Rechtsprechung
VG Ansbach, 03.05.2023 - AN 17 K 22.01803 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- BAYERN | RECHT
VwGO § 161 Abs. 2; GKG § 52
Ablauf einer kalendarisch gesetzten Frist im Rahmen einer Zwangsgeldandrohung, Hauptsacheerledigung nach Änderung der Zwangsgeldandrohung (Fristsetzung in Abhängigkeit von Bestandskraft), Streitwertfestsetzung für Zwangsgeldandrohung nach Verfahrensabtrennung - rewis.io
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 21.08.2006 - 24 CS 06.1945
Auszug aus VG Ansbach, 03.05.2023 - AN 17 K 22.01803
Nach der neueren Rechtsprechung wird eine Zwangsgeldandrohung (lediglich) gegenstandslos, aber nicht rechtswidrig, wenn eine kalendarische Frist gesetzt wurde und diese abgelaufen ist, ohne dass der auferlegten Verpflichtung bis dahin nachzukommen war (BayVGH, B.v. 21.8.2006 - 24 CS 06.1945 - juris Rn. 85 m.w.N., ThürOVG, U.v. 28.9.2000 - 3 KO 7000/99 - juris Rn. 55 f., VG Ansbach, B.v. 25.8.2016 - AN 16 S 16.01316 - juris Rn. 23).