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   StGH Bremen, 10.10.1997 - St 6/96   

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StGH Bremen, 10.10.1997 - St 6/96 (https://dejure.org/1997,8183)
StGH Bremen, Entscheidung vom 10.10.1997 - St 6/96 (https://dejure.org/1997,8183)
StGH Bremen, Entscheidung vom 10. Oktober 1997 - St 6/96 (https://dejure.org/1997,8183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsgerichtshof PDF

    Zum Budgetrecht und zur Budgetpflicht der Bremischen Bürgerschaft sowie zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Nothaushaltsgesetze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 212 (Ls.)
  • DVBl 1998, 152 (Ls.)
  • DVBl 1998, 158 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus StGH Bremen, 10.10.1997 - St 6/96
    Für den Bund ist die grundsätzliche Zulässigkeit von gesetzlich vorab festgestellten Teilhaushaltsplänen, insbesondere auch von Nothaushaltsgesetzen, unbestritten (vgl. BVerfGE 45, 1, 34; Fischer- Menshausen in: v. Münch, GG-Kommentar, Bd. 3, 3. Aufl. 1996, Rdnr. 1 zu Art. 111; Siekmann in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 1996, Art. 111 Rdnr. 10; Jarass in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 3. Aufl. 1995, Art. 111 Rdnr. 1; Maunz in: Maunz/Dürig, aaO, Art. 111 Rdnr. 7).

    So hat das Bundesverfassungsgericht in Art. 111 GG kein Hindernis dagegen gesehen, daß "ein Ergänzungshaushaltsplan (Teilhaushaltsplan) wegen Dringlichkeit durch Gesetz vorab festgestellt werden" kann (BVerfGE 45, 1, 34).

    Dies folgt daraus, daß es sich dabei um die ausnahmsweise exekutivische Wahrnehmung der zum parlamentarischen Vorbehaltsbereich gehörenden Budgetkompetenz handelt; die exekutivische Notkompetenz zur Leistung von Ausgaben kann daher stets nur eine eng zu begrenzende Ausnahme sein (vgl. BVerfGE 45, 1, 31).

    So hat das Bundesverfassungsgericht dem Regelungszusammenhang der Art. 110, 111 und 112 GG das Prinzip entnommen, "daß stets staatliche Mittel in einem rechtlich geordneten Verfahren zur Verfügung gestellt werden können, um ein nicht weiter aufschiebbares staatliches Bedürfnis zu erfüllen" (BVerfGE 45, 1, 34).

    Um dieser Gefahr vorzubeugen, haben alle an der Aufstellung des Haushaltsplans beteiligten Verfassungsorgane die Pflicht, "daran mitzuwirken, daß der Haushaltsplan regelmäßig vor Ablauf des vorherigen Rechnungsjahres verabschiedet werden kann" (BVerfGE 45, 1, 33).

    Das "Budget- Recht, die Beschlußfassung des Parlaments über den Haushalt des Staates und der Stadtgemeinde, ist unstreitig eines der wichtigsten Mittel der Volksvertretung, die demokratische Struktur der Verfassung, vor allem die Vormachtstellung des Parlaments gegenüber der Exekutive zu wahren" (BremStGHE 1, 52, 55; ebenso 1, 46, 49; vgl. auch 1, 65, 68 sowie BVerfGE 45, 1, 32; 70, 324, 356; 82, 159, 179).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus StGH Bremen, 10.10.1997 - St 6/96
    Das "Budget- Recht, die Beschlußfassung des Parlaments über den Haushalt des Staates und der Stadtgemeinde, ist unstreitig eines der wichtigsten Mittel der Volksvertretung, die demokratische Struktur der Verfassung, vor allem die Vormachtstellung des Parlaments gegenüber der Exekutive zu wahren" (BremStGHE 1, 52, 55; ebenso 1, 46, 49; vgl. auch 1, 65, 68 sowie BVerfGE 45, 1, 32; 70, 324, 356; 82, 159, 179).

    Das dem demokratischen Parlamentarismus eigene Prinzip der Öffentlichkeit (Art. 91 Abs. 1 BremLV, 42 Abs. 1 S. 1 GG) enthält als besondere Ausprägung das Prinzip der Budgetöffentlichkeit (BVerfGE 70, 324, 358; AK-GGMahrenholz, aaO, Art. 110 Rndnr. 61).

