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   VG Ansbach, 17.06.2010 - AN 14 K 07.01268   

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VG Ansbach, 17.06.2010 - AN 14 K 07.01268 (https://dejure.org/2010,70622)
VG Ansbach, Entscheidung vom 17.06.2010 - AN 14 K 07.01268 (https://dejure.org/2010,70622)
VG Ansbach, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - AN 14 K 07.01268 (https://dejure.org/2010,70622)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Hilfe zur Erziehung; Kostenerstattung bei fortgesetzter Hilfeleistung; Wechsel der örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers; Vorraussetzungen für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts; Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98

    Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

    Auszug aus VG Ansbach, 17.06.2010 - AN 14 K 07.01268
    Bei der Auslegung dieses Begriffs sind Sinn, Zweck und Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm zu beachten (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.12.2003, Az. 12 B 29.2390 unter Hinweis auf BVerwGE 99, 158 = FEVS 46, 133 ; BVerwG, FEVS 49, 434 m.w.N.).

    Zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat ( BVerwG, FEVS 49, 434 /436; BayVGH, Urteil vom 25.1.2001, FEVS 52, 373 /375).

  • VGH Bayern, 18.07.2005 - 12 B 02.1197

    Kinder- und Jugendhilfe, Kostenerstattung nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder

    Auszug aus VG Ansbach, 17.06.2010 - AN 14 K 07.01268
    Maßgebend ist nicht eine rückblickende, sondern eine vorausschauende Betrachtung (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 18.7.2005 - 12 B 02.1197 ); d. h. maßgeblich sind allein die Umstände bei Beginn des Aufenthalts.
  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Auszug aus VG Ansbach, 17.06.2010 - AN 14 K 07.01268
    Nach alledem ist die Beklagte verpflichtet, die von der Klägerin geleisteten Aufwendungen in der vorgenannten (von der Beklagten nicht bestrittenen) Höhe zu erstatten sowie die darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachten Prozesszinsen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.2.2001, 5 C 34/00, NVwZ 2001, 1057 = BayVBL 2001, 537 = FSt 2001, RdNrn. 249) in der beantragten Höhe zu entrichten.
  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 11.94

    Sozialhilfe - Deutsche im Ausland - Gewöhnlicher Aufenthalt - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus VG Ansbach, 17.06.2010 - AN 14 K 07.01268
    Bei der Auslegung dieses Begriffs sind Sinn, Zweck und Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm zu beachten (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.12.2003, Az. 12 B 29.2390 unter Hinweis auf BVerwGE 99, 158 = FEVS 46, 133 ; BVerwG, FEVS 49, 434 m.w.N.).
  • VG Ansbach, 08.02.2007 - AN 14 K 04.03756
    Auszug aus VG Ansbach, 17.06.2010 - AN 14 K 07.01268
    Die Mutter der Hilfeempfänger ist somit derjenige Elternteil, der - allein - das Personensorgerecht hinsichtlich der Hilfeempfänger inne hatte und nach dessen gewöhnlichem Aufenthalt sich demzufolge die örtliche Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bestimmte (Urteil der Kammer vom 8.2.2007 AN 14 K 04.03756).
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