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   StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/03   

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StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/03 (https://dejure.org/2004,9762)
StGH Bremen, Entscheidung vom 05.11.2004 - St 3/03 (https://dejure.org/2004,9762)
StGH Bremen, Entscheidung vom 05. November 2004 - St 3/03 (https://dejure.org/2004,9762)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsgerichtshof PDF

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Zahlung von Funktionszulagen an stellvertretende Fraktionsvorsitzende und zur Beschränkung des Oppositionszuschlags auf Fraktionen und Gruppen

  • bremen.de PDF

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Zahlung von Funktionszulagen an stellvertretende Fraktionsvorsitzende und zur Beschränkung des Oppositionszuschlags auf Fraktionen und Gruppen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der Bremischen Bürgerschaft; Vorliegen der Voraussetzungen für ein Organstreitverfahren vor dem Bremer Staatsgerichtshof; Rechtmäßigkeit der Zahlung von Funktionszulagen an andere Personen als Fraktionsvorsitzende aus den den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 929
  • DVBl 2005, 131 (Ls.)
  • DÖV 2005, 572
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

    Auszug aus StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/03
    Nach den vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Grundsätzen, die entweder unmittelbar oder entsprechend auch im bremischen Verfassungsrecht gälten, seien alle Abgeordneten formal gleich zu behandeln, damit im Parlament keine Abhängigkeiten der Abgeordneten schaffende Hierarchien entstünden (BVerfGE 102, 224 [239]).

    dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2000 (BVerfGE 102, 224) zugrundeliegenden Streitgegenstand, da es dort - es stand die Rechtslage in Thüringen zur Diskussion - um die Beurteilung einer gesetzlichen Regelung gegangen sei, während hier die Funktionszulagen aus den Fraktionszuschüssen gezahlt würden.

    Andererseits ist insbesondere seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2000 (BVerfGE 102, 224) die Zulässigkeit der Zahlung von Funktionszulagen an andere Personen als die Fraktionsvorsitzenden in eine sehr kontrovers geführte Diskussion geraten.

    Dies jedoch genügt, um die Antragsbefugnis zu bejahen (vgl. auch die Argumentation des HambVerfG, LVerfGE 6, 157 [162 f.]; ferner BVerfGE 102, 224 [232]).

    Die Gleichheit der Abgeordneten bedeutet, daß alle Abgeordneten eines Parlaments die gleichen Rechte und Pflichten haben; dies schließt die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Parlamentsmitglieder bei der Willensbildung des Parlaments mit ein (BVerfGE 80, 188 [218]; 102, 224 [237]).

    Allerdings hat es zugestanden, daß die Schaffung besonders zu entschädigender Funktionsstellen dem parlamentarischen Selbstorganisationsrecht (Parlamentsautonomie) zuzurechnen ist und auch die hierfür gewährten Zusatzentschädigungen nicht auf dem Mandat (und damit dem egalitären Wahlakt des Volkes), sondern auf besonderen Wahl- und Bestellungsakten des Parlaments - oder seiner Gliederungen - beruhen (BVerfGE 102, 224 [236 f.]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet die Parlamentsautonomie ihre Grenzen jedoch in der Mandatsfreiheit und der (egalitär-formalen) Gleichheit des Abgeordneten (BVerfGE 102, 224 [237]).

    Dies aber könne dazu führen, daß parlamentarische Funktionen allein aus ökonomischen Gründen, unabhängig von individuellen politischen Intentionen und Kompetenzen, übernommen, ausgeübt und gegenüber Konkurrenten behauptet würden (BVerfGE 102, 224 [239 f.]).

    Als solche werden sowohl die hervorgehobene politische Bedeutung der (zu entschädigenden) Funktion genannt als auch die Notwendigkeit, die Zahl solcher entschädigungsfähiger Funktionen gering zu halten; denn durch eine Vielzahl solcher Funktionsstellen verstärke sich die Abhängigkeit des Abgeordneten von seiner Gruppe (BVerfGE 102, 224 [240 ff.]).

    Das Bundesverfassungsgericht folgert hieraus (in Erweiterung zu BVerfGE 40, 296 [318]), daß neben dem Parlamentspräsidenten und seinen Stellvertretern auch die Fraktionsvorsitzenden Funktionszulagen erhalten dürfen, schließt dies jedoch für stellvertretende Fraktionsvorsitzende, parlamentarische Fraktionsgeschäftsführer und Ausschußvorsitzende aus (BVerfGE 102, 224 [242 ff.]).