    Es gebietet die Offenlegung der Etatposten und eine umfassende Information der parlamentarischen Opposition, der in Art. 78 Abs. 2 BremLV das Recht auf politische Chancengleichheit garantiert ist (vgl. auch BVerfGE 70, 324, 355).

    Dies obliegt zunächst der die Budgetinitiative innehabenden Regierung gegenüber dem Parlament, damit die Abgeordneten die Möglichkeit haben, ihren politischen Willen in einer für den Haushaltsvollzug nachvollziehbaren Weise zum Ausdruck zu bringen (BVerfGE 70, 324, 355).

  • StGH Bremen, 26.06.1954 - St 5/53

    Zur Zulässigkeit der Veränderung von Einnahmen und Ausgaben in Landes- und

    Auszug aus StGH Bremen, 10.10.1997 - St 6/96
    Eine derartige exekutive Vorrangstellung widerspräche dem politischen und verfassungsrechtlichen Sinn des parlamentarischen Budgetrechts, das dem Prinzip der parlamentarischen Bewilligung von Ausgaben Vorrang vor dem Grundsatz der Vollständigkeit des Budgets einräumt (so für die insoweit vergleichbaren Fälle eines Nachtragsbudgets während des Etatjahres und einer Budgetberichtigung nach Ablauf des Etatjahres BremStGHE 1, 52, 57; vgl. auch 1, 65, 68).

    Das "Budget- Recht, die Beschlußfassung des Parlaments über den Haushalt des Staates und der Stadtgemeinde, ist unstreitig eines der wichtigsten Mittel der Volksvertretung, die demokratische Struktur der Verfassung, vor allem die Vormachtstellung des Parlaments gegenüber der Exekutive zu wahren" (BremStGHE 1, 52, 55; ebenso 1, 46, 49; vgl. auch 1, 65, 68 sowie BVerfGE 45, 1, 32; 70, 324, 356; 82, 159, 179).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.1992 - VerfGH 1/91

    Haushaltsrechtliche Befugnisse: überplanmäßige Ausgaben - globaler

    Auszug aus StGH Bremen, 10.10.1997 - St 6/96
    Diese Grundsätze sind nicht ausdrücklich im Text der Landesverfassung oder des Grundgesetzes enthalten; aufgrund ihrer untrennbaren Verbindung mit dem verfassungsrechtlich kodifizierten Budgetprozeß haben sie den Charakter von materiellem Verfassungsrecht (vgl. AK- GG-Mahrenholz, aaO, Art. 110 Rdnr. 47 ff.; Fischer-Menshausen, aaO, Rdnrn. 7 ff. zu Art. 110; Siekmann, aaO, Art. 110 Rdnrn. 46 ff.; vgl. auch NRWVerfGH NVwZ 1992, S. 470 ff.).

    So kann der Senat gemäß Art. 118 Abs. 1 BremLV die Verwaltung nur nach den Gesetzen und den Richtlinien der Bürgerschaft führen, wenn diese auch haushaltsmäßig so weit spezifiziert sind, daß sich daraus kontrollierbare Handlungsrichtungen ergeben (vgl. NRWVerfGH NVwZ 1992, S. 470, 471).

  • StGH Bremen, 29.03.1982 - St 1/81

    Auslegung des Art. 145 Abs. 2 BremLV. Verfassungsrechtliche Prüfung der im

    Auszug aus StGH Bremen, 10.10.1997 - St 6/96
    Zwar haben die Antragsteller selbst keine Zweifel an der Gültigkeit dieser Norm, doch reicht es für die Zulässigkeit des Antrags aus, daß der Zweifel den Anlaß der Antragstellung bildet, ohne daß die Antragsteller selbst diese Zweifel teilen (BremStGHE 4, 19, 26 f.).

    Da Art. 140 Abs. 1 S. 1 BremLV nach seinem Wortlaut keine Beschränkung auf bestimmte Prüfungsgegenstände enthält und darüber hinaus nach dieser Vorschrift auch die Gemeinden als öffentlich-rechtliche Körperschaften des Landes Bremen antragsbefugt sind, gibt es keinen Grund, Ortsgesetze als Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle auszuschließen (BremStGHE 4, 19, 27; zust. Pestalozza Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl. 1991, § 25 Rdnr. 15; Rinken in: Handbuch der Bremischen Verfassung, 1991, S. 484 ff., 500).

