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   VG Ansbach, 01.07.2013 - AN 1 X 13.1174   

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VG Ansbach, 01.07.2013 - AN 1 X 13.1174 (https://dejure.org/2013,18826)
VG Ansbach, Entscheidung vom 01.07.2013 - AN 1 X 13.1174 (https://dejure.org/2013,18826)
VG Ansbach, Entscheidung vom 01. Juli 2013 - AN 1 X 13.1174 (https://dejure.org/2013,18826)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung; auch Postfach betreffend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 11.12.2002 - 4 C 02.2478

    Vereinsverbot, Durchsuchung und Beschlagnahme im Ermittlungsverfahren,

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2013 - AN 1 X 13.1174
    Die Begriffe "Mitglied" oder "Hintermann" i. S. d. § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG sind in dem Sinne auszulegen, dass sich Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen gegen solche Personen richten dürfen, bei denen aufgrund äußerer Umstände die Annahme berechtigt ist, dass sie, ohne sich nach außen offiziell in der Vereinsarbeit zu exponieren, gleichwohl ideologisch und/oder organisatorisch Wesentliches für den Verein leisten (vgl. BayVGH, B. v. 7.8.2012, 4 C 12.1485, unter Hinweis auf B. v. 11.12.2002, 4 C 02.2478, VGHE 56, 19 ff. = BayVBl 2004, 51 ff.).

    Die Beschlagnahme beschränkt sich auf Beweismittel, die im Einzelnen beispielhaft bezeichnet wurden (vgl. zur Zulässigkeit BVerfG, B. v. 6.5.2003, 2 BvR 278/03, unter Hinweis auf B. v. 26.5.1976, 2 BvR 294/76, BVerfGE 42, 212 ff.) und im Rahmen des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens zur Erlangung weiteren Beweismaterials von Bedeutung sein können, und wahrt somit die Rechte des Betroffenen (vgl. BayVGH, B, v. 11.12.2002, 4 C 02.2478, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 25.08.2008 - 4 C 08.1341

    Vereinsverbot; Postbeschlagnahme zur Beweissicherung; Sicherstellung von

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2013 - AN 1 X 13.1174
    Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i. V. m. §§ 99, 100 und 101 StPO ist zur Sicherung von Beweismitteln auch die Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, die in einem Postfach eingelegt sind und sich daher noch im Gewahrsam des Postunternehmens befinden (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2008, 4 C 08.1341, unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 15.3.1988, 1 A 23/85, BVerwGE 79, 110 ff. = BayVBl 1989, 90 f.); der damit verbundene - nach § 4 Abs. 2 VereinsG grundsätzlich der richterlichen Anordnung vorbehaltene - Eingriff in das durch Art. 10 GG geschützte Brief- und Postgeheimnis ist gerechtfertigt (vgl. § 32 VereinsG).

    Mit Blick auf den bei einer Postbeschlagnahme besonders zu berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist insoweit ein nicht nur in geringem Maß konkretisierter, auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht erforderlich (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2008, a. a. O., unter Hinweis auf Meyer/Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 99, RN 12).

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2013 - AN 1 X 13.1174
    Die Beschlagnahme beschränkt sich auf Beweismittel, die im Einzelnen beispielhaft bezeichnet wurden (vgl. zur Zulässigkeit BVerfG, B. v. 6.5.2003, 2 BvR 278/03, unter Hinweis auf B. v. 26.5.1976, 2 BvR 294/76, BVerfGE 42, 212 ff.) und im Rahmen des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens zur Erlangung weiteren Beweismaterials von Bedeutung sein können, und wahrt somit die Rechte des Betroffenen (vgl. BayVGH, B, v. 11.12.2002, 4 C 02.2478, a. a. O.).
  • BVerwG, 15.03.1988 - 1 A 23.85

    Beschlagnahme - Vermögen - Verbotener Verein - Postsendungen - Gewahrsam -

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2013 - AN 1 X 13.1174
    Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i. V. m. §§ 99, 100 und 101 StPO ist zur Sicherung von Beweismitteln auch die Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, die in einem Postfach eingelegt sind und sich daher noch im Gewahrsam des Postunternehmens befinden (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2008, 4 C 08.1341, unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 15.3.1988, 1 A 23/85, BVerwGE 79, 110 ff. = BayVBl 1989, 90 f.); der damit verbundene - nach § 4 Abs. 2 VereinsG grundsätzlich der richterlichen Anordnung vorbehaltene - Eingriff in das durch Art. 10 GG geschützte Brief- und Postgeheimnis ist gerechtfertigt (vgl. § 32 VereinsG).
  • BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 278/03

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen einen

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2013 - AN 1 X 13.1174
    Die Beschlagnahme beschränkt sich auf Beweismittel, die im Einzelnen beispielhaft bezeichnet wurden (vgl. zur Zulässigkeit BVerfG, B. v. 6.5.2003, 2 BvR 278/03, unter Hinweis auf B. v. 26.5.1976, 2 BvR 294/76, BVerfGE 42, 212 ff.) und im Rahmen des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens zur Erlangung weiteren Beweismaterials von Bedeutung sein können, und wahrt somit die Rechte des Betroffenen (vgl. BayVGH, B, v. 11.12.2002, 4 C 02.2478, a. a. O.).
  • VGH Bayern, 07.08.2012 - 4 C 12.1485

    Beschwerde; Durchsuchungsanordnung; Vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2013 - AN 1 X 13.1174
    Die Begriffe "Mitglied" oder "Hintermann" i. S. d. § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG sind in dem Sinne auszulegen, dass sich Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen gegen solche Personen richten dürfen, bei denen aufgrund äußerer Umstände die Annahme berechtigt ist, dass sie, ohne sich nach außen offiziell in der Vereinsarbeit zu exponieren, gleichwohl ideologisch und/oder organisatorisch Wesentliches für den Verein leisten (vgl. BayVGH, B. v. 7.8.2012, 4 C 12.1485, unter Hinweis auf B. v. 11.12.2002, 4 C 02.2478, VGHE 56, 19 ff. = BayVBl 2004, 51 ff.).
  • VGH Bayern, 22.12.1992 - 4 C 92.3877
    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2013 - AN 1 X 13.1174
    Hinreichende Anhaltspunkte liegen danach etwa vor, wenn das Postfach auf den Namen des Vereinsvorsitzenden lautet und von den Ermittlungsbehörden glaubhaft dargetan wird, dass dieser über das Postfach Vereinspost abwickelt (vgl. BayVGH, B. v. 22.12.1992, 4 C 92.3877, 4 C 92.3877, NVwZ 1993, 1213 f.).
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