    Andernfalls "wäre das Tor geöffnet zu einem differenzierten, Abhängigkeiten erzeugenden und verstärkenden Entschädigungssystem" (BVerfGE 102, 224 [245]).

    Das Bundesverfassungsgericht selbst hat nämlich zu erkennen gegeben, daß es sich sehr wohl bewußt war, daß es in den beiden maßgeblichen Fällen (BVerfGE 40, 296 - Saarland; 102, 224 - Thüringen) die Rechtslage in einem "Vollzeitparlament" zu beurteilen hatte, in dem die Mandatsausübung der - zeitweilige - Hauptberuf ("full-time-job") der Abgeordneten ist.

    Anderen Parlamenten mit anderen Arbeitsbedingungen - wobei ausdrücklich auf die Eigenschaft als Teilzeitparlament abgehoben wird - wird bei der Gestaltung der inneren Ordnung "weitgehende Freiheit" zugestanden (BVerfGE 102, 224 [240]; vgl. auch BVerfGE 40, 296 [314, 329]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zutreffend auf die Komplexität der vom Parlament zu regelnden Fragen hingewiesen, deren Lösung unter den Herausforderungen des ökonomischen und technologischen Wandels gesucht werden muß; auch Landesparlamenten wird die schwierige Aufgabe der "Koordinierung von Europa-, Bundes- und Landesrecht" abverlangt (BVerfGE 102, 224 [242 f.]).

    Die Präsentation der Opposition als sachliche und personelle Alternative zur Regierung erweist sich dadurch als schwierig, daß die parlamentarische Opposition von den Informationen und Machtinstrumenten abgeschnitten ist, über welche die Regierung und die sie tragende Parlamentsmehrheit verfügen (vgl. BVerfGE 102, 224 [236]).

    Als "zentrale Organisationseinheiten des Parlaments" - auch eines Landesparlaments - bündeln sie die unterschiedlichen Vorstellungen und Ziele und garantieren damit die politische Handlungsfähigkeit (BVerfGE 102, 224 [242]).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/03
    Der Antragsteller greift nicht die Finanzierung der Fraktionen aus staatlichen Mitteln an, die als solche verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfGE 80, 188 [213]).

    Es ist nicht ausgeschlossen, daß er durch diese Versagung als politischer Konkurrent der fraktionsangehörigen Abgeordneten in der Wahrnehmung seiner parlamentarischen Tätigkeit beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 80, 188 [213]).

    Die Gleichheit der Abgeordneten bedeutet, daß alle Abgeordneten eines Parlaments die gleichen Rechte und Pflichten haben; dies schließt die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Parlamentsmitglieder bei der Willensbildung des Parlaments mit ein (BVerfGE 80, 188 [218]; 102, 224 [237]).

    Insoweit macht es keinen Unterschied, ob ein Abgeordneter einer Fraktion angehört oder nicht; der fraktionslose Abgeordnete hat keinen minderen Rechtsstatus als sein einer Fraktion angehörender Kollege (BVerfGE 80, 188 [218, 220 f.]).

    Die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel ermöglichen es den Fraktionen, die Arbeitsteilung zwischen ihren Mitgliedern zu organisieren, Initiativen vorzubereiten, aufeinander abzustimmen und den Informationsfluß unter den Mitgliedern aufrecht zu erhalten (BVerfGE 80, 188 [231]).

    Eine statusrechtliche Gleichstellung des (fraktionslosen oppositionellen) Antragstellers mit einer (Oppositions- )Fraktion besteht daher nicht (vgl. BVerfGE 80, 188 [228 f.]).

    Unbeschadet der besonderen Rolle der Fraktionen folgt aus dem Prinzip der gleichen Beteiligung aller Abgeordneter an den Aufgaben des Parlaments als Grenze des parlamentarischen Selbstorganisationsrechts (BVerfGE 80, 188 [220]), daß der fraktionslose Abgeordnete in seinem Statusrecht nicht beeinträchtigt werden darf.

    c) Durch die Vorenthaltung des Oppositionszuschlages wird der Antragsteller auch nicht im Verhältnis zu anderen einer Oppositionsfraktion angehörenden Abgeordneten in seinen Rechten verletzt; diesen gegenüber hat er als fraktionsloser Abgeordneter keinen minderen Rechtsstatus (vgl. BVerfGE 70, 324 [354]; 80, 188 [229]).

    Es ist nicht auszuschließen, daß die Mitglieder einer Oppositionsfraktion dadurch mittelbar gegenüber dem fraktionslosen oppositionellen Abgeordneten begünstigt werden, daß die Fraktion durch den Oppositionszuschlag angereicherte finanzielle Leistungen erhält (vgl. BVerfGE 80, 188 [231 f.]).

