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   SG Wiesbaden, 30.07.2015 - S 2 KR 227/12   

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SG Wiesbaden, 30.07.2015 - S 2 KR 227/12 (https://dejure.org/2015,62722)
SG Wiesbaden, Entscheidung vom 30.07.2015 - S 2 KR 227/12 (https://dejure.org/2015,62722)
SG Wiesbaden, Entscheidung vom 30. Juli 2015 - S 2 KR 227/12 (https://dejure.org/2015,62722)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 14/06 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Leistungen außerhalb des

    Auszug aus SG Wiesbaden, 30.07.2015 - S 2 KR 227/12
    Denn das Bundessozialgericht hat sich in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach im Bereich des § 2 Abs. 1a SGB V bzw. im Rahmen der Prüfung der verfassungskonformen Auslegung des Leistungsrechts mit der Suizidgefahr befasst und es hat dazu ausgeführt, dass ein Leistungsanspruch nach § 2 Abs. 1a SGB V nur in den Fällen der Suizidgefahr ausgeschlossen ist, in denen es - anders als im vorliegenden Fall der Klägerin - den Versicherten gerade nicht um die Versorgung mit "Mitteln der Psychiatrie" ging, also in denen Versicherte andere Leistungen beansprucht haben (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.9.2006, Az. B 1 KR 14/06 R; Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.3.2007, Az. B 1 KR 30/06 R).

    So heißt es etwa in dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.9.2006, Az. B 1 KR 14/06 R:.

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 16/07 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Anfechtungsklage gegen Erlass einer Richtlinie im

    Auszug aus SG Wiesbaden, 30.07.2015 - S 2 KR 227/12
    Jedoch kann sich die Klägerin im hier vorliegenden Einzelfall mit Erfolg auf eine von der Rechtsprechung im Wege der grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.2005, Az. 1 BvR 347/98; Urteil des Bundessozialgerichts vom 4.4.2006, Az. B 1 KR 12/04 R; Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.2.2008, Az. B 1 KR 16/07 R) und von dem Gesetzgeber inzwischen in § 2 Abs. 1a SGB V anerkannten Ausnahmekonstellation berufen.

    In der Entscheidung vom 28.2.2008 (Az. B 1 KR 16/07 R) hat das Bundessozialgericht dazu etwa wie folgt ausgeführt:.

  • BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 9/03 R

    Krankenversicherung - Sachleistung - selbstbeschaffte Leistung - Kostenerstattung

    Auszug aus SG Wiesbaden, 30.07.2015 - S 2 KR 227/12
    Der Versicherte muss sich also vor Inanspruchnahme einer Leistung außerhalb des Systems der Gesetzlichen Krankenversicherung mit seiner Krankenkasse ins Benehmen setzen und zunächst deren Entscheidung abwartet (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.5.2003, B 1 KR 9/03 R; Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2014, Az. L 16 KR 82/13; Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 17.12.2013, Az. L 11 KR 2555/12).
  • BVerfG, 26.02.2013 - 1 BvR 2045/12

    Zum Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für neue

    Auszug aus SG Wiesbaden, 30.07.2015 - S 2 KR 227/12
    In der Entscheidung vom 26.2.2013 (Az. 1 BvR 2045/12) hat das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus ausdrücklich ausgeführt, dass es mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht vereinbar ist, Versicherte auf eine nurmehr auf die Linderung von Krankheitsbeschwerden zielende Standardtherapie zu verweisen, wenn durch eine Alternativbehandlung eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung besteht (vgl. auch Eichenhofer/Wenner, § 2 SGB V, Rn. 19).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2013 - L 11 KR 2555/12

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Kopforthese - keine Verbindlichkeit

    Auszug aus SG Wiesbaden, 30.07.2015 - S 2 KR 227/12
    Der Versicherte muss sich also vor Inanspruchnahme einer Leistung außerhalb des Systems der Gesetzlichen Krankenversicherung mit seiner Krankenkasse ins Benehmen setzen und zunächst deren Entscheidung abwartet (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.5.2003, B 1 KR 9/03 R; Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2014, Az. L 16 KR 82/13; Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 17.12.2013, Az. L 11 KR 2555/12).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - L 16 KR 82/13

