Rechtsprechung
VG Ansbach, 19.06.2018 - AN 7 P 18.00148 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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- BAYERN | RECHT
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1, § 77 Abs. 2 Nr. 2
Zustimmungsverweigerung des Personalrats zu befristeten Neueinstellungen wegen Belastung der Stammbelegschaft - rewis.io
Zustimmungsverweigerung des Personalrats zu befristeten Neueinstellungen wegen Belastung der Stammbelegschaft
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (11)
- BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 41.93
Personalvertretungsrecht: Verweigerung der Zustimmung zu fortlaufend wiederholten …
Auszug aus VG Ansbach, 19.06.2018 - AN 7 P 18.00148
Vielmehr besteht für den Antragsteller auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse, da die Arbeitsverträge noch laufen und das Mitbestimmungsverfahren somit für die konkreten Einstellungen noch nachgeholt werden kann (BVerwG, B.v. 7.12.94, 6 P 35/92, B.v. 6.9.95, 6 P 41/93 - beide juris).Erfasst ist also auch ein rein faktischer Nachteil für die bisherigen Mitarbeiter, zum Beispiel durch Störung der Arbeitsabläufe oder sonstige Erschwernisse von nicht unerheblichem Gewicht (BVerwG, B.v. 6.9.1995, 6 P 41/93, B.v. 7.4.10, 6 P 6/09, Lorenz, a.o.O., § 77 Rn. 121).
- VG Ansbach, 19.06.2018 - AN 7 P 17.02404
Mitbestimmung bei Neueinstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Auszug aus VG Ansbach, 19.06.2018 - AN 7 P 18.00148
Neben dem unter dem Aktenzeichen AN 7 P 17.02404 anhängigen Verfahren sei das neuerliche Verfahren unnötig und mutwillig, da die Verfahren und Ausführungen zur Zustimmungsverweigerung nahezu identisch seien.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten AN 7 P 18.00148 und AN 7 PE 17.00288 und die Parallelfälle AN 7 P 17.02404 und AN 7 P 18.00322 mit den Schriftsätzen der Parteien einschließlich der Anlagen hierzu Bezug genommen.
- BVerwG, 27.11.1991 - 6 P 15.90
Personalvertretung - Einstellung einer Aushilfskraft - Befristeter Arbeitsvertrag …
Auszug aus VG Ansbach, 19.06.2018 - AN 7 P 18.00148
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 27.11.1991, 6 P 15/90 - juris) kann eine Benachteiligung der Belegschaft i.S.v. § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG durchaus auch darin liegen, dass durch den gezielten Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen die Schaffung neuer Arbeitsplätze bzw. die Anhebung von Planstellen umgangen wird.
- VG Ansbach, 09.02.2010 - AN 8 P 09.00801
Aufstockung von Teilzeitstellen; Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens
Auszug aus VG Ansbach, 19.06.2018 - AN 7 P 18.00148
Verstöße gegen das TzBfG können hingegen grundsätzlich durchaus beachtlich sein (vgl. VG Ansbach, B.v. 9.2.2010, AN 8 P 09.00801 - juris). - BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99
Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender …
Auszug aus VG Ansbach, 19.06.2018 - AN 7 P 18.00148
Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BAG, U.v. 5.4.01, 2 AZR 580/99 - juris) kommt außerdem eine Dienstfreistellung von fehlerhaft eingestellten Mitarbeitern zumindest in Betracht, so dass die Klärung der Rechtsfrage nicht rein akademischer bzw. abstrakter Natur ist und der Rechtstreit auch nicht lediglich für zukünftige, vergleichbare Fälle Auswirkungen hat, sondern sich bei entsprechender Antragstellung auch auf die konkreten Arbeitsverhältnisse auswirken könnte. - BVerwG, 07.04.2010 - 6 P 6.09
Mitbestimmung des Personalrats bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern zur …
Auszug aus VG Ansbach, 19.06.2018 - AN 7 P 18.00148
Erfasst ist also auch ein rein faktischer Nachteil für die bisherigen Mitarbeiter, zum Beispiel durch Störung der Arbeitsabläufe oder sonstige Erschwernisse von nicht unerheblichem Gewicht (BVerwG, B.v. 6.9.1995, 6 P 41/93, B.v. 7.4.10, 6 P 6/09, Lorenz, a.o.O., § 77 Rn. 121). - BAG, 19.06.2007 - 2 AZR 58/06
Unbeachtliche Zustimmungsverweigerung