    Der aufgrund dieser Chancenverschiebung eintretende Nachteil bei einem fraktionslosen Abgeordneten wie dem Antragsteller bedarf des Ausgleichs (vgl. BVerfGE 80, 188 [232]).

    Verfassungsrechtlich geboten ist eine solche finanzielle Ausgleichsleistung jedoch nicht unter allen Umständen (vgl. BVerfGE 80, 188 [232 f.]).

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/03
    Ausnahmen von der Beachtung des strengen, egalitären Gleichheitssatzes sind nur in zwingenden Fällen zugelassen (vgl. BVerfGE 11, 266 [272]; 40, 296 [313]; 95, 335 [376]; HambVerfG, LVerfGE 6, 157 [165]).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat zwar den das Wahlrecht beherrschenden Grundsatz der formalisierten Gleichheit auch auf die den Abgeordneten (als Einkommen) zustehende Entschädigung (Diäten) bezogen (BVerfGE 40, 296 [318]).

    Ausgehend von der Einschätzung, daß es sich bei der Tätigkeit der Parlamentarier unter den gewandelten Verhältnissen um einen "full-time-job" handle (BVerfGE 40, 296 [314]), hat das Bundesverfassungsgericht in seiner ersten Diätenentscheidung von 1975, in der es um die Abgeordnetenentschädigung im Saarland ging, einerseits erklärt, daß die Bemessung des parlamentarischen Einkommens die Entscheidungsfreiheit des Abgeordneten und die praktische Möglichkeit, sich der eigentlichen parlamentarischen Tätigkeit widmen zu können und zwar auch zu dem Preis, Berufseinkommen ganz oder teilweise zu verlieren, nicht gefährden dürfe (BVerfGE 40, 296 [315 f.]).

    Dies schließe "alle weiteren, der Höhe nach differenzierten, individuellen oder pauschalierten finanziellen Leistungen an einzelne Abgeordnete aus öffentlichen Mitteln aus" (BVerfGE 40, 296 [318]).

    Hieraus wird im Anschluß an BVerfGE 40, 296 abgeleitet, daß dieser Abgeordnetenstatus durch Einkommenshierarchien und Abgeordnetenlaufbahndenken, die durch eine breite Praxis der Gewährung von Funktionszulagen ermöglicht würden, beeinträchtigt werden könne.

    Das Bundesverfassungsgericht folgert hieraus (in Erweiterung zu BVerfGE 40, 296 [318]), daß neben dem Parlamentspräsidenten und seinen Stellvertretern auch die Fraktionsvorsitzenden Funktionszulagen erhalten dürfen, schließt dies jedoch für stellvertretende Fraktionsvorsitzende, parlamentarische Fraktionsgeschäftsführer und Ausschußvorsitzende aus (BVerfGE 102, 224 [242 ff.]).

    Das Bundesverfassungsgericht selbst hat nämlich zu erkennen gegeben, daß es sich sehr wohl bewußt war, daß es in den beiden maßgeblichen Fällen (BVerfGE 40, 296 - Saarland; 102, 224 - Thüringen) die Rechtslage in einem "Vollzeitparlament" zu beurteilen hatte, in dem die Mandatsausübung der - zeitweilige - Hauptberuf ("full-time-job") der Abgeordneten ist.

    Anderen Parlamenten mit anderen Arbeitsbedingungen - wobei ausdrücklich auf die Eigenschaft als Teilzeitparlament abgehoben wird - wird bei der Gestaltung der inneren Ordnung "weitgehende Freiheit" zugestanden (BVerfGE 102, 224 [240]; vgl. auch BVerfGE 40, 296 [314, 329]).

    Diese gegenüber der für Vollzeit- Landesparlamentarier gewährten Entschädigung deutlich geringere Entschädigung in Bremen ist nur deshalb als angemessen zu bezeichnen, weil der Teilzeitcharakter der Abgeordnetentätigkeit den Parlamentariern die Möglichkeit gibt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BVerfGE 40, 296 [315 f.]).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/03
    Darüber hinaus sind sie das "Scharnier" (so Mahrenholz, Sondervotum, BVerfGE 70, 324 [374 f.]; Zeh, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts II, 1987, § 42 Rn. 8), das Parlament und Parteien verbindet (vgl. etwa BVerf- GE 80, 188 [231]; BremStGH, LVerfGE 5, 137 [156 f.]; HambVerfG, LVerfGE 6, 157 [168 f.]) und die Brücke zwischen gesellschaftlicher Willensbildung und staatlichem Entscheidungsprozeß schlägt (H. H. Klein, Festschrift Badura, 2004, S. 263 [275]).

