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   VG Augsburg, 05.10.2016 - Au 6 K 15.1165   

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VG Augsburg, 05.10.2016 - Au 6 K 15.1165 (https://dejure.org/2016,34970)
VG Augsburg, Entscheidung vom 05.10.2016 - Au 6 K 15.1165 (https://dejure.org/2016,34970)
VG Augsburg, Entscheidung vom 05. Oktober 2016 - Au 6 K 15.1165 (https://dejure.org/2016,34970)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Zweitwohnungssteuer bei Mischnutzung

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zweitwohnungssteuer nur für maximal mögliche Eigennutzungszeit!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

    Auszug aus VG Augsburg, 05.10.2016 - Au 6 K 15.1165
    Die Heranziehung zum vollen Jahresbetrag der Steuer ist bei einer Mischnutzung unangemessen, wenn schon eingangs des Steuerjahres eindeutig feststeht, dass die Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang als ein Jahr haben kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188/191 f.; BayVGH, U.v. 2.5.2016 - 4 BV 15.2777 - juris Rn. 46).

    Für solche Fälle muss der Satzungsgeber, falls er nicht gänzlich auf die Steuererhebung verzichtet, eine anteilige Berechnung nach der jeweiligen potentiellen vertraglich vorgesehenen Eigennutzungsdauer vorsehen (BVerwG, U.v. 30.6.1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188/192; BayVGH, U.v. 2.5.2016 - 4 BV 15.2777 - juris Rn. 46).

    Bei einer wie hier vorliegenden gemischten Nutzung ist geklärt, dass Bundesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr fordert, um eine - gemessen an der Möglichkeit der Eigennutzung - unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188/191; BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6.13 - juris Rn. 13 m. w. N.).

    Soweit der Wohnungsinhaber aber die o.g. Vermutung, dass die Wohnung zumindest auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6.13 - juris Rn. 13), widerlegt, wie bei einer - wie hier - gemischten Nutzung durch eine Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188/191; BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6.13 - juris Rn. 13 m. w. N.), liegt nur in diesem Umfang ein besteuerbarer Aufwand vor - hier also nur in einem Monat je Kalenderjahr.

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Auszug aus VG Augsburg, 05.10.2016 - Au 6 K 15.1165
    Ob ein derartiges "Vorhalten" gegeben ist, betrifft jedoch alleine die subjektive Zielrichtung des Wohnungsinhabers und kann somit von außen nur eingeschränkt an Hand objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter Umstände überprüft werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 26.9.2001 - 9 C 1/01 - BVerwGE 115, 165 ff.; BayVGH, U.v. 27.6.2013 - 4 B 13.592 - juris Rn. 19).

    Hat er die tatsächlichen Grundlagen der Vermutung ausreichend erschüttert, muss die Gemeinde für die Steuererhebung ihrerseits darlegen, aufgrund welcher Umstände die Vorhaltung der Wohnung Zwecke der persönlichen Lebensführung verfolgt (BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 - juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 26.9.2001 - 9 C 1/01 - BVerwGE 115, 165 ff.).

    Objektive Umstände, die geeignet sind, die tatsächliche Vermutung des Vorhaltens der Zweitwohnung für die persönliche Lebensführung zu widerlegen, sind beispielsweise gegeben, wenn die Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes liegt, bei Abschluss eines Dauermietvertrages oder der Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 6.13

    Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen zweitwohnungsteuerfrei

    Auszug aus VG Augsburg, 05.10.2016 - Au 6 K 15.1165
    Bei einer wie hier vorliegenden gemischten Nutzung ist geklärt, dass Bundesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr fordert, um eine - gemessen an der Möglichkeit der Eigennutzung - unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188/191; BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6.13 - juris Rn. 13 m. w. N.).

    Bereits der Konsum als Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes stellt typischerweise einen Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dar, ohne dass zu klären ist, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er im Einzelnen dient (zum Ganzen BVerfG, B.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325/345 ff.), soweit darin eine Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfG, B.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325/346; BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6.13 - juris Rn. 12 m. w. N.).

    Soweit der Wohnungsinhaber aber die o.g. Vermutung, dass die Wohnung zumindest auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6.13 - juris Rn. 13), widerlegt, wie bei einer - wie hier - gemischten Nutzung durch eine Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188/191; BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6.13 - juris Rn. 13 m. w. N.), liegt nur in diesem Umfang ein besteuerbarer Aufwand vor - hier also nur in einem Monat je Kalenderjahr.

  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Auszug aus VG Augsburg, 05.10.2016 - Au 6 K 15.1165
    Ob ein derartiges "Vorhalten" gegeben ist, betrifft jedoch alleine die subjektive Zielrichtung des Wohnungsinhabers und kann somit von außen nur eingeschränkt an Hand objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter Umstände überprüft werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 26.9.2001 - 9 C 1/01 - BVerwGE 115, 165 ff.; BayVGH, U.v. 27.6.2013 - 4 B 13.592 - juris Rn. 19).

    Hat er die tatsächlichen Grundlagen der Vermutung ausreichend erschüttert, muss die Gemeinde für die Steuererhebung ihrerseits darlegen, aufgrund welcher Umstände die Vorhaltung der Wohnung Zwecke der persönlichen Lebensführung verfolgt (BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 - juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 26.9.2001 - 9 C 1/01 - BVerwGE 115, 165 ff.).

  • VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2777

    Zweitwohnungsteuer in Schliersee und Bad Wiessee verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Augsburg, 05.10.2016 - Au 6 K 15.1165
    Die Heranziehung zum vollen Jahresbetrag der Steuer ist bei einer Mischnutzung unangemessen, wenn schon eingangs des Steuerjahres eindeutig feststeht, dass die Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang als ein Jahr haben kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188/191 f.; BayVGH, U.v. 2.5.2016 - 4 BV 15.2777 - juris Rn. 46).

    Für solche Fälle muss der Satzungsgeber, falls er nicht gänzlich auf die Steuererhebung verzichtet, eine anteilige Berechnung nach der jeweiligen potentiellen vertraglich vorgesehenen Eigennutzungsdauer vorsehen (BVerwG, U.v. 30.6.1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188/192; BayVGH, U.v. 2.5.2016 - 4 BV 15.2777 - juris Rn. 46).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VG Augsburg, 05.10.2016 - Au 6 K 15.1165
    Bereits der Konsum als Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes stellt typischerweise einen Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dar, ohne dass zu klären ist, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er im Einzelnen dient (zum Ganzen BVerfG, B.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325/345 ff.), soweit darin eine Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfG, B.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325/346; BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6.13 - juris Rn. 12 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 27.06.2013 - 4 B 13.592

    Wird der mehrjährige Leerstand einer Zweitwohnung durch entsprechende

    Auszug aus VG Augsburg, 05.10.2016 - Au 6 K 15.1165
    Ob ein derartiges "Vorhalten" gegeben ist, betrifft jedoch alleine die subjektive Zielrichtung des Wohnungsinhabers und kann somit von außen nur eingeschränkt an Hand objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter Umstände überprüft werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 26.9.2001 - 9 C 1/01 - BVerwGE 115, 165 ff.; BayVGH, U.v. 27.6.2013 - 4 B 13.592 - juris Rn. 19).
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