Auszug aus VG Ansbach, 19.06.2018 - AN 7 P 18.00148
Unbeachtlich sind danach außer bei vollständigem Fehlen einer schriftlicher Begründung oder bei lediglich formelhafter Begründung auch Verweigerungen mit Gründen, die offensichtlich außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung liegen, die sich von vorneherein und eindeutig keinem Mitbestimmungstatbestand zuordnen lassen, völlig aus der Luft gegriffen oder neben Sache liegend sind sowie dann, wenn der vorgebrachte Standpunkt nur zum Schein eingenommen wird, die genannten Gründe aber rechtsmissbräuchlich vorgeschoben werden (BVerwG, B.v. 7.12.94, 6 P 35.92 und B.v. 9.12.92, 6 P 92/91, BAG, U.v. 19.6.2007, 2 AZR 58/06 - jeweils juris). - BVerwG, 11.03.2014 - 6 PB 41.13
Antrag von Personalratsmitgliedern auf Feststellung der Unwirksamkeit eines …
Auszug aus VG Ansbach, 19.06.2018 - AN 7 P 18.00148
Zwar wäre es auch zulässig gewesen, nur ein Feststellungsverfahren mit abstraktem Feststellungsantrag zu führen (s. hierzu BVerwG, B.v. 11.3.2014, 6 PB 41/13 - juris, B.v. 6.9.95, a.o.O.), um die streitigen Rechtsfragen in allgemeiner Form zu lösen. - VG Ansbach, 04.08.2016 - AN 7 P 16.00296
BAMF verliert
Auszug aus VG Ansbach, 19.06.2018 - AN 7 P 18.00148
Die Antrags- und Beteiligtenbefugnis sowie Passivlegitimation sind jedoch nicht an die Person des jeweiligen Amtsinhabers, sondern an das Amt als solches gebunden, sodass ein Wechsel in der Person des Leiters bzw. ein Ausscheiden der Präsidentin des Bundesamtes auf das Beschlussverfahren ohne Einfluss ist, das Verfahren ohne Unterbrechung fortgesetzt und - unter Berichtigung des Rubrums - entschieden werden konnte (BVerwG,B.v. 10.8.1978, 6 P 38.78 - juris, VG Ansbach, B.v. 4.8.2016, AN 7 P 16.00296 - juris). - BVerwG, 17.08.1998 - 6 PB 4.98
Auszug aus VG Ansbach, 19.06.2018 - AN 7 P 18.00148
Dabei dürfen aber, da es sich lediglich um eine Missbrauchskontrolle handelt und es sich bei Personalräten oftmals um juristische Laien handelt und überdies kurze Fristen einzuhalten sind, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, sondern ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (BVerwG, B.v. 17.8.1998, 6 PB 4/98 - juris - und vom 9.12.92, a.o.O., Parafianowicz/Barthel, Die Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur Einstellung, ZRT 2013, 64-77, Ausf. unter 4.4). - BVerwG, 27.07.1979 - 6 P 38.78
- VG Ansbach, 19.06.2018 - AN 7 P 18.00559
Kostentragungspflicht für ein in mehreren gleichartigen Fällen geführtes …
Für die weiteren 21 Einstellungen wurde die gerichtliche Feststellung mit Schriftsatz vom 22. Januar 2018 beantragt (AN 7 P 18.00148).Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte AN 7 P 18.00322/ AN 7 P 18.00559, AN 7 P 17.02404 und AN 7 P 18.00148 Bezug genommen.
Dies ist hier der Fall, weil die Angelegenheit der vier befristeten Neueinstellungen des Verfahrens AN 7 P 18.00322 im Wege einer Klageänderung in die noch offenen Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.02404 bzw. AN 7 P 18.00148 hätten eingebracht werden können.
Entsprechende Gruppen hatte der Antragsteller bei Einleitung der Verfahren teilweise auch gebildet; so sind vom Verfahren AN 7 P 17.02404 23 Einstellungsvorgänge, vom Verfahren AN 7 P 18.00148 21 und vom Verfahren AN 7 P 18.00322 vier Einstellungen umfasst.
- VG Ansbach, 19.06.2018 - AN 7 P 17.02404
Mitbestimmung bei Neueinstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten AN 7 P 17.02404 und AN 7 PE 17.02409 und die Parallelfälle AN 7 P 18.00148 und AN 7 P 18.00322 mit den Schriftsätzen der Parteien einschließlich der Anlagen hierzu Bezug genommen. - VG Ansbach, 23.09.2022 - AN 7 P 22.00385
Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens bei der Verbeamtung von Beschäftigten
Auch die aus Leitungssicht die Personalmaßnahme rechtfertigenden Gründe sind grundsätzlich erst im nächsten Stadium des Mitbestimmungsverfahren zu betrachten und können nicht schon zu dessen Abbruch führen (so bereits VG Ansbach, B.v. 19.6.2018 - AN 7 P 18.00148 u.a. - juris).