    Instrumente für die Realisierung dieses Rechts sind das Rederecht, das Recht auf Information und auf einen Sitz in einem Ausschuß (vgl. dazu BVerfGE 70, 324 [355]).

    c) Durch die Vorenthaltung des Oppositionszuschlages wird der Antragsteller auch nicht im Verhältnis zu anderen einer Oppositionsfraktion angehörenden Abgeordneten in seinen Rechten verletzt; diesen gegenüber hat er als fraktionsloser Abgeordneter keinen minderen Rechtsstatus (vgl. BVerfGE 70, 324 [354]; 80, 188 [229]).

  • VerfG Hamburg, 23.06.1997 - HVerfG 1/96

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens; Prüfung der

    Auszug aus StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/03
    Dies jedoch genügt, um die Antragsbefugnis zu bejahen (vgl. auch die Argumentation des HambVerfG, LVerfGE 6, 157 [162 f.]; ferner BVerfGE 102, 224 [232]).

    Ausnahmen von der Beachtung des strengen, egalitären Gleichheitssatzes sind nur in zwingenden Fällen zugelassen (vgl. BVerfGE 11, 266 [272]; 40, 296 [313]; 95, 335 [376]; HambVerfG, LVerfGE 6, 157 [165]).

    Darüber hinaus sind sie das "Scharnier" (so Mahrenholz, Sondervotum, BVerfGE 70, 324 [374 f.]; Zeh, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts II, 1987, § 42 Rn. 8), das Parlament und Parteien verbindet (vgl. etwa BVerf- GE 80, 188 [231]; BremStGH, LVerfGE 5, 137 [156 f.]; HambVerfG, LVerfGE 6, 157 [168 f.]) und die Brücke zwischen gesellschaftlicher Willensbildung und staatlichem Entscheidungsprozeß schlägt (H. H. Klein, Festschrift Badura, 2004, S. 263 [275]).

  • StGH Bremen, 27.02.2004 - St 2/03

    Zur Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren

    Auszug aus StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/03
    Antrag ist zulässig, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß die Antragsgegnerin Rechte des Antragstellers, die aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch das beanstandete rechtserhebliche Verhalten verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BremStGH, Urt. vom 27.02.04 - St 2/03 -, Umdruck S. 12; BVerfGE 99, 19 [28]).

    Eine Abgeordnetenhierarchisierung träfe jeden Abgeordneten des hiervon betroffenen Parlaments (vgl. BremStGH, a. a. O. - St 2/03 -, Umdruck S. 13).

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/03
    Im parlamentarischen Regierungssystem ist das Recht auf Bildung und Ausübung einer Opposition von entscheidender Bedeutung, da sich anders die für einen freien Staat wesentliche Chance des Machtwechsels nicht realisieren läßt (vgl. BVerfGE 2, 1 [13]; 44, 125 [145]; Zeh, a. a. O., § 42 Rn. 19 ff.).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/03
    Im parlamentarischen Regierungssystem ist das Recht auf Bildung und Ausübung einer Opposition von entscheidender Bedeutung, da sich anders die für einen freien Staat wesentliche Chance des Machtwechsels nicht realisieren läßt (vgl. BVerfGE 2, 1 [13]; 44, 125 [145]; Zeh, a. a. O., § 42 Rn. 19 ff.).
  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/03
    Mit der durch das freie Mandat erfolgenden "Rückkopplung zwischen Parlamentariern und Wahlvolk" (BVerfGE 102, 204 [239]) wird zugleich die Brücke geschlagen vom das Wahlrecht beherrschenden strikt formalisierten Gleichheitssatz (vgl. BVerfGE 85, 264 [315]; 104, 14 [19 f.]) zur formellen Gleichheit der Abgeordneten, die ihrerseits die Freiheit des Mandats gewährleistet (BVerfGE 102, 22.
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Auszug aus StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/03
    Ausnahmen von der Beachtung des strengen, egalitären Gleichheitssatzes sind nur in zwingenden Fällen zugelassen (vgl. BVerfGE 11, 266 [272]; 40, 296 [313]; 95, 335 [376]; HambVerfG, LVerfGE 6, 157 [165]).
  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvE 1/99

