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   StGH Bremen, 09.06.2021 - St 1/21   

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StGH Bremen, 09.06.2021 - St 1/21 (https://dejure.org/2021,61582)
StGH Bremen, Entscheidung vom 09.06.2021 - St 1/21 (https://dejure.org/2021,61582)
StGH Bremen, Entscheidung vom 09. Juni 2021 - St 1/21 (https://dejure.org/2021,61582)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (54)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus StGH Bremen, 09.06.2021 - St 1/21
    (vgl. BVerfGE 33, 303, 329 f.; 134, 1, 13 f.).

    Der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz zielt dabei nicht nur auf die Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt, sondern auch auf Teilhabe an staatlichen Leistungen (vgl. BVerfGE 33, 303, 330 f.; 134, 1, 14).

    8 Abs. 2 BremLV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 BremLV und dem Sozialstaatsgrundsatz gewährleistet für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (BVerfGE 33, 303, 331 f.; 85, 36, 53 f.; 147, 253, 305 Rn. 103 ff.).

    Hieraus folgt ein Recht für die Hochschulzugangsberechtigten, an der damit gebotenen Lebenschance prinzipiell gleichberechtigt beteiligt zu werden (BVerfGE 33, 303, 332; 43, 291, 313 f.; 85, 36, 53 f.).

    Dieser Teilhabeanspruch ist auch dann noch so weit wie möglich zu berücksichtigen, wenn infolge einer Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität die planmäßige Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf verschiedene Ausbildungsstätten unvermeidbar wird (BVerfGE 33, 303, 329 mit Verweis auf StenBer. über die 44. Sitzung des Hauptausschusses vom 19.1.1949, S. 575 ff.; 147, 253, 307 Rn. 106).

    a) Aufgrund des Gesetzesvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG kann das Recht auf freie Wahl des Berufs durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes näher ausgestaltet und eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 33, 303, 336 f.; 43, 291, 313 f.; 59, 172, 199; 134, 1, 14).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus StGH Bremen, 09.06.2021 - St 1/21
    Nach der vom Bundesverfassungsgericht im Apothekenurteil entwickelten sogenannten Drei-Stufen-Theorie ist die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der gesetzlichen Regelung bei steigender Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung an entsprechend höherwertigen Gemeinwohlbelangen auszurichten (BVerfGE 7, 377, 405 ff.).

    Nach der Drei-Stufen-Theorie ist der Gesetzgeber am freiesten, "wenn er eine reine Ausübungsregelung trifft, die auf die Freiheit der Berufswahl nicht zurückwirkt, vielmehr nur bestimmt, in welcher Art und Weise die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im Einzelnen zu gestalten haben" (BVerfGE 7, 377, 405 f.).

    Eine Regelung, die die Aufnahme der Berufstätigkeit von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig macht und die damit die Freiheit der Berufswahl berührt, ist nur gerechtfertigt, soweit dadurch ein Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll (BVerfGE 7, 377, 406).

    der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit und insoweit nur qualifizierten Bewerbern und Bewerberinnen den Beruf zu eröffnen, nicht außer Verhältnis stehen (BVerfGE 7, 377, 406 f.; BVerwG, Beschl. v. 7.3.1991 - 7 B 178.90, juris Rn. 14).

    Sie können nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut den Eingriff in die freie Berufswahl legitimieren (BVerfGE 7, 377, 406).

  • OVG Bremen, 28.09.2011 - 2 A 56/09
    Auszug aus StGH Bremen, 09.06.2021 - St 1/21
    Die Schonung universitärer Ausbildungskapazitäten ist nicht nur im Falle der Kapazitätserschöpfung, sondern wegen des wirtschaftlichen Einsatzes staatlicher Mittel und der Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium grundsätzlich ein legitimes Ziel einer subjektiven Zulassungsschranke (BVerfGE 54, 173, 191; BayVGH, Beschl. v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019, juris Rn. 16; OVG Bremen, Urt. v. 28.9.2011 - 2 A 56/09, juris Rn. 39 ff.; wohl auch OVG NRW, Beschl. v. 13.11.2014 - 13 A 1589/14, juris Rn. 5).

    Die Schonung der universitären Kapazitäten kann darüber hinaus auch dann als legitimer Zweck einer subjektiven Zulassungsbeschränkung angesehen werden, wenn damit Studierende dazu bewegt werden sollen, ihr Studium in angemessener Zeit abzuschließen (OVG Bremen, Urt. v. 28.9.2011 - 2 A 56/09, juris Rn. 48).

    Sie sollen Studienzeiten verkürzen und die Ressourcen der Hochschulen schonen (vgl. zu der verhaltenslenkenden Wirkung von Langzeitstudiengebühren: BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 1750/01, juris Rn. 24 ff.; BVerwGE 115, 32, 37; OVG Bremen, Urt. v. 28.9.2011 - 2 A 56/09, juris Rn. 39 ff.; zur Abhängigmachung des Mehrfachwechsels vom Vorliegen eines wichtigen Grundes: BayVerfGH, Entscheidung v. 2.7.1997 - Vf. 10-VII-94, juris Rn. 63 ff.).

    Sie werden als flexibler angesehen, sollen die Ausbildungsfreiheit weniger beeinträchtigen als Immatrikulationsverbote und zudem zur Finanzierung der öffentlichen Einrichtung beitragen (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 1750/01, juris Rn. 32; OVG Bremen, Urt. v. 28.9.2011 - 2 A 56/09, juris Rn. 43 m.w.N.).

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