüber Krankengymnastik oder manueller Therapie nicht hinreichend erweisen lassen, so dass von daher eine Antragstellung nicht geboten sei (vgl. u.a. Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.01.2012, Az L 1 KR 342/10 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 05.08.2011; Eichhorn, Keine Kostenübernahme für Kopforthesenbehandlung, Anmerkung zum Urteil des SG Frankfurt (Oder) vom 08.06.2012, Az. S 4 KR 161/09 in: juris PR-Medizin R2/2013 Anmerkung 2 vom 07.03.2013).
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