    Wahlkreiseinteilung Krefeld

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 4/91

    Funktionszulage nur für Fraktionsvorsitzende zulässig

  • StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95

    Zu den den staatlichen Organen bei Volksentscheiden obliegenden Pflichten sowie

  • BVerfG, 20.07.1998 - 2 BvE 2/98

    Gysi III

  • BVerfG, 12.12.1990 - 2 BvE 3/89

    Einstellung eines Organstreitverfahrens nach außergerichtlicher Beilegung der

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.11.2018 - VGH A 19/18

    Ablehnung eines Antrags auf Erlasses einer eA im Organstreitverfahren, gerichtet

    Er wird damit kein Abgeordneter minderen Rechts (vgl. BremStGH, Urteil vom 13. Juli 1969 - St 2/69 -, DÖV 1970, 639 [641]; Urteil vom 5. November 2004 - St 3/03 -, NVwZ 2005, 929 [933]; Brocker/Perne, LKRZ 2011, 161 [165]; H.H. Klein, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz [Hrsg.], Parlamentsrecht, 2016, § 18 Rn. 32), sondern verfügt über eine Reihe eigenständiger parlamentarischer Befugnisse, mit denen er sein Mandat wirkungsvoll ausüben kann.
  • VerfG Brandenburg, 22.07.2016 - VfGBbg 70/15

    Zur Rechtsstellung einer parlamentarischen Gruppe nach der Verfassung des Landes

    Darüber hinaus erhalten die nicht die Regierung tragenden Fraktionen wegen des sich aus Art. 55 Abs. 2 Satz 2 LV ergebenden Rechts der Opposition auf Chancengleichheit jeweils einen Oppositionszuschlag, durch den die Vorteile der die Regierung tragenden Mehrheit ausgeglichen werden sollen (vgl. BremStGH LVerfGE 15, 155, 177).
  • StGH Bremen, 14.02.2017 - St 4/16

    Organstreitverfahren zwischen dem Mitglied der Bremischen Bürgerschaft Jan Timke

    Der Informationsanspruch ist zudem ein Recht, das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwächst (vgl. zu dieser Anforderung BremStGHE 7, 77, 94; BVerfGE 137, 185, 224; 140, 1, 22).

    Erforderlich ist dafür, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner das Recht des Antragstellers durch das beanstandete rechtserhebliche Verhalten verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (BremStGHE 7, 77, 94 sowie für die Ebene des Bundes BVerfGE 99, 19, 28; 137, 185, 224; 139, 194, 222; 140, 115, 144).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 26.09.2017 - 1 GR 27/17

    Unzulässiges Organstreitverfahren gegen die Erhöhung der Kostenpauschale (§ 6 Abs

    StGH, Urteil vom 5.11.2004 - St 3/03 -, Juris Rn. 99 ff.; LVerfG Schl-H, Urteil vom 30.9.2013 - LVerfG 13/12 -, Juris Rn. 52 ff.).
  • VGH Bayern, 03.12.2014 - 4 N 14.2046

    Es ist prinzipiell zulässig und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn

    Einen speziellen "Oppositionszuschlag", wie er für die Fraktionsförderung im parlamentarischen Bereich häufig vorgeschrieben ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayFraktG; § 50 Abs. 2 AbgG; StGH Bremen, U.v. 5.1.2004 - St 3/03 - NVwZ 2005, 929), sieht das Gesetz für die kommunalen Volksvertretungen nicht vor.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2011 - LVerfG 14/10

    Fristbeginn beim Organstreitverfahren bezüglich Gewährung von Funktionszulagen

    Soweit unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zunächst eine Antragstellung bei der Antragsgegnerin zu 5. zu verlangen wäre (vgl. zum Gesichtspunkt der vorherigen Antragstellung StGH B-W, Urt.v.09.03.2009 - GR 1/03 -, Juris, Rn. 86 sowie BremStGH, Urt. v.05.11.2004 - St 3/03 -, Juris, Rn. 73), fehlte es schon hieran.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2013 - LVerfG 6/13

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer EA im Organstreitverfahren, mit dem

    Würde die vorstehende Frage bejaht, wäre zu prüfen, inwieweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 296; BVerfGE 102, 224; BVerfGE 119, 302) und anderer Landesverfassungsgerichte (ThürVerfGH, Urt. v. 14.07.2003 - 2/01 -, juris; StGH Bremen, Urt. v. 05.11.2004 - St 3/03 -, juris) zu der Gewährung von zusätzlichen Entschädigungen bzw. Leistungen an Abgeordnete auf die hier vorliegende Verfahrenskonstellation übertragbar ist.
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