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   VG Ansbach, 21.09.2018 - AN 7 PE 18.01811   

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https://dejure.org/2018,30461
VG Ansbach, 21.09.2018 - AN 7 PE 18.01811 (https://dejure.org/2018,30461)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21.09.2018 - AN 7 PE 18.01811 (https://dejure.org/2018,30461)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21. September 2018 - AN 7 PE 18.01811 (https://dejure.org/2018,30461)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BPersVG § 44, § 46 Abs. 6, § 83 Abs. 2
    Freistellung für Grundschulung für Neu-Personalratsmitglieder

  • rewis.io

    Freistellung für Grundschulung für Neu-Personalratsmitglieder

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 16.10.2017 - 18 AE 17.1998

    Grundschulung für Soldaten im Personalrat

    Auszug aus VG Ansbach, 21.09.2018 - AN 7 PE 18.01811
    Das Verwaltungsgericht Ansbach verwies den Rechtsstreit aufgrund der Anhängigkeit der Hauptsache in der zweiten Instanz am 10. Oktober 2017 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 ablehnte (18 AE 17.1998).

    Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht - auch nicht teilweise - entgegen, dass bereits unter dem Aktenzeichen AN 7 PE 17.01977 am Verwaltungsgericht Ansbach bzw. unter dem Aktenzeichen 18 AE 17.1998 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gelaufen und unanfechtbar negativ abgeschlossen worden ist.

    Die teilweise Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung mit diesem Beschluss ist in der Situation der offensichtlich erfolgreichen Hauptsache und einem drohendem Rechtsverlust möglich und geboten (so auch VGH München im ersten Eilbeschluss vom 16.10.1017, 18 AE 17.1998 - juris).

  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02

    Schulungskosten; Antragsbefugnis des Personalrats; fehlende Haushaltsmittel;

    Auszug aus VG Ansbach, 21.09.2018 - AN 7 PE 18.01811
    Der Antragsteller als Gremium ist, unabhängig davon, ob er die Schulungskosten verauslagen wird, für das Kostenübernahmebegehren nach § 44 Abs. 1 BPersVG antragsbefugt (BVerwG, B.v. 26.2.2003, 6 P 9/02 - juris), ebenso für das Freistellungsbegehren nach § 46 Abs. 6 BPersVG.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2018 (6 P 9/02 - juris) ausgeführt, dass eine Grundschulung prinzipiell unaufschiebbar ist und bis zum Ende des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres erfolgen müsse und ansonsten seinen Zweck nicht mehr erfüllen könne, der Ablauf dieser Frist (hier: Ende 2017) führt im vorliegenden Fall jedoch ausnahmsweise nicht zum Untergang des Schulungsanspruch bzw. zur Sinnlosigkeit der Schulung.

    Dass die Gelder seitens der Beteiligten bzw. der vorgesetzten Dienststellen haushaltsrechtlich nicht eingeplant wurden, steht dem Verfügungsanspruch nicht entgegen (BVerwG, B.v. 6.2.2018, 6 P 9/02 - juris).

  • VG Ansbach, 10.10.2017 - AN 7 PE 17.01977
    Auszug aus VG Ansbach, 21.09.2018 - AN 7 PE 18.01811
    Am 21. September 2017 hatte der der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach im Wege einer einstweiligen Verfügung überdies beantragt, dem Beteiligten aufzugeben, die Personalratsmitglieder Stabsfeldwebel ..., Oberstabsgefreiten ... und Hauptgefreiten ... für die "Grundschulung Teil 2" vom 18. bis 20. Oktober 2017 in ... unter Übernahme der Kosten freizustellen (AN 7 PE 17.01977).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte AN 7 PE 18.01811 und die beigezogenen Gerichtsakten AN 7 PE 17.01977 und AN 7 P 17.00996 Bezug genommen.

    Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht - auch nicht teilweise - entgegen, dass bereits unter dem Aktenzeichen AN 7 PE 17.01977 am Verwaltungsgericht Ansbach bzw. unter dem Aktenzeichen 18 AE 17.1998 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gelaufen und unanfechtbar negativ abgeschlossen worden ist.

  • VG Ansbach, 27.07.2017 - AN 7 P 17.00996

    Zur Abgrenzung zwischen Grundschulung und Spezialschulung im Sinne des BPersVG

    Auszug aus VG Ansbach, 21.09.2018 - AN 7 PE 18.01811
    In dem vorausgegangenen personalvertretungsrechtlichen Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00996 zwischen den Beteiligten stellte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 27. Juli 2017 fest:.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte AN 7 PE 18.01811 und die beigezogenen Gerichtsakten AN 7 PE 17.01977 und AN 7 P 17.00996 Bezug genommen.

  • BVerwG, 28.09.2005 - 6 PB 8.05

    Erforderlichkeit Grundlagenschulung im Arbeitsrecht für Personalratsmitglieder

    Auszug aus VG Ansbach, 21.09.2018 - AN 7 PE 18.01811
    Bei der vom Bundesverwaltungsgericht benannten Frist von 1, 5 Jahren handelt es sich auch nicht um eine starre Ausschlussfrist, die zudem im Zusammenhang mit der Frage, ob die Nichteinplanung der Gelder in den Haushalt berücksichtigt werden muss ergangen ist (vgl. hierzu auch BVerwG, B.v. 28.9.2005, 6 PB 8.05 - veröffentlicht auf der Internetseite des BVerwG).
  • BVerwG, 14.06.2006 - 6 P 13.05

    Arbeitsrechtliche Grundschulung für Arbeitnehmervertreter im Personalrat;

    Auszug aus VG Ansbach, 21.09.2018 - AN 7 PE 18.01811
    Der Beteiligte hat demzufolge nach § 44 Abs. 1 BPersVG auch für die Kosten der Schulungen aufzukommen (BVerwG B.v. 14.6.2006, 6 P 13/05 - juris).
  • VGH Bayern, 03.07.2018 - 18 P 17.1732

    Schulungsveranstaltung

    Auszug aus VG Ansbach, 21.09.2018 - AN 7 PE 18.01811
    Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Dienstellenleiters (Beteiligter) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Juli 2018 zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu (18 P 17.1732).
  • VGH Bayern, 22.05.1990 - 17 PC 90.01454
    Auszug aus VG Ansbach, 21.09.2018 - AN 7 PE 18.01811
    Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheidet wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Schulungstermine die Vorsitzende der Fachkammer für Personalvertretungsrecht ohne mündliche Verhandlung, § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG und § 944 ZPO (vgl. hierzu allgemein VG Ansbach, B.v. 14.2.2017, AN 7 P E 17.00152, VGH München, B.v. 22.5.1990, 17 PC 90.01454 und B.v. 23.2.1990, 18 PC 90.1430 - jeweils juris, Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz 5. Aufl., § 85 Rn. 18).
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