  • StGH Bremen, 09.11.1968 - St 3/68

    Zur Vereinbarkeit der Schaffung eines ständigen Petitionsausschusses durch die

    Auszug aus StGH Bremen, 10.10.1997 - St 6/96
    Es ist die in dem Katalog des Art. 101 Abs. 1 BremLV an erster Stelle genannte Befugnis zum Erlaß, zur Änderung und zur Aufhebung von Gesetzen (BremStGHE 1, S. 161, 164).
  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

    Auszug aus StGH Bremen, 10.10.1997 - St 6/96
    Die Mitwirkung des Parlaments an der Budgetgebung bedeutet die Teilnahme an der Staatsleitung (BVerfGE 4 1, 32); es übernimmt damit eine Mitverantwortung für das Funktionieren des Staatsapparates und das Fortlaufen der Staatsgeschäfte.
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus StGH Bremen, 10.10.1997 - St 6/96
    Er folgt dabei dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsatz, daß durch die Nichtigkeitserklärung einer Norm nicht ein Rechtszustand herbeigeführt werden darf, der der verfassungsmäßigen Ordnung noch weniger entspräche als die angegriffene Regelung (vgl. nur BVerfGE 73, 280, 297).
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus StGH Bremen, 10.10.1997 - St 6/96
    Das "Budget- Recht, die Beschlußfassung des Parlaments über den Haushalt des Staates und der Stadtgemeinde, ist unstreitig eines der wichtigsten Mittel der Volksvertretung, die demokratische Struktur der Verfassung, vor allem die Vormachtstellung des Parlaments gegenüber der Exekutive zu wahren" (BremStGHE 1, 52, 55; ebenso 1, 46, 49; vgl. auch 1, 65, 68 sowie BVerfGE 45, 1, 32; 70, 324, 356; 82, 159, 179).
  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    Auszug aus StGH Bremen, 10.10.1997 - St 6/96
    In der Entscheidung vom 27. Mai 1992 hatte das Bundesverfassungsgericht dem Land Bremen eine extreme Haushaltsnotlage bescheinigt (BVerfGE 86, 148, 149, 258 ff., 264) und die verfassungsrechtliche Pflicht von Bund und Ländern festgestellt, dieser extremen Haushaltsnotlage "nach Maßgabe der im Grundgesetz eingeräumten Befugnisse und der im Gesamtstaat verfügbaren Mittel abzuhelfen" (aaO, S. 270); diese Pflicht bedinge "Kooperationspflichten zwischen Bund und Ländern wie auf seiten des betroffenen Landes" (aaO, S. 265).
  • StGH Bremen, 31.01.2014 - St 1/13

    Verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzentwurfs zur Ausweitung des Wahlrechts

    Sie hat in hinreichender Weise dargelegt, auf welche Vorschriften der Landesverfassung sich die Zweifel über die Verfassungsmäßigkeit der Ausweitung des Wahlrechts beziehen könnten (§ 24 Abs. 2 S. 1 BremStGHG; vgl. BremStGH, Ent. v. 10.10.1997 - St 6/96 - BremStGHE 6, 149, 160).
  • StGH Baden-Württemberg, 06.10.2011 - GR 2/11

    Organstreitverfahren aus Anlass des Erwerbs von Aktien der EnBW AG

    Die Regierung hat die Verwaltung daher nach dem Haushaltsgesetz zu führen, Abweichungen hiervon sind nur auf Grundlage verfassungsrechtlicher Ermächtigungen zulässig (vgl. hierzu auch StGH Bremen, Entscheidung vom 10.10.1997 - St 6/96 -, NordÖR 1998, 291).
  • StGH Bremen, 14.05.2009 - St 2/08

    Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Wiedereinführung der

    Sie hat ferner in noch ausreichender Weise dargelegt, auf welche Vorschrift der Landesverfassung sich die Zweifel beziehen und aus welchen Gründen die Auslegung zweifelhaft erscheint (§ 24 Abs. 2 Satz 1 BremStGHG; vgl. BremStGHE 6, 149, 160).
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