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VG Augsburg, 07.11.2008 - Au 7 K 06.1407 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Verpachtung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt durch einen Zweckverband an einen privaten Unternehmer;Auslegung einzelner Bestimmungen des Pachtvertrags;Vereinbarung eines Verlustausgleichs zu Gunsten des Pächters;Auswirkungen eines bei Verkauf des Unternehmens ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92
"Parallelverfahren II"; Rechtsmißbräuchlichkeit der Erhebung der Leistungsklage …
Auszug aus VG Augsburg, 07.11.2008 - Au 7 K 06.1407
Das nach § 43 Abs. 1 VwGO für Feststellungsklagen erforderliche Feststellungsinteresse liegt bei negativen Feststellungsklagen in der Regel dann nicht vor, wenn der Prozessgegner in derselben Sache bereits eine Leistungsklage erhoben hat und diese nicht mehr einseitig zurücknehmen kann (vgl. BGH, NJW 1994, 3107). - BVerwG, 26.01.1995 - 3 C 21.93
Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Anpassungsanspruch - Anpassungszeitpunkt - …
Auszug aus VG Augsburg, 07.11.2008 - Au 7 K 06.1407
Das zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens bestehende Rechtsverhältnis unterliegt dem öffentlichen Recht; denn sie haben mit dem Pachtvertrag vom 12. April 1994 einen Vertrag über den Betrieb einer Tierkörperbeseitigungsanstalt nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes - TierNebG -- (bis 28.1.2004: § 4 Abs. 1 Satz 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes) geschlossen, der dem öffentlichen Recht angehört (vgl. BVerwG vom 26.1.1995, Az.: 3 C 21/93 - juris-). - BFH, 11.03.1982 - IV R 25/79
Betriebsaufgabegewinn bei GmbH & Co. KG nicht Teil des Gewerbeertrags
Auszug aus VG Augsburg, 07.11.2008 - Au 7 K 06.1407
Die Einkommenssteuer berücksichtigt als Personensteuer beim gewerblichen Gewinn alle betrieblichen Vorgänge von der ersten Vorbereitungshandlung vor Betriebseröffnung bis zur Veräußerung oder Entnahme des letzten betrieblichen Wirtschaftsguts (vgl. BFH vom 11.3.1982, Az.: IV R 25/79, BStBl II 1982, 707). - BGH, 11.07.1995 - VI ZR 409/94
Geltendmachung eines Anspruchs auf Werklohn für durchgeführte Bauarbeiten gegen …
Auszug aus VG Augsburg, 07.11.2008 - Au 7 K 06.1407
Denn anders als in dem vom Kläger zitierten, vom Bundesgerichtshof am 11. Juli 1995 (NJW-RR 1995, 1369) entschiedenen Fall, in dem der Sicherungsgeber die abgetretene Forderung eingezogen und für eigene Zwecke verwendet hatte, hat vorliegend der Beklagte als Sicherungsnehmer die vom Finanzamt rechtmäßig erhaltenen Geldbeträge vereinbarungsgemäß und dem Sicherungszweck entsprechend in Empfang genommen und bewahrt diese bis zu einer Rückgabe an den Kläger nach Erfüllung des Sicherungszwecks auf.