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   VG Ansbach, 28.11.2012 - AN 14 E 12.01998   

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https://dejure.org/2012,38363
VG Ansbach, 28.11.2012 - AN 14 E 12.01998 (https://dejure.org/2012,38363)
VG Ansbach, Entscheidung vom 28.11.2012 - AN 14 E 12.01998 (https://dejure.org/2012,38363)
VG Ansbach, Entscheidung vom 28. November 2012 - AN 14 E 12.01998 (https://dejure.org/2012,38363)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kinder- und Jugendhilferecht;Kein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit im Falle einer fortgesetzten einheitlichen Hilfeleistung; Bloßer Wechsel der Art der Hilfe, der nicht der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Hilfebedarfs dient

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus VG Ansbach, 28.11.2012 - AN 14 E 12.01998
    Gemäß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 (5 C 9/03) erfasse eine Leistung hinsichtlich der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit unabhängig von der Hilfeart im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle Maßnahmen zur Deckung eines qualitativ unveränderten kontinuierlichen jugendhilferechtlichen Bedarfs.

    Hierfür sei auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.1.2004, 5 C 9/03) die Beigeladene wie bisher nach § 86b SGB VIII und nicht die Antragsgegnerin örtlich zuständig, da danach für die Klärung der Zuständigkeit eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich seien, zu Grunde zu legen sei.

    Bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines - wie hier - einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses beginnt nicht allein deswegen eine zuständigkeitsrechtlich relevante "neue" Leistung, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme ganz oder teilweise einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen ist (BVerwG v. 29.1.2004, 5 C 9/03, bestätigt in BVerwG v. 23.3.2010, 5 C 12/09 und v. 19.10.2011, 5 C 25/10).

    Eine zuständigkeitsrechtlich einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Änderungen und Ergänzungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Hilfemaßnahme darstellt und nicht der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (BVerwG v. 29.1.2004, 5 C 9/03).

  • VG Hamburg, 15.06.2009 - 13 K 2641/07

    Kostenerstattungsanspruch zwischen der Trägern der Jugendhilfe in Anknüpfung an

    Auszug aus VG Ansbach, 28.11.2012 - AN 14 E 12.01998
    Hierzu wurde u. a. auf TOP 4.1 der 52. Sitzung der Arbeitsgruppe Kosten und Zuständigkeitsfragen im ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt vom 30. November 2010 oder das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2009 - Az. 13 K 2641/07 - verwiesen.

    Soweit sich die Beigeladene auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Urteil vom 15.6.2009 - 13 K 2641/07) berufen hat, wonach bei einer Änderung der Leistung nach § 19 SGB VIII in eine Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII keine einheitliche Leistung im vorgenannten Sinne vorliegt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Auszug aus VG Ansbach, 28.11.2012 - AN 14 E 12.01998
    Bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines - wie hier - einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses beginnt nicht allein deswegen eine zuständigkeitsrechtlich relevante "neue" Leistung, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme ganz oder teilweise einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen ist (BVerwG v. 29.1.2004, 5 C 9/03, bestätigt in BVerwG v. 23.3.2010, 5 C 12/09 und v. 19.10.2011, 5 C 25/10).
  • VGH Bayern, 31.08.2005 - 12 BV 02.2651
    Auszug aus VG Ansbach, 28.11.2012 - AN 14 E 12.01998
    Dass der Gesetzgeber in Fällen wie hier, in denen nur die Art der Hilfe wechselt, einen Wechsel der Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers vermeiden will (BayVGH vom 31.8.2005 - 12 BV 02.2651 - FEVS 57, 415 ff.), ergibt sich beispielsweise aus der Regelung des § 86b Abs. 3 SGB VIII, der den umgekehrten Fall des Wechsels von einer Hilfe zur Erziehung zu einer Hilfe nach § 19 SGB VIII ausdrücklich regelt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2017 - 7 A 11296/17

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Beendigung einer

    Nur wegen der Notwendigkeit einer Zuständigkeitsneubestimmung nach Maßgabe von § 86 SGB VIII statt nach einer besonderen Zuständigkeitsregelung beginnt nämlich nicht etwa eine neue Leistung (so auch VG Ansbach, Urteil vom 28. November 2012 - AN 14 E 12.01998 - juris Rn. 22 ff., DIJuF-Rechtsgutachten vom 1. September 2013 - J 8.110/J 8.130 AS - JAmt 2013, 453 [455] und Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 86b Rn.11 [Stand 20.10.2016]; a.A.: OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 12 A 1493/11 - juris Rn. 8 ff., VG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2009 - 13 K 2641/07 - juris Rn.18 ff. und wohl auch Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 86b Rn. 2).
  • VGH Bayern, 02.12.2019 - 12 BV 19.1737

    Kein Wechsel des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers bei einem einheitlichen

    Für die im Anschluss zu gewährende Hilfe zur Erziehung bleibt infolge dessen der nach § 86b SGB VIII örtlich zuständige Jugendhilfeträger weiterhin zuständig (so zutreffend VG Ansbach, B.v. 28.11.2012 - AN 14 E 12.01998 -, JAmt 2013, 478; DIJuF-Rechtsgutachten vom 1.9.2013, Az. J 8.110/J 8.130 AS, JAmt 2013, 453 [455]; OVG Koblenz, U.v. 12.12.2017 - 7 A 11296/17.
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