    Ablehnung der Erstattung der Kosten für eine Kopforthese (sog. Helmtherapie) nach

    Auszug aus SG Wiesbaden, 30.07.2015 - S 2 KR 227/12
    Der Versicherte muss sich also vor Inanspruchnahme einer Leistung außerhalb des Systems der Gesetzlichen Krankenversicherung mit seiner Krankenkasse ins Benehmen setzen und zunächst deren Entscheidung abwartet (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.5.2003, B 1 KR 9/03 R; Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2014, Az. L 16 KR 82/13; Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 17.12.2013, Az. L 11 KR 2555/12).
  • BSG, 05.05.2009 - B 1 KR 15/08 R

    Krankenversicherung - hochgradige Sehstörung begründet keine notstandsähnliche

    Auszug aus SG Wiesbaden, 30.07.2015 - S 2 KR 227/12
    Denn wenn - wovon die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgeht - etwa der Verlust des Augenlichts zu der Annahme einer wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung im Sinne des § 2 Abs. 1a SGB V führt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 5.5.2009, Az. B 1 KR 15/08 R), so muss dies nach Auffassung der Kammer auch dann gelten, wenn der Versicherte bzw. die Versicherte - wie hier - (wenn auch nur zeitweise) die "vollständige" Kontrolle über das Erleben und Verhalten und nicht nur über eine einzige Sinneswahrnehmung verliert, zumal dies beim Auftreten von Dissoziationen bei der Klägerin teilweise sogar mit dem Verlust der Erinnerung verbunden ist.
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/04 R

    Krankenversicherung - Ausschluss von Einfachzucker (D-Ribose) aus dem

    Auszug aus SG Wiesbaden, 30.07.2015 - S 2 KR 227/12
    Jedoch kann sich die Klägerin im hier vorliegenden Einzelfall mit Erfolg auf eine von der Rechtsprechung im Wege der grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.2005, Az. 1 BvR 347/98; Urteil des Bundessozialgerichts vom 4.4.2006, Az. B 1 KR 12/04 R; Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.2.2008, Az. B 1 KR 16/07 R) und von dem Gesetzgeber inzwischen in § 2 Abs. 1a SGB V anerkannten Ausnahmekonstellation berufen.
  • BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 30/06 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf cannabinoidhaltige Arzneimittel zur

    Auszug aus SG Wiesbaden, 30.07.2015 - S 2 KR 227/12
    Denn das Bundessozialgericht hat sich in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach im Bereich des § 2 Abs. 1a SGB V bzw. im Rahmen der Prüfung der verfassungskonformen Auslegung des Leistungsrechts mit der Suizidgefahr befasst und es hat dazu ausgeführt, dass ein Leistungsanspruch nach § 2 Abs. 1a SGB V nur in den Fällen der Suizidgefahr ausgeschlossen ist, in denen es - anders als im vorliegenden Fall der Klägerin - den Versicherten gerade nicht um die Versorgung mit "Mitteln der Psychiatrie" ging, also in denen Versicherte andere Leistungen beansprucht haben (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.9.2006, Az. B 1 KR 14/06 R; Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.3.2007, Az. B 1 KR 30/06 R).
  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - keine Kostenübernahme von

    Auszug aus SG Wiesbaden, 30.07.2015 - S 2 KR 227/12
    Es muss also um eine Leistung gehen, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, vgl. Urteil vom 16.12.2008, B 1 KR 11/08 R m.w.N.),.
  • LSG Baden-Württemberg, 01.03.2013 - L 4 KR 3517/11

    Fettabsaugung als Kassenleistung abgelehnt

  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 44/12 R

    Krankenversicherung - Systemversagen bei objektiv willkürlicher Nichtempfehlung

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2016 - L 4 KR 209/15
    Das von der Klägerin zitierte Urteil des SG Wiesbaden (vom 30. Juli 2015, S 2 KR 227/12, Bl. 115 ff GA) veranlasst zu keinem anderen Ergebnis, da es dort um eine nicht leitlinienkonforme Therapieform ging, der Therapeut als solcher aber die Zulassungsbedingungen erfüllte.
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